Unser Service
für Sie.

JF www publikationen min

Nutzungsbedingungen

Entscheidungen aus Zivilrecht und Arbeitsrecht - Ausgabe 6

Auch die aktuelle Ausgabe des Newsletters enthält wieder aktuelle Entscheidungen aus dem Zivilrecht und Arbeitsrecht.
So stellen wir in der aktuellen Ausgabe eine Entscheidung vor, in der sich der OGH mit der Frage befasst, ob ein Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung für strafrechtswürdiges Verhalten seiner Mitarbeiterin haftet. Weiters erörtern wir auch die höchstgerichtliche Entscheidung, welche Aufklärungspflichten eine Person trifft, die trotz fehlender ärztlicher Qualifikation medizinische Behandlungen vornimmt und inwiefern den Patientin hier ein Mitverschulden anzulasten ist, wenn er trotz Kenntnis dessen in die Behandlung durch eine unqualifizierte Person einwilligt.

Im Bereich des Arbeitsrechts präsentieren wir unter anderem ein Judikat des Höchstgerichts zur Frage, ob eine negative Dienstbeurteilung mittels einer Feststellungsklage bekämpft werden kann. Weiters ist auch das OGH- Judikat interessant, wie Sonderzahlungen nach langem Krankenstand zu berechnen sind. 

ZIVILRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  1. Kreditschädigung: Behauptung eines betrügerischen Vorgehens
    OGH 7.7.2017, 6 Ob 102/17v
  2. GmbH-Geschäftsführerin – Sorgfaltsverstoß
    OGH 29.5.2017, 6 Ob 99/17b
  3. Medizinische Behandlung durch einen Nichtarzt
    OGH 27.9.2017, 9 Ob 49/17x
  4. Beweislastverteilung bei Verstoß gegen vertragliche Verkehrssicherungspflichten
    OGH 26.9.2017, 5 Ob 89/17z
  5. Erfüllungsgehilfenhaftung nur innerhalb des Aufgabenbereichs
    OGH 28.9.2017, 8 Ob 63/17y


ARBEITSRECHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

  1. Bekämpfung einer negativen Dienstbeurteilung
    OGH 27.9.2017, 9 ObA 100/17x
  2. Berechnung der Sonderzahlungen nach langem Krankenstand
    OGH 28.6.2017, 9 ObA 58/17w
  3. Widerruf einer Überstundenpauschale: Maßgeblicher Beobachtungszeitraum
    OLG Wien 28.7.2017, 9 Ra 54/17b
  4. Begehren auf Vorlage von Arbeitsaufzeichnungen
    OGH 28.9.2017, 8 ObA 2/17b

H I N W E I S
Dieser Newsletter beinhaltet lediglich Kurzzusammenfassungen, die keinen Anspruch auf inhaltliche Vollständigkeit erheben. Dieser Newsletter dient als Serviceleistung und generelle Information über aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen. Dieser Newsletter ersetzt weder die eigenständige Lektüre der zitierten Entscheidungen noch eine individuelle Rechtsberatung. Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH haftet weder für Fehler im Newsletter noch für nachteilige und/oder unrichtige Schlüsse, die aus seinem Inhalt gezogen werden.


I. Z I V I L R E C H T L I C H E  E N T S C H E I D U N G E N

1. Kreditschädigung: Behauptung eines betrügerischen Vorgehens
OGH 7.7.2017, 6 Ob 102/17v 

Themenschwerpunkt: Kreditschädigung, Beweis der Richtigkeit einer Behauptung 

Im vorliegenden Judikat beschäftige sich der OGH mit der Frage, ob die verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens in einer Anzeige zur Herstellung des Tatbestands der Kreditschädigung (§ 1330 Abs 2 ABGB) ausreichend sei. 


Im konkreten Fall hat der Beklagte eine Äußerung getätigt, in welcher er behauptete, aufgrund von vorliegenden Unterlagen und Informationen ergebe sich der Verdacht der Anstiftung für die vorsätzliche schwere finanzielle Schädigung von Gläubigern der klägerischen Gesellschaft.  

Der OGH führte hierzu wie folgt aus: Beim Bedeutungsinhalt einer Äußerung kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an. Maßgeblich ist dabei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers bzw Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden. Nach Ansicht des OGH reicht die verdachtsweise Behauptung eines betrügerischen Vorgehens zur Herstellung des Tatbestands der Kreditschädigung aus.

