Das EU-Renaturierungsgesetz

Am 27. Februar 2024 wurde das neue EU-Renaturierungsgesetz durch das Europäische Parlament in Straßburg beschlossen. Das Gesetz hat zum Ziel, geschädigte Land- und Meeresgebiete der EU langfristig zu regenerieren und dabei die Klima- und Artenschutzziele sowie internationale Verpflichtungen zu erfüllen.

 

Bis 2050 sollen alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme stufenweise wiederhergestellt sein.

Der Begriff "Ökosystem" umfasst alle Arten von Lebensräumen, einschließlich Wäldern, Mooren, Auen, Bächen, Flüssen, Meeren, Landwirtschaft und Städten. Die erste Zielsetzung des Stufenplans besteht darin, bis 2030 den Zustand von 30% der geschädigten Ökosysteme zu verbessern. Dabei sollen vorrangig Natura-2000-Gebiete wiederhergestellt werden.

Das Gesetz legt darüber hinaus Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ökosysteme fest. Als Beispiele sind zu nennen die Verpflichtung zur Beseitigung künstlicher Hindernisse für die Flussvernetzung, die Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen oder die Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen bis 2030.

Präzisiert sollen die betreffenden Zielsetzungen und Maßnahmen in nationalen Wiederherstellungsplänen, die verschiedene Elemente wie die Quantifizierung von Flächen, Beschreibungen von Maßnahmen, Zeitpläne, finanzielle Aspekte und Berichte über positive Auswirkungen umfassen sollen. Die Mitgliedstaaten verfügen über einen großen Ermessensspielraum, jedoch müssen die Grundsätze der Transparenz und der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung der Wiederherstellungspläne eingehalten werden.

Für außergewöhnliche Umstände gibt es im Gesetz eine „Notbremse“, die es erlaubt, die Zielvorgaben für landwirtschaftliche Ökosysteme auszusetzen, wenn dadurch die Lebensmittelproduktion stark beeinträchtigt würde.

Obwohl die Umsetzung des Gesetzes größtenteils aus EU-Mitteln finanziert werden soll und die Renaturierung nach Ansicht der Kommission wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen soll, befürchten Kritiker des Vorhabens eine starke Belastung für die Landwirtschaft.

Mit der Annahme des Gesetzesvorhabens durch den Rat kann voraussichtlich noch im März 2024 gerechnet werden. Sobald das Gesetz in Kraft getreten ist, verfügen die Mitgliedstaaten über eine Frist von zwei Jahren, um ihre eigenen Umsetzungspläne zu erstellen und nach Brüssel zu übermitteln.

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