BGH Urteil: Keine doppelte Entschädigung bei Verspätung

Nach dem Urteil des EuGH vom 29. Juli 2019 (C-354/18), hat auch der BGH eine beachtenswerte Entscheidung zum Fluggastrecht getroffen. Im Zentrum stand dabei die Frage, ob der gemäß Art 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung pauschalierte Schadenersatz auf etwaige weitergehende Schäden anzurechnen sei. Die Zulässigkeit einer solchen doppelten Entschädigung, hat der für das Reiserecht zuständige X. Senat des BGH nun eindeutig beantwortet.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung waren zwei ähnlich gelagerte Fälle. Im ersten Verfahren handelte es sich um eine Pauschalreise von Frankfurt am Main nach Las Vegas (X ZR 128/18), das zweite betraf einen Flug von Frankfurt am Main nach Windhoek mit anschließender Safari (X ZR 165/18). In beiden Fällen, kam es zu einer verspäteten Beförderung der Fluggäste, weshalb die Kläger eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 600,- gemäß Art 7 Abs. 1 lit. c FluggastrechteVO erhielten. Der weitere Schaden, dessen Anspruch sie in dem gegenständigen Verfahren durchzusetzen versuchten, bestand in den Kosten für ein zusätzliches Hotel, sowie bei einer der Reisen, in der Zahlung eines Mietwagens, welcher durch die Verspätung nicht genutzt werden konnte. Da diese individuellen Ansprüche insgesamt aber jeweils hinter den bereits ausgezahlten EUR 600,- zurückblieben, wurde das Recht auf eine zusätzliche Kompensationsleitung bestritten.

Mit diesem Anliegen befasst, erläuterte der BGH in seiner Begründung zunächst, dass mit den pauschalierten Zahlungen gemäß Art 7 Abs 1 lit. c der FluggastrechteVO ein Ausgleich der durch die Nichtbeförderung entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gewährleistet werden soll. Weiters hielt er fest, dass es sich bei den von den Klägern zusätzlich eingeklagten Ansprüchen um so genannte weitergehende Schäden gemäß Art 12 Abs. 1 Satz FluggastrechteVO handelt. Diese können den gewährten Ausgleichzahlungen angerechnet werden, wobei dafür, wie auch der EuGH in der schon oben genannten Entscheidung nochmals festhielt, das nationale Recht herangezogen werden muss.

Der BGH kam dabei, nach Anwendung der für das deutsche Recht einschlägigen Grundsätze der Vorteilsausgleichung, zu dem Ergebnis, dass die zusätzliche Auszahlung der, nicht über die bereits ausgezahlte pauschale Ausgleichsleistung hinausgehende weitergehende Schaden, eine Überkompensation mit sich bringen würde. Da eine solche zu vermeiden sei, entschied er, dass dem Anliegen der Kläger in beiden Verfahren nicht stattzugeben sei. Um dieses Erkenntnis nochmals zu unterstreichen, verwies er ebenfalls auf Erwägungsgrund 36 und Art 14 Abs. 5 der Pauschalreiserichtlinie (RL 2015/2302),welche ebenfalls klarstellen soll, dass Ausgleichzahlungen nach der FluggastrechteVO auf vertragliche Ersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter anzurechnen sind, um eine Überkompensation zu vermeiden.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH unmissverständlich klargestellt, dass die Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteVO auf weitere Schadenersatzforderungen angerechnet werden und der Fluggast bei Beförderungsverweigerung somit die Wahl zwischen diesen beiden Optionen treffen muss. Damit hat er die Überkompensation hintangehalten und der doppelten Entschädigung einen Riegel vorgeschoben.