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Mag.a Domnica Zamfirescu

Mit Urteil vom 10. September 2025 (T-625/22) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klage Österreichs gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 vollständig abgewiesen. Damit bleibt die Einstufung von Kernenergie und fossilem Gas als nachhaltige Tätigkeiten in der EU-Taxonomie noch bestehen.

Die Taxonomieverordnung (VO [EU] 2020/852) soll festlegen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gelten. Ziel ist, Kapitalflüsse in grüne Investitionen zu lenken und Greenwashing zu verhindern. Die konkrete technische Ausgestaltung erfolgt jedoch nicht durch die Taxonomieverordnung selbst, sondern durch delegierte Verordnungen der Kommission gemäß Art 290 AEUV. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214 stufte – unter bestimmten Bedingungen – Erdgas und Kernkraft als förderungsfähige bzw „Übergangstätigkeiten“ ein. Österreich, unterstützt von Luxemburg, erhob daraufhin Nichtigkeitsklage. Die Regierung argumentierte, die Kommission habe ihre Kompetenzen überschritten, das Vorsorgeprinzip und das Europäische Klimagesetz verletzt und das Konsultationsverfahren unzureichend durchgeführt.

Laura Unger, LL.B.

Im Zuge dieser Entscheidung vom 11.09.2025 gab das BVwG der zuletzt erhobenen Beschwerde im Verfahren um die Umfahrung Haid (B139 Kremstal Straße) teilweise statt, lässt die von der belangten Behörde erteilte Genehmigung für Bau und Betrieb jedoch aufrecht.

Ausgangspunkt bildet das seit mehreren Jahren in Planung stehende Projekt „B139 Kremstal Straße, Umfahrung Haid“ in den Gemeinden Ansfelden und Pucking, dessen Ziel die Verringerung des Verkehrsaufkommens in Haid ist, wodurch der Ausbau der Straßenbahn möglich werden soll. Am 20.12.2023 wurde dem Projekt nach Durchlaufen des UVP-Verfahrens die Genehmigung durch die belangte Behörde erteilt. Im Jänner 2024 erhoben jedoch sowohl der oberösterreichische Umweltanwalt als auch ein Verein Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid, welche das Verfahren vor dem BVwG einleiteten. Der oberösterreichische Umweltanwalt zog seine Beschwerde Ende April 2025 zurück, da seinen Forderungen in der Zwischenzeit bereits nachgekommen worden war.

Mag. Thomas Ukowitz

Mit seinem Erkenntnis vom 12.09.2025 bestätigte der VwGH die Rechtsansicht des BVwG, wonach für das Vorhaben Stadtseilbahn Kahlenberg eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G idF vor der Novelle 2023 – das noch keinen eigenen Tatbestand für Seilbahnen außerhalb von Schigebieten enthielt – erforderlich sei. Wie bereits in Vorausgaben unseres Legal Updates beleuchtet, war die Wiener Landesregierung zunächst davon ausgegangen, dass für das Vorhaben keine UVP durchzuführen sei, da Anh I Z 10 lit e UVP-G nur Seilbahnen in Schigebieten erfasse. Das BVwG leitete hingegen aus der UVP-RL ab, dass auch Seilbahnen außerhalb von Schigebieten vom Tatbestand erfasst seien, und hob den Bescheid der Landesregierung mit Beschluss vom 16.10.2024 auf, wobei es die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwies.

Die dagegen erhobene Revision wies der VwGH als unbegründet ab: Der VwGH führte zunächst den ausgedehnten Anwendungsbereich und den weitreichenden Zweck der UVP-RL ins Treffen. Weiters verdeutlichte er, dass Anh II Z 10 lit h UVP-RL insofern weit gefasst sei, als der Tatbestand lediglich eine beispielhafte Aufzählung verschiedener Arten von Bahnen enthalte und darüber hinaus eine sehr allgemeine Umschreibung für (andere) Typen von Bahnen vorsehe. Eine wie immer geartete Spezifizierung oder eine Beschränkung auf schienengebundene Verkehrsmittel sei – entgegen der Ansicht der Revisionswerberin – nicht ersichtlich. Dieses aus dem Zweck und Wortlaut der UVP-RL abgeleitete weite Begriffsverständnis sei auch bei der Auslegung des Anh I Z 10 lit e UVP-G zu beachten. Vor diesem Hintergrund resümierte der VwGH, dass das BVwG zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Vorhaben vor der Novelle 2023 von Anh I Z 10 lit e UVP-G erfasst gewesen und eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei.

