Zulässigkeit von Stornierungsgebühren bei Nichtantritt des Fluges und gesonderte Ausweisung von Steuern und Gebühren im Endpreis (EuGH 06.07.2017, C-290/16)

Der Deutsche Bundesgerichtshof hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine nationale Regelung, welche die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Einhebung eines Bearbeitungsentgelts für Flugstornierungen als unzulässig erklärt, im Widerspruch zu der durch die Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten (VO (EG) 1008/2008) eingeräumten Preisfreiheit steht. Weiters sei zu klären, inwieweit nach der genannten Verordnung eine separate Auszeichnung von Steuern und Flughafengebühren zu erfolgen habe.
Der EuGH stellte mit der aktuellen Entscheidung fest, dass die Anwendbarkeit allgemeiner Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln auch bei Luftbeförderungsverträgen gegeben ist. Aus diesem Grund steht die nationale – auf der RL 93/13/EWG beruhende – Bestimmung, wonach eine Bearbeitungsgebühr bei Flugstornierungen nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden darf, nicht im Widerspruch zu der europarechtlich eingeräumten Preisfreiheit.

Zur zweiten Frage führte der Gerichtshof unmissverständlich aus, dass dem Passagier stets die konkrete Höhe der Beträge mitzuteilen ist, die im zu zahlenden Endpreis auf Steuern, Flughafengebühren und sonstige Gebühren entfällt. Insbesondere besteht für Luftfahrtunternehmen nicht die Option, die genannten Positionen in den Flugpreis einzubeziehen. Eine gesonderte Ausweisung ist im Interesse der Preistransparenz verpflichtend vorzunehmen.

(EuGH 06.07.2017, C-290/16)