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von Mag. Nadia Kuzmanov

Transparenz im Beschaffungswesen gilt als eines der wichtigsten Instrumente zur Bekämpfung von Korruption. Um Sachspenden bzw die verdeckte Finanzierung von Parteien (Stichwort „Beinschab -Tool“) zu verhindern hat der Gesetzgeber mit Art 20 Abs 5 B-VG eine neue Veröffentlichungspflicht festgelegt. Demnach sind sämtliche ab dem 1.1.2023 durch staatliche Verwaltungsorgane beauftragte Studien, Umfragen und Gutachten samt den diesbezüglichen Kosten zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung iSd Amtsverschwiegenheit nicht geboten ist. Die Regelung wirft viele Fragen auf und ist ua mangels konkreter Ausführungsbestimmungen auslegungsbedürftig.

Die verfassungsgesetzliche Verpflichtung trifft alle – jeweils beauftragenden - Verwaltungsorgane im funktionellen Sinn und umfasst neben Hoheits- idR auch die Privatwirtschaftsverwaltung sowie die mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betrauten ausgegliederten Rechtsträger. Die Organe der sonstigen Selbstverwaltung unterliegen dieser Veröffentlichungspflicht nur soweit sie im übertragenen Wirkungsbereich fungieren, im eigenen weisungsfreien Wirkungsbereich gilt sie nicht.

Obwohl der Abänderungsantrag eine nicht abschließende Aufzählung weiterer zu veröffentlichenden Werke wie Leitbilder, Konzepte, Publikationen, Werbebroschüren enthält, wurden nur Studien, Gutachten und Umfragen in die gesetzliche Bestimmung aufgenommen. Andere Werke sind daher nicht umfasst.

Die Begriffe Gutachten, Studie bzw Umfrage sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen. Ob im konkreten Fall von einem veröffentlichungspflichtigen Werk auszugehen ist, richtet sich vorwiegend nach seinem Inhalt und nicht nach der gewählten Bezeichnung.

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