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Mag.a Domnica Zamfirescu

Der fortschreitende Klimawandel und die angestrebte Energieunabhängigkeit von Russland erfordern eine deutliche Beschleunigung des Umstiegs auf erneuerbare Energien, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene. Insbesondere die jüngste Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III, RL (EU) 2023/2413), zielt darauf ab, die Energiewende in den Mitgliedstaaten der EU durch eine Reihe von Maßnahmen umzusetzen. Österreich steht dabei vor der Herausforderung, diese Vorgaben in nationales Recht zu überführen und gleichzeitig den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Der folgende Beitrag beleuchtet die zentralen Punkte der RED III. Deren Umsetzung im österreichischen Recht bleibt abzuwarten.

Mit der RED III hat die Europäische Union das Ziel festgelegt, dass bis 2030 mindestens 42,5 % des Bruttoendenergieverbrauchs der EU aus erneuerbaren Quellen stammen sollen. Österreich hat sich zudem verpflichtet, den Gesamtstromverbrauch bereits 2030 bilanziell vollständig durch erneuerbare Energien zu decken. Das österreichische Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl I 2021/150 idF BGBl I 2024/27, setzt ambitionierte Ziele: 27 TWh zusätzliche jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, davon allein 11 TWh durch Photovoltaikanlagen. Eine Million Dächer in Österreich sollen mit PV-Anlagen ausgestattet werden. Diese Zielvorgaben zeigen klar, dass der Druck zur Verfahrensbeschleunigung steigt.

Ein zentrales Problem für die Umsetzung dieser ambitionierten Ziele ist das österreichische Föderalsystem. Die Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen unterscheiden sich erheblich zwischen den Bundesländern, was die Planung und Umsetzung erheblich erschwert.

Um den Ausbau von PV-Anlagen zu beschleunigen, hat die EU in der RED III die Genehmigungsfristen deutlich verkürzt. Für kleine Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 100 kW darf das Genehmigungsverfahren maximal drei Monate dauern; für noch kleinere Anlagen mit bis zu 50 kW wurde eine temporäre Regelung bis Juni 2024 eingeführt, nach der das Verfahren maximal einen Monat dauern darf​. Die RED III normiert nun dauerhaft, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie "im überragenden öffentlichen Interesse" liegt. Die RED III sieht hierbei vor, dass rechtliche Hindernisse, insbesondere im Bereich des Artenschutzes und des Naturschutzes, zugunsten von erneuerbaren Energieprojekten überwunden werden können, sofern keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nachgewiesen werden. Die Umsetzungsfrist war bis 21.2.2024 und Österreich ist noch immer säumig, weshalb von einer unmittelbaren Anwendung der RED III auszugehen ist.

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