Es liegt nun an der UVP-Behörde, vor dem Hintergrund der durch den VwGH bestätigten Rechtsansicht des BVwG im Einzelfall zu prüfen, ob das Vorhaben Stadtseilbahn Kahlenberg einer UVP zu unterziehen ist.

VwGH 12.09.2025, Ro 2025/03/0006

 

Mag.a Domnica Zamfirescu

Mit seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2025 (Ra 2023/10/0330-13) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erneut klargestellt, dass Umweltorganisationen auch dann Parteistellung beanspruchen können, wenn nationale Vorschriften dies nicht ausdrücklich vorsehen – sofern unionsrechtliche Umweltbestimmungen betroffen sind. Was als Beitrag zur Rechtsschutzsicherung gedacht ist, birgt jedoch die Gefahr einer überdehnten Auslegung.

Mag. Thomas Ukowitz

Lange wurde darüber spekuliert, wann und mit welchem Inhalt das vielfach angekündigte Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) kommen und die dringend gebotene Umsetzung der RED III sicherstellen würde. Mit der Veröffentlichung des Ministerialentwurfs ist nun ein weiterer Schritt in diese Richtung getan. Der Entwurf enthält folgende Kernelemente, die auf eine Verfahrensbeschleunigung abzielen:

Mag.a Domnica Zamfirescu

Am 6. März 2025 hat der EuGH in der Rechtssache Waltham Abbey Residents Association / An Bord Pleanála, C-41/24, eine Verschärfung der Anforderungen im Screening (im österreichischen Recht: Einzelfallprüfung) vorgenommen. Streitpunkt war, wie weit die Ermittlungspflicht der irischen Behörde im „Screening“ geht: Obwohl eine Anwohnervereinigung mit Parteistellung im Verfahren (im österreichischen Recht: eine Bürgerinitiative) betreffend ein Wohnbauprojekt für die Errichtung von 123 Wohnungen auf streng geschützte Fledermausarten und deren Wanderkorridore entlang des betroffenen Flusses Lee hingewiesen hatte, verzichtete die Behörde auf weitere Ermittlungen. Den Projektunterlagen fehlten nähere Angaben zu den Auswirkungen des Projekts auf Fledermäuse.

Mag.a Domnica Zamfirescu

Auch in der 11. „Staffel“ des Moot Court Umweltrecht war unsere Kanzlei wieder mit großem Engagement vertreten: Dr. Dieter Altenburger, MSc, begleitet die Lehrveranstaltung bereits seit der 2. Staffel und sorgt nun zum zehnten Mal dafür, dass die umweltrechtliche Nachwuchsförderung Rückenwind bekommt. Für mich war es eine tolle Premiere dabei zu sein.

Krönender Abschluss an der WU Wien:

Bei der feierlichen Abschlussveranstaltung am 25. Juni 2025 an der Wirtschaftsuniversität Wien wurde das von uns – gemeinsam mit Ass.-Prof. Dr. Stefanie Nitsch und Univ.-Prof. Dr. Daniel Ennöckl – betreute Team der Universität Wien und BOKU Wien mit dem 1. Platz ausgezeichnet. Wir gratulieren unseren Studierenden herzlich zu diesem großartigen Erfolg!

Mag. Georg Schwarzmann

Seit Jahren wird um eine Neufassung der aus dem Jahr 2004 stammenden Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) gerungen. Gescheitert sind diese Bestrebungen bislang an den widerstreitenden Interessen von Konsumentenschutz und Luftfahrtlobby. Dabei ist unumstritten, dass punktuelle Anpassungen und Klarstellungen – schon allein aufgrund der Judikatur des EuGH – sachlich geboten sind.

