Am 27. Februar 2024 wurde das neue EU-Renaturierungsgesetz durch das Europäische Parlament in Straßburg beschlossen. Das Gesetz hat zum Ziel, geschädigte Land- und Meeresgebiete der EU langfristig zu regenerieren und dabei die Klima- und Artenschutzziele sowie internationale Verpflichtungen zu erfüllen.

Unlängst veröffentlichte der EuGH die Schlussanträge des Generalanwalts Collins zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien betreffend das Vorhaben Heumarkt Neu. Die Ausführungen des Generalanwalts geben einen Vorgeschmack darauf, wie es mit dem in Österreich seit mehreren Jahren heiß diskutierten Projekt weitergehen könnte. Über den Einzelfall hinausgehend werden damit überdies die Weichen für die Klärung der kontroversen Frage der Unionsrechtskonformität der Ausgestaltung des Tatbestandes Städtebauvorhaben im österreichischen UVP-G gestellt.

Der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos legte die Richtlinie 2007/46/EG dahingehend aus, dass sie erstens auch die Interessen des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schütze. Insbesondere schütze die Rahmenrichtlinie den Erwerber davor, ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 zu erwerben. Zweitens sind Mitgliedstaaten verpflichtet einen Ersatzanspruch des Erwerbers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Der EuGH legte am 2.6.2022 die Verordnung 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), insbesondere Art 8 der Verordnung, dahingehend aus, dass er Luftraumnutzern, wie zum Beispiel Luftfahrtunternehmen, ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor den nationalen Gerichten gegen den Dienstleister für Flugverkehrsdienste verleiht, um behauptete Verstöße gerichtlich überprüfen zu lassen.

Im Wege der Vorabentscheidung wurde der EuGH zur Auslegung von Art 17 Abs 1 und Art 20 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Übereinkommen von Montreal“) vom Landesgericht Korneuburg angerufen. Das Übereinkommen ist seit dem 28. Juni 2004 ein integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung, der EuGH ist für die Auslegung zuständig (C-258/16).