The energy crisis, triggered by Russia’s war of aggression against Ukraine, has forced the European Union to act quickly. To reduce dependence on fossil fuels and ensure security of supply, the Council adopted Regulation (EU) 2022/2577. This emergency regulation was intended to drastically accelerate the permitting procedures for facilities generating energy from renewable sources (RE projects).
Die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise hat die Europäische Union zu raschem Handeln gezwungen. Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2577 erlassen. Diese Notfallverordnung sollte die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EE-Projekte) drastisch beschleunigen.
In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2026 setzte sich der EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) Wien mit der Auslegung des Verbots auseinander, Vögel absichtlich erheblich zu stören (Art 5 Vogelschutzrichtlinie).
Der VfGH entschied mit Erkenntnis vom 7.10.2025, E 1783/2025, dass Eigentümer:innen durch schlichtes Schweigen oder durch die Verweigerung jeglicher Kontaktaufnahme ein Enteignungsverfahren nicht blockieren können.
Im Dezember 2025 hat die Europäische Kommission eine Verordnung zur Beschleunigung von Umweltprüfungen als Teil des Umwelt-Omnibus-Pakets vorgeschlagen. Die Verordnung soll für Umweltprüfungen und Vorprüfungen von Plänen, Programmen und Projekten, gelten die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/42/EG, 2009/147/EG, 2011/92/EU und 92/43/EWG fallen. Sie zielt darauf ab, die Verfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen zu beschleunigen und zu straffen.
Die EuGH- Generalanwältin setzte sich in ihren Schlussanträgen vom 18. Dezember 2025 mit der Auslegung der Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) auseinander. Dabei befasste sie sich mit der Auslegung des Begriffs „Pläne und Programme“ sowie mit der Frage, unter welchen Bedingungen die Wirkungen nationaler Rechtsvorschriften trotz unionsrechtlicher Verfahrensmängel ausnahmsweise aufrechterhalten werden können.
Schlussanträge GA Kokott vom 18.9.2025, C-131/24, Virus I
Am 18. September 2025 hat die Generalanwältin Kokott in einer Sache betreffend den Bau einer Nationalstraße in Niederösterreich ihre Schlussanträge gestellt, C-131/24, Virus I. Ausgangspunkt war eine Genehmigung der niederösterreichischen Landesregierung aus dem Jahr 2019 für ein Straßenbauprojekt in einem Gebiet, in dem unter anderem der streng geschützte Mittelspecht vorkommt. Um den Eingriff durch das Straßenbauvorhaben zu mildern, sah die Genehmigung CEF-Maßnahmen wie Bauzeitbeschränkungen außerhalb sensibler Brutzeiten und die Verbesserung von 6,6 Hektar Altbaumbestand als Ersatzlebensraum vor. Umweltorganisationen, darunter der Verein VIRUS, hielten diese Maßnahmen für unzureichend. Das Bundesverwaltungsgericht Wien legte dem EuGH schließlich Fragen vor, die auf die Reichweite des Vogelschutzes zielten: Liegt eine verbotene Störung schon dann vor, wenn einzelne Individuen beeinträchtigt werden – auch wenn Ausgleichsmaßnahmen die Bestände insgesamt sichern? Und reicht eine sachverständige Prognose zur Wirksamkeit der Maßnahmen aus, oder muss es eine gesicherte wissenschaftliche Evidenz geben?
Kürzlich veröffentlichte der EuGH die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina in der Rechtssache C-58/24 NE, MY, … gegen An Bord Pleanála. In dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren, eingeleitet durch das High Court Irland, hatte sich der EuGH mit der Auslegung des Art 11 der UVP-Richtlinie und des Art 16 Abs 1 der Habitat-Richtlinie auseinanderzusetzen.
Mit seinem Erkenntnis vom 29.04.2025 (Ro 2024/05/0010) hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass Verwaltungsgerichte nicht berechtigt sind, einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 zu stellen. Damit widerspricht der VwGH der vorinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 15.07.2024 und bestätigt eine Rechtsauffassung, die wir bereits zuvor vertreten hatten.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 8. August 2024 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) zur naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Bau eines Wasserkraftwerks in Salzburg aufgehoben. Im Zentrum der Entscheidung standen Mängel bei der Prüfung des Vorkommens der Haselmaus, einer nach der FFH-Richtlinie und landesrechtlichen Vorschriften geschützten Art (§ 31 Abs 1 Z 1 Salzburger Naturschutzgesetz).