Unter der polnischen Ratspräsidentschaft wurde daher ein neuer Anlauf gestartet. Die Anfang Juni erzielte Einigung im Rat der Europäischen Union durch die Verkehrsminister der Mitgliedstaaten kann trotz oder gerade aufgrund der Kompromisslösung als Durchbruch bezeichnet werden. Nunmehr ist jedoch das Europäische Parlament am Zug, das Einschränkungen des Konsumentenschutzes tendenziell kritisch gegenübersteht.

Um die Reichweite des gegenständlichen Entwurfs überblicken zu können, ist zunächst die in Geltung stehende VO (EG) 261/2004 zu erörtern. Fluggäste haben demnach einen Anspruch auf Ausgleichsleistung, wenn sie den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden erreichen. Die Höhe der pauschalen Entschädigung ist nach Flugdistanz gestaffelt und beträgt 250, 400 oder 600 Euro. Kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht, wenn dem Luftfahrtunternehmen der Nachweis gelingt, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die von ihm nicht kontrolliert werden konnten. Zudem kommt diese Ausnahmebestimmung nur dann zur Anwendung, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätungsdauer zu minimieren. In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass die Rechtsprechung zunehmend unverhältnismäßig strenge Anforderungen an die zur Haftungsbefreiung führenden außergewöhnlichen Umstände sowie deren Nachweis stellt.

Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Fluggästen erst ab einer Verspätung von vier Stunden ein Anspruch auf Ausgleichsleistung zukommt. Zudem sollen die Entschädigungsbeträge – ungeachtet der seit dem Jahr 2004 zu verzeichnenden Inflation – auf 300 und 500 Euro reduziert werden. Weiters sind hinsichtlich der außergewöhnlichen Umstände aus Airline-Perspektive Erleichterung vorgesehen, sodass zukünftig womöglich auch technische Probleme, Erkrankungen der Crew und Streiks des eigenen Personals zu einer Haftungsbefreiung führen können.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anhebung der zu einer Ausgleichsleistung führenden Verspätungsdauer sowie die Reduktion des Entschädigungsbetrags eine Schlechterstellung der Fluggäste zur Konsequenz haben. Eine weitere Aufweichung des Konsumentenschutzes erfolgt durch die Anpassungen im Bereich der außergewöhnlichen Umstände, wobei Unsicherheiten und Ineffizienzen hinsichtlich der Rechtsanwendung nach unserer Einschätzung nicht beseitigt werden.

Mag. Thomas Ukowitz

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Luftfahrtunternehmen nach Art 8 Abs 1 lit a VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) verpflichtet, dem Fluggast aufgrund der Annullierung des Fluges auch die Provision zu erstatten, die beim Kauf des Flugscheins an einen als Vermittler handelnden Dritten gezahlt wurde? Mit dieser Frage setzte sich Generalanwalt Norkus in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C‑45/24 vom 19.06.2025 infolge eines Vorabentscheidungsersuchens des OGH auseinander.

Zunächst verweist GA Norkus auf das Urteil Harms des EuGH, in dem die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens zur Erstattung dieser Art von Provision grundsätzlich anerkannt, diese Rechtsfolge jedoch davon abhängig gemacht wurde, dass die Provision vom Luftfahrtunternehmen genehmigt worden sein muss und nicht ohne sein Wissen festgelegt worden sein darf (subjektives Element). GA Norkus präzisiert das Urteil Harms sodann dahingehend, dass es in Bezug auf das „Wissen“ ausreiche, dass dem Luftfahrtunternehmen die Rolle des Vermittlers bekannt ist und dass es seine Tätigkeiten gegen Provision billigt, ohne dass es aber deren genaue Höhe im konkreten Fall kennen muss.