Weiters stellte der OGH fest, dass es dem Beklagten nicht gelang, nachzuweisen, dass die von ihm aufgestellte Behauptung auch tatsächlich wahr sei (Wahrheitsbeweis). Der Beweis, ob eine Äußerung wahr ist, ist nach der höchstgerichtlichen Rsp bereits schon dann als erbracht anzusehen, wenn er den Inhalt einer Mitteilung im Wesentlichen bestätigt. Es genügt dabei der Beweis der Richtigkeit des Tatsachenkerns. Eine Äußerung ist grundsätzlich als richtig anzusehen, wenn sie nur in unwesentlichen Details nicht der Wahrheit entspricht. Auf unwesentliche Details kommt es daher nicht an. Nach Ansicht des OGH gelang dem Beklagten dieser Wahrheitsbeweis der von ihm aufgestellten Behauptung allerdings nicht. Dies deshalb, weil es sich beim erhobenen Vorwurf nicht um ein unwesentliches Detail handelt. Vielmehr wiegt die Unterstellung einer inkriminierten Vorgehensweise besonders schwer. 

2.  GmbH-Geschäftsführerin – Sorgfaltsverstoß
OGH 29.5.2017, 6 Ob 99/17b

Themenschwerpunkt: Sorgfaltspflichten GmbH-Geschäftsführung 

Im vorliegenden Judikat geht es um die Haftung der Klägerin als damaliger Geschäftsführerin und Empfängerin verdeckter Gewinnausschüttungen für verschiedene Abgabennachforderungen.

Die Klägerin brachte im Verfahren vor, dass sie wegen der Abgabennachforderungen bzw der verdeckten Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 2009 bis 2010 keine Haftung treffe, weil sie die damalige Bilanz nicht selbst erstellt habe.

Der mit dieser Rechtssache befasste OGH führte diesbezüglich Folgendes aus: Der den gegenständlichen Steuernachforderungen zugrunde liegende Sachverhalt hat sich durchwegs während eines Zeitraums verwirklicht, zu welchem die Klägerin noch Geschäftsführerin war. Die Erstellung eines Jahresabschlusses zählt zu den zentralen Geschäftsleitungsaufgaben und stellt eine Kernverpflichtung der Geschäftsführung im Rahmen der Finanzgebahrung dar. Die Argumentation der Klägerin, sie habe die Bilanz nicht selbst erstellt, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Vielmehr war die Klägerin bis zum Bilanzstichtag Geschäftsführerin und hätte die Möglichkeit gehabt, verdeckte Gewinnausschüttungen rückgängig zu machen. Bei dieser Sachlage ist somit ein Sorgfaltsverstoß der Klägerin indiziert. Der Klägerin gelang es nach Ansicht des OGH nicht, den Entlastungsbeweis zu erbringen. 

 

3.   Medizinische Behandlung durch einen Nichtarzt
OGH 27.9.2017, 9 Ob 49/17x

Themenschwerpunkt: Aufklärungspflichten Arzt, Sachverständigenhaftung, Mitverschulden 

In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Frage der Aufklärungspflicht einer Person, die trotz fehlender ärztlicher Qualifikation medizinische Behandlungen vornimmt, und der Frage des Mitverschuldens der Patientin, die trotz Kenntnis der mangelnden ärztlichen Qualifikation die Behandlung vornehmen lässt.

Die beklagte Kosmetikerin führte eine Behandlung mit sogenannten „Fettweg“-Spritzen an der Klägerin durch. Zuvor erklärte die Beklagte der Klägerin, dass sie die Behandlung zwar nicht machen dürfe, weil sie keine medizinische Ausbildung habe, aber dass sie dies trotzdem könne und die Behandlung bereits mehrfach bei sich selbst und anderen angewandt habe und das Ergebnis gut gewesen sei. Außerdem erklärte die Beklagte, dass bei dieser Behandlung Schwellungen und Blauverfärbungen eintreten können und, dass die Klägerin einige Zeit lang Schmerzen verspüren könnte. Über weitere Risiken wie Abszesse, Entzündungen, Nichtzulassung des Präparats, etc. wurde die Klägerin jedoch nicht aufgeklärt. Sie hätte im Fall einer ausführlichen Aufklärung der Behandlung nicht zugestimmt. In Folge der Behandlung kam es zu entzündeten Schwellungen, wovon eine aufplatzte und ein drei Zentimeter tiefes Loch hinterließ. Dadurch blieben an den behandelten Stellen Narben und Verhärtungen zurück. Die Klägerin erlitt sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen. Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadenersatz für die Folgen der Behandlung (v.a. Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, Kosten von Korrekturoperationen) und die Feststellung der Haftung für die zukünftigen Folgen der Behandlung.

