Das Teilnahmerecht von Umweltorganisationen
Der Dieselskandal im Lichte der Aarhus-Konvention
von Mag. Domnica Zamfirescu
In einem seiner jüngsten Urteile zum Dieselskandal hatte der EuGH Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen und über dessen Reichweite zu entscheiden. Er musste beantworten, wie Mitgliedstaaten den von der Aarhus-Konvention geforderten Access to Justice in Umweltsachen umzusetzen haben. War der EuGH diesbezüglich bislang zurückhaltend, so zeigte er mit dieser Grundsatzentscheidung deutlich, dass aus Art 9 Abs 3 leg cit ein starkes rechtliches Mitspracherecht der Umweltorganisationen abzuleiten ist.
Im Ausgangsverfahren hatte die Deutsche Umwelthilfe, eine nach deutschem Recht anerkannte Umweltvereinigung, eine Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes (kurz KBA) angefochten. In dieser Entscheidung hatte das KBA eine aktualisierte Fahrzeugsoftware genehmigt und die eingerichteten Thermofenster für zulässig erachtet. Die Deutsche Umwelthilfe focht diese Entscheidung an und brachte vor, die in Rede stehenden Fahrzeuge seien mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art 5 Abs 2 der Verordnung Nr 715/2007 ausgestattet. Die Entscheidung würde daher dem Unionsrecht widersprechen.
Das vorlegende Gericht bezweifelte einerseits die Klagslegitimation der Deutschen Umwelthilfe – insbesondere, ob aus der Aarhus Konvention eine Anfechtungsmöglichkeit ableitbar sei – andererseits fragte es sich, nach welchen Maßstäben festzustellen sei, ob eine Abschalteinrichtung tatsächlich notwendig ist und rief zu beiden Fragen den EuGH an.

