Wir sind stolz auf unsere frisch geprüften KollegInnen und gratulieren Katharina Kuenburg, Julia Steier und Thomas Ukowitz nochmals herzlich zu ihrer großartigen Leistung!
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Wir sind stolz auf unsere frisch geprüften KollegInnen und gratulieren Katharina Kuenburg, Julia Steier und Thomas Ukowitz nochmals herzlich zu ihrer großartigen Leistung!
Dr. Dieter Altenburger
Mag. Domnica Zamfirescu
Der VwGH hat am 13. Juni 2023, Ra 2021/10/0162, 0163 erkannt, dass ein Antrag der Umweltorganisationen auf Verordnungsprüfung bei der erlassenden Behörde von dieser inhaltlich zu prüfen ist. Die Causa, die Gegenstand des Erkenntnisses war, betraf die von der NÖ Landesregierung erlassene Fischotter-Verordnung, welche unter gewissen Umständen das Fangen und Töten von Fischottern – eine nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) geschützte Tierart – erlaubte. Zwei anerkannte Umweltorganisationen beantragten bei der NÖ Landesregierung die Überprüfung und Aufhebung dieser Verordnung. Die NÖ Landesregierung wies den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, der VfGH habe ein ausschließliches Verordnungsprüfungsmonopol. Das LVwG bestätigte diese Entscheidung.
Der VwGH kam zu einem gegenteiligen Ergebnis. Erstens stelle die NÖ Fischotter-Verordnung eine Umsetzung des Unionsumweltrechtes dar. Anerkannten Umweltorganisationen stünde ein Recht auf Teilnahme am behördlichen Verfahren zu, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes betroffen wäre. Gestützt auf diese Judikatur, habe der VwGH anerkannten Umweltorganisationen bereits ein Antragsrecht auf Verordnungserlassung zum Zweck von umweltbezogenen Normen des Unionsrechts zugesprochen (VwGH vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074). Zweitens erkenne der VfGH in seiner bisherigen Rechtsprechung Umweltorganisationen keine Parteistellung im Verfahren nach Art 139 B-VG und damit keine Antragslegitimation zu (VfGH vom 14.12.2016, V134/2015 sowie V 87/2014). Der VwGH sah sich aufgrund der Rsp des VfGH in der Folge gezwungen, anerkannten Umweltorganisationen ein Recht auf Einleitung eines V-Prüfungsverfahrens bei der verordnungserlassenden Behörde zuzusprechen. Solange der VfGH den Umweltorganisationen im Verfahren nach Art 139 B-VG kein Antragsrecht zugesteht, müssen aufgrund unionsumweltrechtlicher Vorgaben V-Prüfungen im Verwaltungsweg eingeleitet werden können.
Mag. Georg Schwarzmann
Mag. Domnica Zamfirescu
Mit dem von Jarolim Partner erwirkten Erkenntnis des VfGH vom 3. Oktober 2023 erging eine wegweisende Entscheidung zur Abgrenzung des Kompetenztatbestand des Eisenbahnwesens. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, die für ein Eisenbahnbauvorhaben notwendige Verlegung oder Umgestaltung von Wasserläufen und Straßen sowie die zu diesem Zweck erforderlichen Grundinanspruchnahmen unterliegen ausschließlich der Bundeskompetenz nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG.
Zur Umsetzung des gegenständlichen Eisenbahnvorhabens, für das bereits eine Trassengenehmigung vorlag, war die Umlegung von Wasserläufen und Straßen erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Abteilung von Grundstücksteilen zur Durchführung dieser Maßnahmen wurde jedoch von der nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörde untersagt.
Die belangte Behörde wies den Antrag mit der Begründung ab, eine Teilung sei im entsprechenden Bebauungsplan nicht vorgesehen. Das LVwG gelangte – unter abweichender Begründung - zum gleichen Ergebnis. Die Abteilung sei demnach nicht zulässig, weil zwischen Baufluchtlinien und Grenzlinien nach landesrechtlichen Vorgaben ein Abstand von drei Metern einzuhalten sei. Die beantragte Grundstücksteilung hätte eine Änderung der im Bebauungsplan festgelegten bebaubaren Flächen zur Folge.
Durch diese Entscheidung wird nach der vom VfGH vertretenen Auffassung das Recht der Beschwerdeführerin auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Die Verlegung des Baches dient der Herstellung des Eisenbahnvorhabens, weshalb ausschließlich bundesrechtliche Bestimmungen einschlägig sind. Ausschließlich bundesrechtliche Vorgaben sind auch auf Grundinanspruchnahmen für Zwecke des Eisenbahnbaus anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob auf der Grundfläche eine Eisenbahnanlage errichtet werden soll oder sie der Verwirklichung einer – dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen unterfallenden – Begleitmaßnahme dient. Dies begründet der VfGH mit dem ausschließlich in eisenbahnrechtlichen Vorschriften normierten Enteignungsrecht. In diesem Kontext ist irrelevant, ob hinsichtlich der jeweiligen Grundfläche tatsächlich eine Enteignung stattgefunden hat. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Grundfläche zur Herstellung oder zum Betrieb einer Eisenbahnanlage notwendig ist.
Umgelegt auf den Ausgangssachverhalt gelangt der VfGH in Anwendung dieser richtungsweisenden kompetenzrechtlichen Ausführungen zu dem Ergebnis, dass es dem Landesgesetzgeber nicht zusteht, die Grundinanspruchnahme bzw die dafür erforderliche Grundstücksteilung in Zusammenhang mit Eisenbahnbauvorhaben einer (baubehördlichen) Bewilligungspflicht zu unterwerfen.