Das Erstgericht gab der Klage unter Anrechnung eines Mitverschuldens der Klägerin im Ausmaß eines Drittels statt. Es führte aus, dass die Beklagte nach § 1299 ABGB zu haften und deswegen nicht nur über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation aufzuklären habe, sondern auch über sämtliche Behandlungsrisiken. Mangels einer solchen umfassenden Aufklärung war die Einwilligung der Klägerin in die Behandlung unwirksam, weshalb die Beklagte für sämtliche aus der medizinischen Behandlung entstandenen Schäden zu haften habe.

Der mit dieser Rechtssache betraute OGH hielt diesbezüglich Folgendes fest:

Ein Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, andernfalls eine allfällige Einwilligung der Patientin in die Behandlung unwirksam ist. Daraus lässt sich laut OGH aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die Aufklärung über das Fehlen der ärztlichen Qualifikation dazu führt, dass das Risiko einer nicht fachgerechten Leistung ausschließlich beim Vertragspartner liegt. Im gegenständlichen Fall hat die Beklagte nur darauf verwiesen, dass ihr die ärztliche Befugnis fehlt, zugleich aber hervorgestrichen, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Durchführung der Behandlung zu haben. Nach § 1299 ABGB gibt derjenige, der freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kenntnisse und Fleiß erfordert, dadurch zu erkennen, dass er sich den erforderlichen Fleiß und die Kenntnisse zutraut. Er muss daher den Mangel derselben vertreten. Da die Beklagte behauptet hat, über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Behandlungsmethode zu verfügen, hat sie dafür auch einzustehen.

Auch bestätigte der OGH das Mitverschulden der Klägerin am gegenständlichen Schaden: Da die Beklagte die Klägerin darüber informierte, dass gegenständliche Behandlung eine ärztliche Ausbildung voraussetzt, über welche sie nicht verfügt, trifft sie am Schaden ein Mitverschulden. Dies deshalb, weil sie sich trotz Kenntnis des Nichtvorliegens erforderlicher Voraussetzungen bei der Beklagten sich der Behandlung unterzogen hat.


4.    Beweislastverteilung bei Verstoß gegen vertragliche Verkehrssicherungspflichten
OGH 26.9.2017, 5 Ob 89/17z

Themenschwerpunkt: Verkehrssicherungspflichten, Beweislast 

Im vorliegenden Judikat befasste sich der OGH mit dem Umfang von Verkehrssicherungspflichten und der damit einhergehenden Frage der Beweislastverteilung bei Verletzung derselben.

Gegenständlich klagte ein Kunde einen Supermarkt auf Schadenersatz, weil dieser im Eingangsbereich auf einer nassen Fliese weggerutscht und sich dadurch Verletzungen am Knie zugezogen hat. Die Haftung des Supermarkts ergebe sich – so der Kläger – aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, weil dieser es unterlassen habe, das am unfallgegenständlichen Regentag von Kunden in das Geschäftslokal getragene Regenwasser vor dem Unfall aufzuwischen.

Während das Erstgericht der Klage teilweise stattgab, wies das Berufungsgericht die Klage zur Gänze ab. Dies mit der Begründung, dass allein der bloße Umstand, dass die Bodenfliesen im Eingangsbereich bei herrschendem Regenwetter nass gewesen seien, nicht aller Erfahrung nach darauf schließen lassen, dass der Beklagte die geforderte Kontroll- und Beseitigungspflicht nicht eingehalten habe. Denn das Erstgericht habe kein konkretes Ausmaß der Nässe im Eingangsbereich festgestellt. Eine Nässe (unbestimmten Grades) auf den Bodenfliesen unmittelbar im Eingangsbereich bei Regenwetter impliziere für sich allein weder ein abstrakt pflichtwidriges Verhalten der Beklagten bzw ihrer Mitarbeiter noch einen „objektiven Mangel“ in der Sphäre der Beklagten.

