Eisenbahnrecht: VfGH lehnt Behandlung einer Beschwerde ab

Der VfGH entschied mit Beschluss vom 28.11.2023, dass er von der Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG, welches die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einer von Jarolim Partner Rechtsanwälte vertretenen Eisenbahnunternehmerin erteilte, absehen wird. Das Erkenntnis reiht sich damit in eine Fülle von Entscheidungen ein, die in dem gegenständlichen Umweltverträglichkeitsverfahren zum Ausbau der Hochleistungsstrecke ergangen sind.

 

Die Beschwerdeführer:innen, darunter eine Bürgerinitiative und zwölf weitere natürliche Personen, hatten in ihrer Beschwerde vor dem VfGH eine Verletzung in ihren verfassungsgesetzlich-gewährleisteten subjektiven Rechten geltend gemacht; vor allem deshalb, weil sie Eigentümer:innen von Grundstücken sind, die durch die Trassenverlegung in Anspruch genommen werden. Sie sahen insbesondere ihre Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Freiheit der Erwerbstätigkeit, Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, ein faires Verfahren, ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, gute Verwaltung, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht durch die Vorgehensweise des erkennenden Gerichts verletzt. Außerdem forderten die Beschwerdeführer:innen die Prüfung und etwaige Aufhebung des § 24f Abs 9 bis 11 des UVP-G, des §§ 52f AVG und des § 31a Abs 2 sowie § 31f des EisbG wegen Verfassungswidrigkeit.

Begründend wurde dazu unter anderem ausgeführt, dass die Verwehrung des Anspruches der Beschwerdeführer:innen auf eine für einige Mitglieder der Bürgerinitiative weniger belastende Trassenführung in Anwendung des § 24f Abs 9 bis 11 UVP-G und § 31f EisbG die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen erkennen lasse. Behauptet wurde weiters, das BVwG habe im Zuge des Grundsatzgenehmigungsverfahrens zwar Bedenken der Beschwerdeführer:innen zur Anwendung der Bestimmungen des EisbG und etwaiger Enteignungen ausgesprochen, sei diesen Bedenken aber im darauffolgenden Detailgenehmigungsverfahren nicht nachgekommen. Dadurch fehle eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser möglichen Enteignungen durch das Gericht. Nach Ansicht der Beschwerdeführer:innen sei es den eigentumsbedrohten Grundeigentümern somit unmöglich gemacht worden, eine Abwägung verschiedener Trassenvarianten zu fordern. Dies habe zur Folge, dass der Nachweis eines konkreten Bedarfs von Enteignungen umgangen werde.

Darüber hinaus rügte die Erkenntnisbeschwerde den behaupteten Umstand, die Antragstellerin habe die Detailgenehmigung bereits im laufenden Grundsatzgenehmigungsverfahren beantragt, weshalb der Bundesministerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Grundsatzgenehmigungsverfahren schon ein Antrag auf Detailgenehmigung vorlag. Wiederholt richteten sich die Beschwerdeführer:innen gegen die Zweiteilung des Verfahrens in Grundsatz- und Detailgenehmigungsverfahren.

Aus dem Ablehnungsbeschluss des VfGH lässt sich uE ableiten, dass kein subjektiv-öffentliches Recht der Parteien des UVP-Verfahrens auf Trassenwahl besteht, und dies auch nicht für Grundstückseigentümer:innen von – im Falle der eisenbahnrechtlichen Bewilligung – allenfalls betroffenen Grundstücken gilt. Betroffene Grundrechtsträger können Einwendungen ausschließlich im Enteignungsverfahren erheben und darlegen, warum der Eingriff in ihre Rechte unverhältnismäßig ist und/oder Möglichkeiten eines weniger intensiven Eingriffs in ihre Grundrechte aufzeigen. Denn auch hier gilt: die Wahl, welches Projekt eingereicht wird sowie Art, Umfang und Auswahl der Alternativenprüfung, obliegen gem § 1 UVP-G 2000 ausschließlich der Projektwerberin. Einwendungen, die nicht eine geänderte Ausführung des konkreten Projektes, sondern ein anderes Projekt fordern, sind abzuweisen (siehe VwGH 27.11.1996, 91/03/0143; vgl auch Netzer in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 § 31f EisbG Rz 17 mwN).

Die Möglichkeit der zweigleisigen Abwicklung – des Beschwerdeverfahrens im Grundsatzgenehmigungsverfahren einerseits, und des Detailgenehmigungsverfahrens andererseits – ist (unserer Ansicht nach/nach herrschender Auffassung) gesetzlich gedeckt (vgl Altenburger in Altenburger (Hrsg), Umweltrecht2 § 18 UVP-G 2000 Rz 8; auch schon Raschauer in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G: Kommentar3 § 18 Rz 16).

Die Entscheidung, wann die Anträge gestellt werden, liegt im gesetzlich eingeräumten Spielraum der Projektwerberin.

VfGH vom 28.11.2023, E 2423/2023-7

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