VfGH 03.10.2023, E 977/2022-27
Mag. Thomas Ukowitz
In der Rechtssache C-212/21 P - EIB/ ClientEarth setzte sich der EuGH mit der Reichweite des NGOs gem Art 10 Aarhus-VO zustehenden Rechts auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten nach dem Umweltrecht gegenüber Organen/Einrichtungen der Union auseinander. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall betraf die Frage, ob der NGO ClientEarth das Recht zusteht, einen Beschluss des Verwaltungsrates der Europäischen Investitionsbank (EIB), mit dem die Finanzierung eines Biomassekraftwerkes genehmigt worden ist, überprüfen zu lassen.
Einleitend stellte der Gerichtshof klar, dass die Aarhus-VO im Sinne der Aarhus-Konvention auszulegen und der Verwaltungsrat der EIB insofern als „Organ/Einrichtung“ der Union iSd Aarhus-VO anzusehen sei. Der Begriff sei weit und funktionell auszulegen. Dies, um sicherzustellen, dass Einzelpersonen und Organisationen immer dann, wenn öffentliche Autorität ausgeübt wird, ausreichender Rechtsschutz zukommt.
Mag.a Magdalena Steringer, MA
Die Wirksamkeit von Werbung mit Umweltaussagen ist in einer Zeit intensiver Debatten über Klimapolitik und steigendem Umweltbewusstsein längst bekannt. Seitens der Werbetreibenden sind auch in diesem Bereich die Grundsätze des Verbots der Unlauterbarkeit zu beachten, wie das kürzlich ergangene Urteil in der Sache VKI gegen Austrian Airlines vor Augen führt. Auch die Europäische Kommission (EK) will der Praxis des „Greenwashings“ einen Riegel vorschieben, der Vorschlag zu einer Richtlinie hinsichtlich sog „Green Claims“ befindet sich bereit in der ersten Lesung.
1. Mit 100% SAF CO2-neutral nach Venedig – enge Prüfungsmaßstäbe und ausreichend Information
In der im Juni rechtskräftig entschiedenen Causa ging es um eine Werbeschaltung der AUA, mit welcher das Unternehmen mit CO2-neutralen Flügen („100% SAF [Sustainable Aviation Fuels]) nach Venedig warb. Der VKI klagte auf Unterlassung wegen Irreführung – die Werbung suggeriere, dass ein 100% CO2-neutraler Flug nach Venedig durchgeführt werden könne, was jedoch weder aus technischer noch regulatorischer Sicht möglich sei, da eine Beimengung von SAF zu herkömmlichen Kerosin nur in einem maximalen Umfang von 5% möglich sei, in Praxis jedoch lediglich von 0,4% erfolge. Die Entscheidung folgt im Wesentlichen dieser Argumentation: Nicht nur müssen bei der Beurteilung der Irreführung von Werbung mit Umweltschutzbegriffen enge Maßstäbe angelegt werden, sondern dürfen Umwelthinweise nur dann zu Werbezwecken verwendet werden, wenn diese eindeutig belegbar und nicht zur Täuschung geeignet sind. Werbetreibende sind zur Aufklärung potenzieller Missverständnisse verpflichtet. Die AUA habe einen irreführenden Gesamteindruck bei Kund:Innen erzeugt indem sie weder über die beschränkten Möglichkeiten hinsichtlich der Verwendung von SAF, den genauen Anteil des beigemengten SAF noch über den bloß in Zukunft und damit bilanziell erfolgenden Ausgleich informiert. Die beworbenen umweltlichen Folgen träten weder unmittelbar ein, noch führten diese zu einer vollständigen Reduktion von CO2-Emissionen.
Damit wird klargestellt, dass Adressat:Innen, wenn diese über das emotionale Thema der Klimafreundlichkeit zu einer Kaufentscheidung bewogen werden sollen, ausreichend über die tatsächlichen Gegebenheiten, die Einsatzmöglichkeiten der schonenderen Alternativen sowie deren Vor- und Nachteile informiert werden müssen – einen Ansatz, den auch die EK durch ambitionierte Vorhaben verfolgt.
Mag. Katharina Kuenburg
Der Vermieter ist gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG zur Kündigung berechtigt, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen dienen. Der Kündigungsgrund setzt daher (unter anderem) das Ableben des Mieters von Wohnräumlichkeiten voraus. Der klagende Vermieter hat den Tod des Mieters und die Wohnraummiete zu behaupten und zu beweisen.
Ob ein Hauptmietvertrag über eine Wohnung oder über Geschäftsräumlichkeiten vorliegt, hängt davon ab, ob der Mietgegenstand nach der Parteienabsicht beim Abschluss des Mietvertrags zu Wohn- oder zu Geschäftszwecken in Bestand gegeben und genommen worden ist oder welcher Zweck von den Parteien später einvernehmlich zum Vertragszweck gemacht worden ist.
Die Vermieterkündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG (die vermieteten Wohnräume dienen nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen) ist ausgeschlossen, wenn das das Mietobjekt gleichwertig der vereinbarten Verwendung für berufliche Zwecke und Wohnzwecken dient. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbarte Geschäftszweck üblicherweise in Wohnungen ausgeübt wird (z.B. Rechtsanwälte und Ärzte). Der Kündigungsgrund des §30 Abs 2 Z 5 MRG bleibt daher auf Wohnungsmietverhältnisse beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 8. August 2024 das Erkenntnis des...
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat am 16. Juni 2024, Ra 2023/03/0140, eine...
Am 19.07.2024 wurde die Novelle des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) kundgemacht. Die wesentlichen Neuerungen...
In diesem Urteil setzte sich der EuGH mit der Auslegung der Richtlinie über Industrieemissionen...