Der mit dieser Rechtssache betraute OGH stellte diesbezüglich Folgendes fest:

Grundsätzlich trifft den Inhaber eines Geschäfts gegenüber jeder Person, die das Geschäft betritt, die (vor-) vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen. Er hat die in seiner Verfügung liegenden Anlagen, die vom Kunden benützt werden, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten; erkennbare Gefahrenquellen hat er zu beseitigen. Für die Verletzung dieser Schutzpflichten haftet der Geschäftsinhaber nach Vertragsgrundsätzen. Das Bestehen einer Sorgfaltspflicht und deren Verletzung sowie die Kausalität der Sorgfaltsverletzung für den Schaden hat dabei der Geschädigte zu beweisen. Der Geschäftsinhaber wiederum hat zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB).

Entgegen der Ausführungen des Berufungsgerichts hat das Erstgericht in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Matte im Eingangsbereich so nass gewesen sei, dass der Marktleiter einen Mitarbeiter mit dem Aufwischen beauftragt hat. Ein solches Maß an Nässe stellt jedoch – so der OGH – ein Indiz für ein objektiv rechtswidriges Verhalten des Beklagten dar. Ausgehend davon ist der Kläger daher laut OGH seiner Beweispflicht nachgekommen, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Der Beklagte wird nur dann von seiner Haftung befreit, wenn er beweisen kann, dass ihn an der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten kein Verschulden trifft. Dies gilt es nun im fortgesetzten Verfahren noch festzustellen.

 

5.    Erfüllungsgehilfenhaftung nur innerhalb des Aufgabenbereichs 
OGH 28.9.2017, 8 Ob 63/17y 

Themenkreis: Erfüllungsgehilfenhaftung bei vorsätzlich unerlaubter Handlung des Gehilfen  

Im vorliegenden Judikat setzte sich der OGH mit der Frage auseinander, ob ein Auftragnehmer im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB für einen Mitarbeiter haftet, der den Auftraggeber durch vorsätzlich unerlaubte Handlungen schädigt.

Konkret ging es darum, dass die Mitarbeiterin eines Wirtschaftsprüfers Rückzahlungen von Steuerguthaben durch die klagende GmbH veranlasste und sich diese Zahlungen auf ihr eigenes Konto überweisen ließ. Die klagende GmbH begehrte klagsweise die Rückzahlung der unrechtmäßig veranlassten Zahlung vom Wirtschaftsprüfer sowie von der zuständigen Mitarbeiterin. Dies mit dem Argument, dass der Wirtschaftsprüfer für das rechtswidrige Verhalten seiner Mitarbeiterin nach Maßgabe des § 1313a ABGB einzustehen habe, weil zwischen der schädigenden Handlung und der Vertragserfüllung ein innerer Zusammenhang bestehe. Zudem seien die Malversationen der Mitarbeiterin nur möglich gewesen, weil der Wirtschaftsprüfer seinen Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei. Der beklagte Wirtschaftsprüfer bestritt und brachte vor, dass die Untreuehandlungen der Mitarbeiterin nicht im Rahmen ihres Aufgabenkatalogs erfolgt sei, sie die Anträge beim Finanzamt mit einem entwendeten Kanzleistempel versehen, selbst paraphiert und persönlich beim Finanzamt abgegeben habe. Das entwendete Geld sei zudem nie im Verfügungsbereich des Wirtschaftsprüfers gewesen. Abgesehen davon habe die Mitarbeiterin nicht einmal die Berechtigung gehabt, entsprechende Anträge für Klienten beim Finanzamt zu stellen. Es käme daher nach Ansicht des beklagten Wirtschaftsprüfers nicht einmal eine Anscheinsgehilfenhaftung in Frage.

