Mag. Katharina Kuenburg
Die neue Novelle, BGBl I Nr 92/2024 (WEG-Novelle 2024), welche am 01.09.2024 in Kraft getreten ist, erleichtert nun die Errichtung von Balkonkraftwerken durch Wohnungseigentümer.
Bereits mit der WEG-Novelle 2022 wurde das Verfahren zur Zustimmung bzw Durchsetzung von bestimmten Änderungen am WEG-Objekt erleichtert, mit dem erklärten Ziel, dem Klimawandel entgegenzuwirken.
Gemäß § 16 WEG ist ein Wohnungseigentümer zu Änderungen (einschließlich Widmungsänderungen) an seinem Wohnungseigentumsobjekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist. Bagatellhafte Umgestaltungen sind hiervon jedoch ausgenommen.
Der Gesetzgeber hat mit der WEG-Novelle 2022 für bestimmte im Gesetz genannte Fälle eine Zustimmungsfiktion eingeführt, um Veränderungen zu erleichtern, sofern der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung gemäß § 24 Abs 5 WEG widersprochen wurde (§ 16 Abs 5 WEG).
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Mag. Domnica Zamfirescu
Das Berufungsgericht in Den Haag hob am 12. November 2024 das bahnbrechende Urteil aus dem Jahr 2021 auf, das Shell zu einer drastischen Reduktion seiner CO₂-Emissionen verpflichtet hätte. Die Entscheidung unterstreicht die rechtlichen und methodischen Herausforderungen bei der Umsetzung globaler Klimaziele durch nationale Gerichte und wirft Fragen zur Rolle des Rechtsstaats auf.
Das Klimaurteil der ersten Instanz: Revolution oder juristischer Irrweg?
Im Jahr 2021 hatte das Bezirksgericht Den Haag den niederländisch-britischen Ölkonzern Shell dazu verurteilt, seinen CO₂-Ausstoß bis 2030 um 45 Prozent gegenüber 2019 zu reduzieren. Die Entscheidung stützte sich auf eine weite Interpretation des niederländischen Zivilrechts (Art. 6:162 nlBGB), das Schäden durch unerlaubte Handlungen regelt. Shell wurde verpflichtet, nicht nur die direkten Emissionen seiner Produktion, sondern auch die indirekten Emissionen seiner Zulieferer und Kunden zu senken.
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Mag. Georg Schwarzmann
Mit Urteil vom 17.10.2024 zu den verbundenen Rechtssachen C-650/23 und C-705/23 setzte sich der EuGH mit dem Anspruch von Passagieren auf Ausgleichsleistung in einer besonderen Sachverhaltskonstellation auseinander. Nachfolgend wird auf den der Rechtssache C-650/23 zugrundeliegenden Sachverhalt eingegangen. Die Einleitung des Vorabentscheidungsverfahrens erfolgte durch das Landesgericht Korneuburg.
Im Ausgangsfall verfügte der Passagier über die bei einem Reiseveranstalter vorgenommene Buchung für einen Flug von Heraklion nach Linz. Einen Tag vor dem geplanten Abflug informierte der Reiseveranstalter den Fluggast über eine Änderung der Reisedaten. Endziel des nunmehr rund fünfeinhalb Stunden später startenden Fluges sei demnach nicht Linz, sondern Wien. Der Passagier erschien folglich nicht zum Abflug des ursprünglich gebuchten Fluges, der allerdings vom beklagten Luftfahrtunternehmen planmäßig durchgeführt wurde. Darüber hinaus war die vom Reiseveranstalter erteilte Information über die Flugplanänderung nicht auf eine Handlung oder Entscheidung des ausführenden Luftfahrtunternehmens zurückzuführen, das von diesem Vorgang keine Kenntnis hatte.
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Fachliteratur·Bearbeiter: Georg Schwarzmann ·ZfV 2024/29 · ZfV 2024, 313 · Heft 4 v. 13.12.2024
Praxishandbuch zu Criminal Compliance. Herausgegeben von Elias Schönborn und Thomas Morwitzer. Manz Verlag, Wien 2023. 700 Seiten, € 128,-.