Die Beweislast für das nötige Wissen des Luftfahrtunternehmens von der Vermittlungsprovision liege dabei nach Ansicht des GA Norkus grundsätzlich beim Luftfahrtunternehmen. Die dahingehenden Anforderungen an das Luftfahrtunternehmen sollen jedoch vor dem Hintergrund, dass diese Beweislastverteilung von ihm verlangen würde, eine „negative Tatsache“ nachzuweisen – was praktisch unmöglich ist – nicht zu streng sein. Das Luftfahrtunternehmen komme seiner Beweislast insofern bereits dadurch nach, dass es unter Darstellung aller relevanten Begleitumstände plausibel darlegt, dass ihm das nötige Wissen von der Erhebung von Provisionen durch den Vermittler bei der Ausübung seiner Tätigkeit fehlte und dass es diese nicht gebilligt hat. Gelingt dies, wäre es – so GA Norkus weiter – sodann die Aufgabe des Fluggasts, Gegenteiliges substantiiert darzulegen.

Zusammengefasst ist es nach Ansicht des GA Norkus nicht notwendig, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe der Provision kennen muss, damit der Anspruch eines Fluggastes auf Erstattung der Provision bejaht werden kann. Die dahingehende Beweislast trifft grundsätzlich das Luftfahrtunternehmen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Die von GA Norkus vorgeschlagene Auslegung der Fluggastrechteverordnung schafft meines Erachtens einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und denjenigen der Luftfahrtunternehmen. Abzuwarten bleibt, ob der EuGH den Vorschlägen folgen wird.

EuGH C-45/24, ECLI:EU:C:2025:468

Mag. Katharina Kuenburg

Das Budgetbegleitgesetz 2025 enthält unter anderem wesentliche Neuerungen im Grunderwerbsteuer- und Einkommensteuergesetz:
  • Änderungen im EStG - Einführung des Umwidmungszuschlags:
    Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 wurde nunmehr eine neue "Widmungsabgabe" eingeführt, welche bereits im Jahr 2025 auf Gewinne aus der Umwidmung von Grundstücken anwendbar sein soll.
    Von der neuen Regelung sind jene Steuerpflichtigen betroffen, die von der Umwidmung ihres Grundes profitieren, da mit der erstmaligen Bebauungsmöglichkeit idR eine erheblichen Wertsteigerungen verbunden ist.
    Aufgrund dessen ist ab 01.07.2025 nunmehr ein erhöhter steuerlicher Beitrag in Form eines Umwidmungszuschlags zu leisten.
    Durch die Einführung dieses Umwidmungszuschlags werden Grundstücksveräußerungen im Rahmen der Immo-Est besteuert. Besteuert wird hierbei jedoch nur die Veräußerung (Ertragsrealisation) des zuvor umgewidmeten Grundstücks und nicht etwa der rechtliche Akt der Umwidmung als solcher.
    Die Steuererhebung ergibt sich aus einer sich dadurch erhöhenden Bemessungsgrundlage (und gilt unabhängig vom sodann anzuwendenden (besonderen) Steuersatz), da der Umwidmungszuschlag letztlich als Zuschlag auf den Veräußerungsgewinn, der sich aus der Veräußerung eines umgewidmeten Grundstücks ergibt, zu verstehen ist.
    Der Umwidmungszuschlag beträgt 30 % auf den aus der Veräußerung von umgewidmetem Grund und Boden resultierenden Gewinn. Konkret wird in § 4 Abs 3a EStG eine neue Z 6 sowie in § 30 EStG ein neuer Abs 6a eingefügt. Diese doppelte Verankerung im Gesetz war erforderlich, damit der Umwidmungszuschlag auch Grundstücksveräußerungen aus dem Betriebsvermögen (und über § 7 Abs 2 KStG auch Körperschaften) erfasst.
    Umwidmungen deren Veräußerung zu einem Verlust führt oder generell steuerbefreite Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung, sind von dieser neuen Regelung nicht umfasst.
    Der Umwidmungszuschlag bezieht sich auf "Altvermögen wie Neuvermögen", weshalb etwaige pauschale Anschaffungskosten (Altvermögen) von ihm unberührt bleiben. Er soll weiters alle juristischen und natürlichen Personen, somit auch Körperschaften, erfassen. Die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung und der Umwidmungszuschlag zusammen dürfen den Veräußerungserlös jedoch nicht übersteigen.
    Zeitlich sind Umwidmungen ab dem 31.12.2024 erfasst, wenn die Grundstücksveräußerung nach dem 30.06.2025 erfolgt.

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