Der OGH hielt dazu Folgendes fest: Nach stRsp zu § 1313a ABGB können zwar auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden. Hierzu ist jedoch ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Gehilfen mit der Vertragserfüllung gefordert. Damit ist aber umgekehrt die Haftung des Geschäftsherrn für Schädigungen ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur „anlässlich“ der Erfüllung zugefügt hat und die einer selbstständigen, unerlaubten Handlung entsprungen sind. Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat der Geschäftsherr dafür einzustehen. Dementsprechend haftet der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB nicht, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessensverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hat, herausfällt.

Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutet dies nun Folgendes: Da die Mitarbeiterin des Wirtschaftsprüfers nicht berechtigt war, beim Finanzamt entsprechende Anträge auf Rückzahlung von Steuerguthaben zu stellen und hierfür zudem ein ausdrücklicher, schriftlicher Antrag der Klägerin vorliegen hätte müssen, hat die Mitarbeiterin gerade nicht in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich für den beklagten Wirtschaftsprüfer agiert. Eine Haftung des Wirtschaftsprüfers für strafwürdige Handlungen seiner Mitarbeiterin nach § 1313a ABGB kommt daher nicht in Betracht. 

II. A R B E I T S R E C H T L I C H E  E N T S C H E I D U N G E N


    1.    Bekämpfung einer negativen Dienstbeurteilung
OGH 27.9.2017, 9 ObA 100/17x

Themenschwerpunkt: Dienstbeurteilung, Feststellungsbegehren 

In dieser Entscheidung beschäftigt sich der OGH mit der Frage, ob eine Dienstbeurteilung Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSd § 228 ZPO sein kann.

Der Kläger begehrte vom Gericht, einerseits die Feststellung, dass seine Dienstbeurteilung im Jahr 2014 insgesamt positiv ausfallen müsse und andererseits, in einem Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Betriebsvereinbarung „Beurteilungsordnung“ nichtig sei.

Der OGH hielt an seiner stRsp fest, indem er ausführte, dass es sich bei einer Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber um eine Rechtshandlung handelt, die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer von Bedeutung ist bzw. sein kann. Jedoch können Rechtshandlungen nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens iSd § 228 ZPO sein, weil es sich dabei nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern nur um eine Vorfrage für dessen Bestand handelt. Allerdings können nach der Rsp des OGH sittenwidrige, gesetzwidrige und unschlüssige Begründungen von Dienstbeschreibungen im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines davon berührten Anspruchs angefochten werden. Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hiervon berührten Anspruchs, wie dies gegenständlich der Fall war, kommt aber nicht in Betracht.

Die Revision wurde vom OGH aus einem weiteren Grund abgewiesen: Die gegenständliche Betriebsvereinbarung sieht vor, dass zwei aufeinander folgende negative Beurteilungen bei nicht definitiven MitarbeiterInnen zur Auflösung des Dienstverhältnisses führen. Der Kläger vermeinte in dieser Bestimmung, eine Grundlage für sein Feststellungsbegehren in Bezug auf seine negative Dienstbeurteilung zu sehen. Sowohl das Berufungsgericht als auch das Höchstgericht sahen in dieser Bestimmung keine Anspruchsgrundlage für den Kläger in Bezug auf die Änderung seiner Dienstbeurteilung. 

    2.    Berechnung der Sonderzahlungen nach langem Krankenstand
OGH 28.6.2017, 9 ObA 58/17w

Themenschwerpunkt: Krankenstand, Sonderzahlungen 

Die Klägerin war bei der Beklagten von 14.9.2015 bis 5.7.2016 als Reinigungskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers. Ab 15.12.2015 war die Klägerin durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Krankenstand. Die Beklagte leistete von 1.1.2016 bis 25.1.2016 Entgeltfortzahlungen in voller und von 26.1.2016 bis 22.2.2016 in halber Höhe. Danach gebührte der Klägerin keine Entgeltfortzahlung mehr. Auf das Arbeitsverhältnis war der Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (kurz: KollV) anzuwenden.

Die Klägerin begehrte die Zahlung aliquoter Sonderzahlungen für die Zeit der Entgeltfortzahlung von 1.1.2016 bis 22.2.2016. Bemessungsgrundlage sei die in dieser Zeit bezogene Entgeltfortzahlung als durchschnittliches Entgelt. Dagegen wandte der Arbeitgeber ein, dass sich der kollektivvertragliche Sonderzahlungsanspruch auf Grundlage des Durchschnitts der Wochenentgelte der letzten dreizehn Wochen vor der jeweiligen Fälligkeit der Sonderzahlungen berechne. In diesen Zeiträumen habe die Klägerin aber keine Entgeltfortzahlung mehr erhalten, sodass ihr Sonderzahlungsanspruch Null betrage.