In einer sich ständig weiterentwickelnden und globalisierten Wirtschaftswelt sind klare normative
Rahmenbedingungen von zentraler Bedeutung, um die Funktionalität des Marktes einerseits und
das Wohl der Menschen andererseits zu gewährleisten. Die damit einhergehende wachsende
Regelungsdichte und das Zusammenspiel insbesondere europäischer und nationaler Normen
setzen fundierte juristische Kenntnisse voraus. Während international agierende Konzerne
spezialisierte Compliance-Abteilungen einrichten, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben
sicherzustellen, fehlt es in kleineren Unternehmen häufig nicht nur am Risikobewusstsein,
sondern ebenso an den erforderlichen Ressourcen. An diesen Punkt knüpft das vorliegende
Praxishandbuch an, indem sowohl die Grundlagen und die Notwendigkeit von Criminal
Compliance erläutert als auch Strategien für die effektive Implementierung der erforderlichen
Systeme dargelegt werden.
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Mag.a Domnica Zamfirescu
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hob am 08.08.2024 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden LVwG) im Zusammenhang mit der naturschutzrechtlichen Bewilligung eines Kraftwerksprojekts an der Salzach aufgrund von Verfahrensmängeln auf. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die unzureichende Prüfung des Vorkommens der nach der FFH-Richtlinie und landesrechtlichen Naturschutzregelungen geschützten Haselmaus im Projektgebiet. Die Haselmaus ist in Anlage 2 der Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung der Salzburger Landesregierung (LGBl Nr 93/2017) als besonders schützenswert iSd § 31 Abs 1 Z 1 Salzburger Naturschutzgesetzes gelistet. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg hatte gerügt, dass keine systematischen Erhebungen zum Vorkommen dieser Art durchgeführt wurden. Zudem wurde das angefochtene Erkenntnis den Begründungserfordernissen in Ansehung der Beurteilung nicht gerecht, ob durch das Projekt hinsichtlich waldbewohnender Vogelarten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden. Außerdem waren die Auflagen im Hinblick auf die Herpetofauna völlig unbestimmt.
Das LVwG hatte etwa festgestellt, dass keine Haselmauspopulation im Projektgebiet existiere, wobei es sich dabei auf Zufallsfunde aus dem Jahr 2013 der Biodiversitätsdatenbank stützte. Die zoologische Amtssachverständige bestätigte zwar in der Verhandlung, dass spezielle Methoden zur Erfassung von Haselmäusen, wie Nistkästen oder Röhren, erforderlich gewesen wären, die hier nicht zum Einsatz kamen. Das LVwG ging ohne weitere Begründung allerdings nicht darauf ein.
Nach der Rechtsprechung des VwGH erfordert die Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte folgende Schritte:
• eine eindeutige, überprüfbare Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts,
• eine Darlegung der Gründe, die die Behörde bei widersprüchlichen Beweisergebnissen zur Feststellung eines bestimmten Sachverhalts bewogen haben,
• und schließlich die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben.
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die Überlegungen zum Sachverhalt, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervorgehen. Das Verwaltungsgericht darf dabei wesentliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen oder Begründungen übergehen (vgl zuletzt VwGH 22.10.2020, Ra 2019/10/0014 mwN).
Der VwGH stellte klar, dass die Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung des LVwG im Hinblick auf Artenschutz unzureichend waren. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das LVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Begründungs- bzw Ermittlungsmängel zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre, hob er das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
VwGH 08.08.2024, Ra 2022/10/0157
Mag. Thomas Ukowitz
Am Areal des Nordwestbahnhofs, einem seit 2006 stillgelegten Frachtenbahnhof, ist die Errichtung eines neuen Stadtviertels vorgesehen. Die Planungen für das gegenständliche Vorhaben reichen bis ins Jahr 2005 zurück. Die Wiener Landesregierung erteilte Ende 2022 die Genehmigung für das Städtebauvorhaben. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Jänner 2024 im Wesentlichen bestätigt. Gegen das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision erhoben. Das letzte Wort sprach nun der VwGH mit seinem Beschluss vom 09.07.2024.
