Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) kann unter bestimmten Voraussetzungen künftig ohne die Beiziehung eines Notars kostenschonend gegründet werden. Dies ist allerdings auf die Gründung einer GmbH, mit nur einem geschäftsführendem Gesellschafter und einer standardisierten Errichtungserklärung beschränkt. Das Stammkapital hat EUR 35.000,‑‑ zu betragen, wovon nur EUR 17.500,‑‑ sofort einbezahlt werden können. Die Inanspruchnahme der Gründungspriviligierung, mit einem gründungspriviligierten Stammkapital von EUR 10.000,‑‑, wovon EUR 5.000,‑‑ sofort einzubezahlen sind, ist allerdings zulässig.

„Interessenabwägungen im Umweltrecht“

Veranstalter: Dr. Dieter Altenburger, MSc und Univ.Prof. Dr. Nicolas Raschauer
Wann: Montag, 22.5.2017 um 17:00 Uhr (Einlass ab 16:30)
Wo: CHSH – Dr. Karl Lueger Platz 2, Stiege 1 I Bel Etage

Die Entscheidung des BVwG „Flughafen Wien Dritte Piste“ hat mit ihrer Interessenabwägung für breites Aufsehen gesorgt. Welche Rolle werden dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen (wie Klimaschutz, Bodenschutz etc) in Zukunft spielen? Ist das jähe Ende vieler Großprojekte bereits eingeläutet? Oder ist ohnedies mit einer Abänderung durch die Höchstgerichte zu rechnen bzw verneinendenfalls: bedarf es einer legistischen Korrektur?

Auf dem Podium diskutieren diese und andere Fragen:
em. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Of Counsel Karasek Wietzryk Rechtsanwälte GmbH
RAA Dr. Florian Stangl, Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH
RA MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M., Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH

Moderation:
RA Dr. Dieter Altenburger, MSc, Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH

Die Teilnahme ist kostenlos!
Anmeldungen an This email address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it. bis spätestens 15. Mai 2016.

Die Revisionswerberin behauptete das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da im vorliegenden Fall, entgegen europarechtlichen Bestimmungen, kumulative Auswirkung einer Umfahrungsstraße mit anderen Projekten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und aus diesem Grund die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint worden wäre.

Der VwGH führte aus, dass der Umfang des Vorhabens durch den Genehmigungsantrag des Antragstellers definiert wird. Die sachliche Abgrenzbarkeit und Verkehrswirksamkeit des Vorhabens wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt. Zwar sind nach der Judikatur des EuGH Wechselwirkungen mit bereits bestehenden Projekten zu berücksichtigen; solche existieren im vorliegenden Fall jedoch nicht. Auch beabsichtigte Vorhaben können nicht relevant sein, sofern noch gar kein konkretes Projekt vorliegt. Aus den dargelegten Gründen ist nach Ansicht des VwGH nicht erkennbar, weshalb die vorangegangenen Entscheidungen oder die österreichische Rechtslage nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen sollten. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068).

In Zusammenhang mit der außerordentlichen Revision einer gemäß § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisation hatte der VwGH zu entscheiden, ob die Parteistellung einer solchen Organisation auf die Geltendmachung öffentlicher Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) beschränkt ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH stellte der VwGH fest, dass anerkannte Umweltorganisationen auch befugt sind, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch die Rechtssphäre des Einzelnen schützen.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die durch § 3 Abs 7a UVP-G eingeräumten Rechtsmittelbefugnisse von Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren bei unionsrechtskonformer Auslegung dazu führen, dass diese dieselben Rechte geltend machen können wie ein Einzelner. Einer anerkannten Umweltorganisation kommt aus den genannten Gründen – im Gegensatz zu einer Formalpartei – eine unbeschränkte Revisionslegitimation zu. Es ist jedoch zu beachten, dass der im Anerkennungsbescheid ausgewiesene Zulassungsbereich den Handlungsspielraum begrenzt  (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

Bereits im März 2007 beantragten die Flughafen Wien AG und das Land Niederösterreich die UVP-rechtliche Genehmigung für die Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn bei der als UVP-Behörde zuständigen Niederösterreichischen Landesregierung. Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet sowohl die Parallelpiste 11R/29L als auch die dadurch unumgängliche Verlegung der Landesstraße B 10. Die Niederösterreichische Landesregierung hat über den Antrag der Projektwerber positiv entschieden und die Genehmigung zur Umsetzung des Vorhabens unter zahlreichen Auflagen erteilt.

Im Beschwerdeverfahren hatte sich zunächst der damals zuständige Umweltsenat und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht mit dem Projekt zu befassen. Letzteres hat am 9. Februar 2017 in einem beispiellosen Erkenntnis den Genehmigungsantrag abgewiesen und somit die Umsetzung des Vorhabens untersagt.