Anders als die Vorinstanzen wies der OGH die Klage ab. Dies mit folgender Begründung: Grundsätzlich hat die Klägerin nach § 13 Abs 1 KollV Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Und zwar auf den jeweils aliquoten Teil entsprechend ihrer im Kalenderjahr 2016 zurückgelegten Beschäftigung (1.1.2016 bis 5.7.2016). Die Klägerin bezog bereits ab 23.2.2016 kein Entgelt mehr, weshalb ihr gemäß § 13 Abs 8 KollV jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Sonderzahlungen mehr gebühren.

Strittig ist für den OGH daher hier nur die Höhe der der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Sonderzahlungen für die Zeit von 1.1.2016 bis 22.2.2016. Der § 13 Abs 2 regelt die Höhe der kollektivvertraglichen Sonderzahlungen. Satz 1 dieser Bestimmung legt fest, dass die Höhe des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, jeweils entweder 4,33 Wochenentgelte oder ein Monatsentgelt beträgt. Satz 2 definiert, wie sich dieses Wochen- bzw Monatsentgelt berechnet. Der KollV sieht dafür eine Berechnung auf Grundlage des Durchschnitts der Wochenentgelte der letzten 13 Wochen oder der Monatsentgelte der letzten 3 Kalendermonate vor der jeweiligen Fälligkeit vor. Nach § 13 Abs 3 KollV. ist der Urlaubszuschuss mit der Lohnauszahlung für Mai (spätestens 15. Juni), die Weihnachtsremuneration mit der Oktoberlohnauszahlung (spätestens 15. November), auszuzahlen.

Diese Regelung hat zwangsläufig zur Folge, dass ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration der Höhe nach aber auch Null sein kann, wenn in den jeweils angeführten Zeiträumen des § 13 Abs 2 Satz 2 KollV kein Entgelt (Lohn/Gehalt oder im Falle der Krankheit Fortzahlung des Lohns/Gehalts) bezogen wird. Dies ist gegenständlich für den OGH der Fall, weil die Klägerin infolge Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß § 14 KollV iVm § 2 Abs 1 EFZG in den letzten 13 Wochen vor dem 15.6.2016 bzw 5.7 2016 (Ende des Arbeitsverhältnisses) keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr hatte.

 

3.  Widerruf einer Überstundenpauschale: Maßgeblicher Beobachtungszeitraum 
OLG Wien 28.7.2017, 9 Ra 54/17b

Themenschwerpunkt: Überstundenpauschale, maßgeblicher Betrachtungszeitraum  

In dieser Entscheidung beschäftigte sich das OLG Wien mit der Frage, welcher Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch die Überstundenpauschale erfassten Überstunden mangels Vereinbarung als angemessen anzusehen ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger vereinbarte mit dem beklagten Arbeitgeber, dass er ab 1.3.2004 ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von EUR 4.700,- bezieht. Daneben wurde die Vereinbarung getroffen, dass mit dem neu vereinbarten Gehalt 20 Überstunden pauschal abgegolten werden. Weiters behielt sich der beklagte Arbeitgeber das Recht vor, jederzeit von der Pauschalverrechnung der Überstunden wieder abzugehen und die Überstunden einzeln zu verrechnen sowie von der Überstundenarbeit ganz oder teilweise zeitweilig oder dauernd Abstand nehmen zu können. Darüber, welcher konkrete Betrag den 20 Überstunden entsprechen sollte, oder welcher Teil der Differenz zum davor bezogenen Gehalt die Gehaltserhöhung und welche die Überstundenpauschale darstellen sollte, wurde nichts vereinbart.

Im Juli 2015 widerrief der Beklagte die Überstundenpauschale. Aufgrund des Widerrufs änderte sich die Höhe der Auszahlungen an den Kläger. Aufgrund dessen machte der Kläger Entgeltdifferenzen im Hinblick auf den Widerruf geltend und brachte vor, dass eine unechte Überstundenpauschale vorliege, bei welcher eine Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts nicht möglich sei.