Die Revision monierte insbesondere die „Willkür“ bei der Wahl der „Nullvariante. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes legt die „Nullvariante“ das Unterbleiben des Vorhabens dar. Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die „Nullvariante“ vom Status quo, also einem brach liegenden ehemaligen Verschubbahnhof ohne laufende Nutzung oder vom letzten vollen Betriebsjahr bzw einer Wiederinbetriebnahme des Frachtenbahnhofs in Vollkapazität ausgehen muss. Die Wahl des Nullplanfalls ist insofern entscheidend, als dieser die Basis für die Auswirkungsberechnungen bildet.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass für den Fall, dass das gegenständliche Städtebauvorhaben nicht realisiert werden könne, die Wiederinbetriebnahme des Frachtenbahnhofs absehbar sei. Die Projektwerberin verfüge über eine aufrechte Genehmigung für den Betrieb eines Güterumschlags; im Fall einer Nichtrealisierbarkeit des Vorhabens würde und müsste sie nach Maßgabe der Bewilligungssituation (aufrechte eisenbahnrechtliche Genehmigung) reagieren. Als absehbare Entwicklung komme diesfalls nur der Weiterbetrieb der Eisenbahn in Frage.
Rechtlich führte das Verwaltungsgericht hierzu aus, wenn – wie im gegenständlichen Fall – konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhalts kommen werde und die Behörde in der Lage sei, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, sei auf absehbare Entwicklungen bei der Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens Bedacht zu nehmen. Daher sei im gegenständlichen Fall nicht das letzte volle Betriebsjahr des Frachtenbahnhofs (2006) als Nullplanfall zu Grunde zu legen, sondern ein (Basis-)Szenario, welches das Kriterium für eine absehbare zukünftige Entwicklung erfüllt.
Den Auswirkungsberechnungen wurde daher als Nullvariante die volle Wiederinbetriebnahme des Bahnhofs in der Zukunft zu Grunde gelegt. Der Forderung der Beschwerdeführer, von den tatsächlich bestehenden Immissionswerten auszugehen, erteilte das BVwG eine Absage. Im Rahmen der außerordentlichen Revision ist es den Vorhabensgegnern nicht gelungen, in Form einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, dass die Wahl des Nullplanfalls rechtswidrig erfolgt ist. Der VwGH wies die Revision daher als unzulässig zurück und bestätigte die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts.
BVwG 30.01.2024, W104 2265480-1, „Städtebauvorhaben Nordwestbahnhof“; VwGH 09.07.2024, Ra 2024/05/0029
Mag.a Julia Steier
In der Vergangenheit sorgten zahlreiche Vorfälle mit Hunden, insbesondere tödliche Bissattacken, immer wieder für Schlagzeilen und Diskussionen über die Pflichten von Hundehaltern. Diese Vorfälle haben in der Gesellschaft und vor allem bei zahlreichen Hundehaltern das Bewusstsein geschärft. Doch muss ein Hund immer an der Leine geführt werden? Gerade auf Geh- und Radwegen im städtischen Bereich, wo Fußgänger, Radfahrer und Hundehalter auf engem Raum zusammenkommen, ist die Unsicherheit groß.
Auch der OGH beschäftigte sich jüngst mit dieser Frage und stellte in seinem Urteil vom 25.07.2024 zu 2 Ob 119/24z klar, dass es durchaus Situationen gibt, in denen eine Leinenpflicht nicht zwingend erforderlich ist – vorausgesetzt, der Hund ist gut erzogen und gehorcht auf Kommando.
Darf der Hund ohne Leine laufen?
Der OGH hat bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, dass der Halter eines Hundes haftbar ist, wenn eine ortspolizeiliche Verordnung eine Leinenpflicht vorschreibt, der Hund dennoch frei läuft und dadurch etwa einen Radfahrer zu Fall bringt. Zwar kann das Anleinen des Hundes auch ohne eine entsprechende Verordnung der Gemeinde geboten sein, jedoch dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden. Gemäß § 1320 Abs 1 ABGB haben Tierhalter dafür zu sorgen, dass ihr Hund keine Gefahr für andere darstellt. Der OGH hat in diesem Zusammenhang bereits klargestellt, dass die Aufsicht über einen Hund, insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände, nicht zwangsläufig bedeutet, ihn an der Leine zu führen. Es reicht aus, wenn die Aufsichtsperson den Hund, sofern er zuverlässig auf Befehle hört, ständig im Blick behält und ihn durch Zuruf kontrolliert (sogenannte „virtuelle Leine“). Die Art und Weise, wie ein Tier gehalten oder überwacht werden muss, hängt jedoch stets von den spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls ab.