Vorausgegangen sind dieser Entscheidung die Einholung umfassender Sachverständigengutachten und eine weitreichende Interessensabwägung hinsichtlich der berührten öffentlichen Interessen. Letztlich gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass in Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere durch die hohe CO2-Belastung, höher zu bewerten sei als die positiven öffentlichen Interessen. Bemerkenswert ist in diesem Kontext der Verweis auf die in Bundes- und Landesverfassung sowie in Art 37 GRC statuierte große Bedeutung des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung. Die von den Projektwerbern vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wurden als nicht ausreichend bewertet (BVwG 02.02.2017, W109 2000179-1/291E).

Diese Entscheidung ist nicht nur aufgrund der außerordentlichen Bedeutung des gegenständlichen Vorhabens und des enormen getätigten Aufwands beachtenswert. Erstmals hat das Bundesverwaltungsgericht ein UVP-pflichtiges Projekt mit Verweis auf  das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels untersagt. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt, jedoch haben die Projektwerber bereits die Erhebung von Rechtsmitteln angekündigt.

Siehe weiters auch:

Dem beim EuGH anhängigen Verfahren liegen die Auswirkungen einer im Jahr 1998 genehmigten Wasserkraftanlage an der Mürz zugrunde, welche seit 2002 in Betrieb ist. Ein Fischereiberechtigter hat Beschwerde erhoben, da durch den Betrieb der Anlage  wiederholt kurzfristig erhebliche Pegelschwankungen auftreten in deren Folge Kleinfische und juvenile Fische verenden würden. Die Beschwerde wurde jedoch von der Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass der Betrieb des Kraftwerks – und somit auch dessen Auswirkungen – durch eine Bewilligung gedeckt seien.

In diesem Zusammenhang hat der im Wege des Instanzenzuges zuständige VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das sich im Wesentlichen mit der Auslegung der Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/35/EG) befasst. Der Generalanwalt Michal Bobek hat in den am 10. Jänner 2017 erstatteten Schlussanträgen beachtenswerte Aussagen getroffen.

  • Zum zeitlichen Anwendungsbereich der RL 2004/35/EG hat der Generalanwalt ausgeführt, dass dieser selbst dann erfüllt ist, wenn die Bewilligung und Inbetriebnahme der Anlage vor dem in Art 19 Abs 1 leg cit genannten Stichtag für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht (30.4.2007) erfolgt ist. Lediglich die zur ökologischen Schädigung führenden Vorgänge bzw Ereignisse, müssen auch nach diesem Datum stattfinden.
  • Weiters stehen nationale Bestimmungen, die durch bewilligte Anlagen oder Handlungen verursachte Beeinträchtigungen generell vom Begriff des Umweltschadens ausnehmen, der RL 2004/35/EG entgegen.
  • Darüber hinaus sind nationale Gerichte im Rahmen der Feststellung eines Umweltschadens nicht verpflichtet die Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) heranzuziehen.
  • Nationale Vorschriften welche Fischereiberechtigten das Recht auf Durchführung eines Prüfungsverfahrens gemäß Art 13 RL 2004/35/EG bezüglich eines Umweltschadens gemäß Art 2 Z 1 lit b leg cit verwehren, stehen in Widerspruch zu Art 12 Abs 1 lit a und Art 13 leg cit.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gerichtshof den Schlussanträgen im vorliegenden Fall folgen wird.

Der Oberste Gerichtshof (kurz „OGH“) hat nun entschieden, dass die Hausbrieffachanlage in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt.
Der Entscheidung lag ein Antrag einer Mieterin zugrunde, wonach die Vermieterin eine kaputte Brieffachtüre auszutauschen habe, weil die Hausbrieffachanlage ein allgemeiner Teil der Liegenschaft sei.

Gegenüber dem Ministerialentwurf gab es wieder einige nicht unbedeutende Änderungen.

Zurückgenommen wurden aufgrund massiver Kritik von Umweltorganisationen u.a. zB die zusätzlichen Verpflichtungen für Umweltorganisationen, die in § 19 Abs 6 und 9 vorgesehen waren (Stichwort: Spendenoffenlegung), ebenso die in § 40 Abs 1 vorgesehene Möglichkeit, dem Beschwerdeführer SV-Kosten aufzuerlegen, wenn er Beschwerdegründe verspätet einbringt.
Aber auch die Kritik der Projektwerber wurde teilweise ernst genommen. Während der Ministerialentwurf hinsichtlich des (Teil-)Verlustes der Beschwerdebefugnis bei "verspäteten Beschwerdegründen" noch auf die “Absicht, das Verfahren zu verzögern” abstellte und damit eine kaum vollziehbare Regelung geschaffen hätte, schwenkt die Regierungsvorlage auf eine Formulierung um, die bereits langjährig beim Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erprobt und erwiesen ist: “kein Verschulden oder ein minderer Grad des Versehens”. Werden also in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründ erstmals vorgebracht, so sollen diese nur zulässig sein, wenn begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihn am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01456/fname_579057.pdf