Das OLG Wien erachtete den Widerruf des beklagten Arbeitgebers als unzulässig: Voraussetzung der wirksamen Vereinbarung eines Überstundenpauschals ist, dass sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normalstunden als auch der Überstunden von vornherein bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt. Diese Voraussetzungen sind gegenständlich erfüllt, weshalb gegenständlich auch ein echtes Überstundenpauschale vorliegt.

Bei einer wirksam vereinbarten Überstundenpauschale besteht sohin die Möglichkeit zu vereinbaren, dass diese vom Arbeitgeber widerrufen oder unter bestimmten Umständen auf Einzelverrechnung übergangen werden kann. Die Möglichkeit eines Widerrufes ist jedoch nur nach billigem Ermessen zulässig. Ein Auseinanderklaffen zwischen der realen Mehrleistung und der Höhe der Pauschale ist jedoch nicht unbillig.

Gegenständlich war weiters zu prüfen, welcher Beobachtungszeitraum für die Feststellung des „Auseinanderklaffens“ der realen Mehrleistung und der Höhe des Pauschals heranzuziehen ist. Nach der Auffassung des OLG Wien ist hierfür mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraumes ein Jahr als Beobachtungszeitraum heranzuziehen. Dies wird damit begründet, dass es sich gegenständlich um eine spiegelbildliche Problematik der Prüfung handelt, ob durch das Pauschale die realen Mehrleistungen des Arbeitnehmers ausreichend abgedeckt sind. Auch bei dieser Deckungsprüfung wird als Beobachtungszeitraum ein Jahr herangezogen. Schon im Sinne der Waffengleichheit muss es daher zu einer Gleichbehandlung kommen.

Für den gegenständlichen Sachverhalt bedeutete dies nun Folgendes: Das OLG Wien bestätigte das erstinstanzliche Urteil, indem es von einem erheblichen Auseinanderklaffen der tatsächlichen Überstundenleistungen des Klägers zu der vom Pauschale abgedeckten Zahl an Überstunden ausgeht. Der Widerruf des Überstundenpauschals durch den beklagten Arbeitgebers sei – so das OLG Wien – vor diesem Hintergrund daher unwirksam.  

Das OLG Wien hat im gegenständlichen Verfahren allerdings die ordentliche Revision zugelassen, weil eine höchstgerichtliche Rsp zum anwendbaren Beobachtungszeitraum für die Gegenüberstellung mit tatsächlich geleisteten Überstunden bei Vereinbarung einer Widerrufsmöglichkeit eines Überstundenpauschals fehlt. 


4. Begehren auf Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen
OGH 28.9.2017, 8 ObA 2/17b 

Themenschwerpunkt: Stufenklage auf Herausgabe der Arbeitsaufzeichnungen 

In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH näher mit dem Begriff des „Mobbings“.
Unter Mobbing wird grundsätzlich eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter KollegInnen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet. 

Für Mobbing ist das systematische, ausgrenzende und prozesshafte Geschehen über einen längeren Zeitraum typisch, etwa durch systematische Verweigerung jeder Anerkennung, Isolation, Zurückhaltung von Informationen, Rufschädigung etc. Die Beurteilung, ob Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz als Mobbing anzusehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 

Im vorliegenden Fall kam der OGH zum Ergebnis, dass die gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen nicht dazu gedacht waren, diesen zu diskriminieren oder zu schikanieren. Auch aus den einzelnen Vorfällen hat sich kein nach den Gesamtumständen unsachliches Vorgehen des Arbeitgebers ergeben. Dem Arbeitsgeber konnte daher keine Schikaneabsicht nachgewiesen werden. Die Vorinstanzen haben demnach bereits kein Schadenersatzanspruch begründendes Verschulden des Arbeitgebers feststellen können. Dieser Ansicht schloss sich somit auch das Höchstgericht an. 


5.    Kündigung wegen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang
OGH 24.3.2017, 9 ObA 25/17t

Themenschwerpunkt: Kündigung, Betriebsübergang 

Diese Entscheidung setzt sich mit der Zulässigkeit eines Stufenklagebegehrens auseinander, welches auf Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen gerichtet ist.