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Mag.a Domnica Zamfirescu
Der fortschreitende Klimawandel und die angestrebte Energieunabhängigkeit von Russland erfordern eine deutliche Beschleunigung des Umstiegs auf erneuerbare Energien, sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene. Insbesondere die jüngste Novelle der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III, RL (EU) 2023/2413), zielt darauf ab, die Energiewende in den Mitgliedstaaten der EU durch eine Reihe von Maßnahmen umzusetzen. Österreich steht dabei vor der Herausforderung, diese Vorgaben in nationales Recht zu überführen und gleichzeitig den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Der folgende Beitrag beleuchtet die zentralen Punkte der RED III. Deren Umsetzung im österreichischen Recht bleibt abzuwarten.
Mit der RED III hat die Europäische Union das Ziel festgelegt, dass bis 2030 mindestens 42,5 % des Bruttoendenergieverbrauchs der EU aus erneuerbaren Quellen stammen sollen. Österreich hat sich zudem verpflichtet, den Gesamtstromverbrauch bereits 2030 bilanziell vollständig durch erneuerbare Energien zu decken. Das österreichische Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl I 2021/150 idF BGBl I 2024/27, setzt ambitionierte Ziele: 27 TWh zusätzliche jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, davon allein 11 TWh durch Photovoltaikanlagen. Eine Million Dächer in Österreich sollen mit PV-Anlagen ausgestattet werden. Diese Zielvorgaben zeigen klar, dass der Druck zur Verfahrensbeschleunigung steigt.
Ein zentrales Problem für die Umsetzung dieser ambitionierten Ziele ist das österreichische Föderalsystem. Die Genehmigungsverfahren für PV-Anlagen unterscheiden sich erheblich zwischen den Bundesländern, was die Planung und Umsetzung erheblich erschwert.
Um den Ausbau von PV-Anlagen zu beschleunigen, hat die EU in der RED III die Genehmigungsfristen deutlich verkürzt. Für kleine Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 100 kW darf das Genehmigungsverfahren maximal drei Monate dauern; für noch kleinere Anlagen mit bis zu 50 kW wurde eine temporäre Regelung bis Juni 2024 eingeführt, nach der das Verfahren maximal einen Monat dauern darf. Die RED III normiert nun dauerhaft, dass der Ausbau von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie "im überragenden öffentlichen Interesse" liegt. Die RED III sieht hierbei vor, dass rechtliche Hindernisse, insbesondere im Bereich des Artenschutzes und des Naturschutzes, zugunsten von erneuerbaren Energieprojekten überwunden werden können, sofern keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nachgewiesen werden. Die Umsetzungsfrist war bis 21.2.2024 und Österreich ist noch immer säumig, weshalb von einer unmittelbaren Anwendung der RED III auszugehen ist.
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Mag. Thomas Ukowitz
Am 16.04.2024 wurde die Novelle des Wiener Baumschutzgesetzes kundgemacht. Ziel der Novelle ist eine Nachschärfung der Treffsicherheit des Gesetzes vor allem im Sinne des Klimaschutzes. Die wesentlichen Neuerungen sind:
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In Form einer taxativen Aufzählung wird nunmehr klargestellt, was unter „Obstbäumen“ zu verstehen ist (§ 1 Abs 2 Z 3). Nicht gelistet und somit geschützt sind ua der schwarze Holunder und der Maulbeerbaum.
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Bewilligungen werden nur mehr befristet erteilt. Wird die bewilligte Baumentfernung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides durchgeführt, erlischt die erteilte Bewilligung (§ 5 Abs 6). Dadurch soll der bisher gängigen Praxis, sich Baumentfernungen auf Vorrat bewilligen zu lassen, ein Riegel vorgeschoben werden.
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Durch mehrere Maßnahmen soll die Effektivität von Ersatzpflanzungen erhöht werden. Fortan sind größere Ersatzbäume – im Regelfall ein mittel- bis großkroniger Ersatzbaum mit einem Stammumfang von 16 - 18 cm, anstatt eines Ersatzbaumes mit bloß 8 - 15 cm Stammumfang – zu pflanzen (§ 6 Abs 2). Der Radius für mögliche Ersatzpflanzungen wird überdies auf den gesamten Bezirk erweitert (§ 6 Abs 3). Zudem können begleitende Maßnahmen vorgeschrieben werden (§ 6 Abs 4).
