Zur Erhaltungspflicht der Hausbrieffachanlage

Der Oberste Gerichtshof (kurz „OGH“) hat nun entschieden, dass die Hausbrieffachanlage in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.
Der Entscheidung lag ein Antrag einer Mieterin zugrunde, wonach die Vermieterin eine kaputte Brieffachtüre auszutauschen habe, weil die Hausbrieffachanlage ein allgemeiner Teil der Liegenschaft sei.
Eine Hausbrieffachanlage ist nach § 34 Abs 4 Postmarktgesetz dann vorgeschrieben, wenn sich in einem Gebäude mehr als vier Abgabestellen in mehr als zwei Geschossen befinden. Nach Beschaffenheit und Verwendungszweck handelt es sich nach Ansicht des OGH dabei um eine sogenannte mehrfunktionale Gemeinschaftsanlage, mit der jedem Mieter eine postdiensttaugliche Abgabestelle zur Verfügung gestellt werden soll (vgl § 34 Abs 5 Postmarktgesetz).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die einzelnen Brieffächer jeweils mit einer Türnummer oder sonstigen eindeutigen alphanumerischen Bezeichnung versehen sind, da dies allein dem Zweck dient, dass das einzelne Brieffach einer Abgabenstelle zugeordnet werden kann.
Ein Mieter ist daher weder über die Hausbrieffachanlage als solche verfügungsberechtigt noch steht ihm ein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Hausbrieffach zu.
Die Hausbrieffachanlage samt den einzelnen Brieffächern ist funktional als allgemeiner Teil und unverzichtbare Gemeinschaftsanlage zu werten, die gemäß § 3 Abs 2 Z 1 und 3 MRG in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.

(OGH 22.11.2016, 5 Ob 92/16i)