Fakultative Betriebsvereinbarungen: Ausschluss der Nachwirkung möglich (OGH 18.8.2016, 9 ObA 18/16m)

Im Jahr 2012 schloss ein Arbeitgeber mit dem zuständigen Arbeiterbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, mit der die bestehende Akkordentlohnung (samt akkordähnlichen Prämien) auf ein Zeitlohnsystem mit Zielgruppenprämienentlohnung für die Arbeiter umgestellt wurde. Die BV enthielt auch die Bestimmung, dass die Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten von jedem Vertragspartner mit Ende eines Monats gekündigt werden kann und dass im Fall einer Kündigung das Zielgruppenprämien-Modell "zur Gänze entfällt". Damit sollte eine Nachwirkung der BV ausgeschlossen werden.

Der Arbeitgeber kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31. 12. 2015 und zahlte ab Jänner 2016 keine Prämien im Sinn der BV mehr aus.

Fakultative (nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten des § 97 Abs 1 Z 7 bis Z 26 ArbVG können von den Vertragsparteien für eine bestimmte Zeit befristet, jederzeit einvernehmlich beendet oder auch einseitig gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung können die Betriebspartner beim Abschluss einer fakultativen Betriebsvereinbarung auch zulässig und wirksam vereinbaren, dass deren Rechtswirkungen mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Vereinbarung enden. Die in § 32 Abs 3 ArbVG normierte Nachwirkung ist daher dispositiv und kann bei fakultativen BV einvernehmlich ausgeschlossen werden.