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Der Einheitssatz, nach dem sich die Ausgleichsabgabe berechnet, ist auf EURO 5.000,00 erhöht worden (§ 9 Abs 3). Im Vergleich zu bisher bedeutet dies nahezu eine Verfünffachung.
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Die Stoßrichtung der Novelle spiegelt sich nicht zuletzt auch in der Erhöhung der Verwaltungsstrafen bei Verstößen und die Hemmung der Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung wider (§ 13).
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Das novellierte Wiener Baumschutzgesetz ist (mit Ausnahme der Strafbestimmungen) rückwirkend mit 15.01.2024 in Kraft getreten ist. Seit Inkrafttreten der Novelle sind die neuen Bestimmungen auf anhängige Verfahren anzuwenden.
Zusammengefasst führt die Novelle einerseits zu empfindlichen Verschärfungen (größere Ersatzbäume, höhere Ausgleichsabgabe), andererseits schafft sie auch mehr Flexibilität bei den Ersatzpflanzungen. Willkommen ist auch die nun klare Obstbaumdefinition, die bisherige Unklarheiten ausräumt.
Wiener Baumschutzgesetz
Mag. Georg Schwarzmann
Zum wiederholten Mal hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der geplanten dritten Piste des Flughafens Wien-Schwechat zu befassen. Diesmal stand die beantragte und von der Behörde genehmigte Verlängerung der Umsetzungsfristen zur Diskussion.
Nach § 17 Abs 6 UVP-G kommt der Behörde die Befugnis zu, die Genehmigung des UVP-pflichtigen Vorhabens mit einer Umsetzungsfrist zu verknüpfen. Eine solche ist insbesondere dann zu verfügen, wenn das Zuwarten mit der Projektverwirklichung oder eine unverhältnismäßig lange Bauphase im Licht der Zielsetzungen des Gesetzes als nachteilig zu beurteilen wäre. Ebenfalls in § 17 Abs 6 UVP-G wird normiert, dass wichtige Gründe eine Verlängerung der gesetzten Frist erlauben.
Nachdem die im Rahmen der Bewilligung festgesetzten Fristen – gestaffelt nach der jeweiligen Ausbaustufe – am 31.12.2023, 2024 und 2029 geendet hätten, wurde vom Konsensinhaber rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung dieser Fristen eingebracht. Begründend wurde die geänderte Situation im Luftverkehr aufgrund der COVID-Pandemie aber auch die lange gerichtliche Verfahrensdauer ins Treffen geführt.
Die von der Behörde daraufhin gewährte Erstreckung der Umsetzungsfristen um 9,5 Jahre wurde vom BVwG als überschießend beurteilt. Aufgrund der festgestellten Umsetzungsdauer von 6,25 Jahren, ist nach Ansicht des BVwG eine Fristerstreckung um 6,5 Jahre angemessen. Die mit der COVID-Pandemie einhergehenden Entwicklungen stellen demnach einen wichtigen Grund im Sinne des UVP-G dar, der eine Fristerstreckung rechtfertigt.
Sofern die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Genehmigung auf Vorrat eingeholt worden und eine fristgerechte Umsetzung niemals geplant gewesen sei, führt das BVwG aus, dass der Problematik der Bevorratung mittels objektiver Kriterien begegnet wird. Eine Verlängerung der Umsetzungsfristen kommt demnach nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Wenn die Beschwerdeführer weiter vorbringen, dass das Vorhaben nicht mehr genehmigungsfähig sei, da die öffentlichen Interessen an der Nichtdurchführung des Vorhabens überwiegen würden, verweist das Gericht auf die ursprünglich erteilte Genehmigung. Eine nochmalige vollständige Prüfung und Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Fristverlängerungsverfahren nach § 17 Abs 6 UVP-G, lasse sich aus der Judikatur des VwGH nicht ableiten.
Das BVwG hat die Erhebung einer Revision aufgrund fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einzelnen Rechtsfragen ausdrücklich zugelassen, sodass von einer Befassung des Gerichtshofs auszugehen ist.
(BVwG 08.05.2024, W109 2274852-1/53E)