Regierungsvorlage zum UVP-G (inkludiert im Verwaltungsreformgesetz) in Begutachtung (1456 BlgNR)

Gegenüber dem Ministerialentwurf gab es wieder einige nicht unbedeutende Änderungen.

Zurückgenommen wurden aufgrund massiver Kritik von Umweltorganisationen u.a. zB die zusätzlichen Verpflichtungen für Umweltorganisationen, die in § 19 Abs 6 und 9 vorgesehen waren (Stichwort: Spendenoffenlegung), ebenso die in § 40 Abs 1 vorgesehene Möglichkeit, dem Beschwerdeführer SV-Kosten aufzuerlegen, wenn er Beschwerdegründe verspätet einbringt.
Aber auch die Kritik der Projektwerber wurde teilweise ernst genommen. Während der Ministerialentwurf hinsichtlich des (Teil-)Verlustes der Beschwerdebefugnis bei "verspäteten Beschwerdegründen" noch auf die “Absicht, das Verfahren zu verzögern” abstellte und damit eine kaum vollziehbare Regelung geschaffen hätte, schwenkt die Regierungsvorlage auf eine Formulierung um, die bereits langjährig beim Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erprobt und erwiesen ist: “kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens”. Werden also in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründ erstmals vorgebracht, so sollen diese nur zulässig sein, wenn begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01456/fname_579057.pdf