Die Klägerin hatte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Vorlage der Arbeitszeitaufzeichnungen für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses begehrt und auch die Zahlung der sich aus den Arbeitsaufzeichnungen ergebenden nicht vergüteten Überstunden.

Die Überstunden wurden grundsätzlich ausbezahlt. Die an Feiertagen nicht geleistete Arbeit wurde den Mitarbeitern jedoch als Minusstunden angerechnet, die sie mit den geleisteten Überstunden ausgleichen mussten.

Die Klägerin brachte vor, im Durchschnitt 10 Überstunden pro Woche geleistet zu haben und führte genau aus, wann sie jeden Tag gearbeitet hat. Wie alle anderen Mitarbeiter habe sie die geleisteten Arbeitsstunden auf einem Kalender im Betrieb notiert. Die Überstunden wurden am Monatsende vom Arbeitgeber abgerechnet und bar bezahlt und mit den aus Feiertagen stammenden Minusstunden ausgeglichen.

Der Arbeitgeber ist trotz Aufforderung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Ausfolgung der Arbeitszeitaufzeichnungen nicht nachgekommen. Vor deren Erhalt war der Klägerin eine Konkretisierung ihres Begehrens nicht möglich.

Der OGH führte zur Frage der Zulässigkeit eines Klagebegehrens der Klägerin auf Herausgabe der Arbeitsaufzeichnungen Folgendes aus:

Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Verpflichtung zur Rechnungslegung, insbesondere überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass ein Berechtigter -entschuldigter Weise - nicht über den Umfang des Vermögens Bescheid weiß, der Verpflichtete aber in der Lage ist, solch eine Auskunft zu erteilen und ihm diese Auskunft nach Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann.

Die Begründetheit eines eingeklagten Auskunftsanspruchs ist auf Grundlage des materiellen Aufklärungsrechts jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist jener Zweck zu beachten, der den Berechtigten in die Lage versetzt, Leistungsansprüche gegen den Auskunftspflichtigen festzustellen und geltend zu machen, die er ohne Rechnungslegung nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten geltend machen könnte. Das Rechnungslegungsbegehren steht im Fall der Stufenklage mit dem Zahlungsanspruch in einem engen prozessualen Zusammenhang.

Eine gesonderte Aufklärung wird daher nicht geschuldet, wenn dem Kläger das, was er über die Stufenklage in Erfahrung bringen möchte, ohnehin bekannt ist, oder wenn die begehrte Auskunft offenkundig nicht geeignet ist, die Geltendmachung der Leistungsansprüche zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern.

Gegenständlich fehlen aber – so der OGH – im Klagsvorbringen die Voraussetzungen für eine Stufenklage, weil es den begehrten Arbeitszeitaufzeichnungen schon an der abstrakten Eignung fehlt, die Bezifferung des Leistungsbegehrens zu ermöglichen oder zumindest zu erleichtern. Weder geht aus bloßen Aufzeichnungen der geleisteten Stunden hervor, welche davon bezahlt wurden, noch welche wovon abgezogen wurden.

Das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin, welches auf die Berechnung des Überstundendurchschnitts zur Kündigungsentschädigung abzielt, ist zudem widersprüchlich. Die Behauptung konkreter täglicher Arbeitszeiten und eines regelmäßigen wöchentlichen Überstundendurchschnitts ist mit der gleichzeitigen Behauptung, eben diesen Überstundendurchschnitt nicht errechnen zu können, unvereinbar. Ist aber ein Überstundendurchschnitt ohnehin bekannt, dann kann die Kündigungsentschädigung sofort und ohne den unnötigen Umweg einer Stufenklage berechnet werden. Für die offenen Überstundenentgelte der Vergangenheit gilt das Gleiche, da Arbeitszeitaufzeichnungen nichts zur Konkretisierung der offenen Überstunden beitragen.

Das Rechnungslegungsbegehren war daher als unberechtigt abzuweisen.
 

Haben Sie Interesse an einem Gespräch, in dem einzelne oder alle der hier dargelegten Entscheidungen eingehend erörtert werden? Dann melden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail bei uns.

Für Rückfragen steht Ihnen das Litigation-Team von Jarolim Flitsch jederzeit gerne zur Verfügung.

Wir freuen uns über Feedback!

/ Aktuelles