Die PPWR kann für Unternehmer, insbesondere im Online-Handel, ein Labyrinth aus Pflichten und Definitionen sein. Ein Begriff, der dabei immer wieder für Verwirrung sorgt, ist der des „Bevollmächtigten“. Die Sorge ist groß: Benötigt jedes Unternehmen, das auch nur ein einzelnes Produkt in ein anderes EU-Land versendet, dort einen Vertreter?

Es ist zunächst wichtig, zwischen zwei Erscheinungsformen des „Bevollmächtigten“ zu unterscheiden.

 

Bevollmächtigter gemäß Art 17 PPWR (produktrechtlicher Bevollmächtigter)

Bevollmächtigter gemäß Art 45 Abs 3 (Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung)

Sitz

in der EU

im jeweiligen Zielland

Aufgaben

Übernimmt bestimmte Aufgaben für den Erzeuger (zB die Bereitstellung von Unterlagen für Behörden)

Kümmert sich um die Verpackungspflichten im Zielland (zB Registrierung, Mengenmeldungen und Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen)

Bestellung

Freiwillig

 

Grundsätzlich verpflichtend – wenn  ein Unternehmen Verpackungen/verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land liefert, in dem es nicht niedergelassen ist

Wann ist ein Bevollmächtigter zu benennen?

Nach Art 45 Abs 3 PPWR sind Unternehmen betroffen, die als „Hersteller“ (iSd Art 3 Abs 1 Z 15 lit c und d PPWR) gelten und Verpackungen/verpackte Produkte erstmals direkt an einem Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefern (z.B. via Online-Handel).

Mit anderen Worten: Liefert ein Unternehmen mit Sitz in der EU direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es nicht niedergelassen ist, muss es dort grundsätzlich einen Bevollmächtigten benennen. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU sind die jeweiligen nationalen Regelungen zu beachten.

Endabnehmer ist dabei nicht nur der Verbraucher, sondern auch Unternehmen, die das Produkt im eigenen Betrieb verwenden. Ein Wiederverkäufer, der die Ware in der gelieferten Form weitergibt, fällt hingegen nicht unter den Begriff.

Die Pflicht in Art 45 Abs 3 PPWR ist nicht komplett neu. Bislang richtete es sich nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, ob eine Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten vorgesehen war oder nicht. So sind ausländische Versandhändler, die Waren an Letztverbraucher nach Österreich liefern, schon seit 2023 verpflichtet, einen Bevollmächtigten zu benennen. Die PPWR schafft nun eine solche Pflicht unionsweit.

Wie wird der Bevollmächtigte bestellt?

Der Bevollmächtigte muss seinen Sitz im jeweiligen Zielland haben und wird vom Hersteller schriftlich beauftragt, dort bestimmte Verpackungspflichten für ihn zu erfüllen. Dazu gehören beispielsweise die Meldung von Verpackungsmengen und die Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen.

Wie die Bestellung und die Tätigkeit des Bevollmächtigten in den einzelnen Mitgliedstaaten konkret gehandhabt werden, ist national unterschiedlich. Es sind daher die jeweiligen Anforderungen der einzelnen Länder zu prüfen.

Gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmer?

Stand jetzt: nein. Art 45 Abs 3 sieht weder eine Mindestmenge noch einen Mindestumsatz oder Ähnliches vor, weshalb auch kleine Unternehmen grundsätzlich betroffen sind.

Beispiel: Versendet ein Kleinstunternehmen mit Sitz in Österreich also auch nur einen einzigen Kugelschreiber an einen Endabnehmer nach z.B. Frankreich, Polen oder Deutschland, so ist im jeweiligen Zielland grundsätzlich ein Bevollmächtigter zu benennen.

Zwar sieht die PPWR für Unternehmen, die weniger als 10 Tonnen Verpackung pro Jahr in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringen, vereinfachte Mengenmeldungen vor. Von der Bevollmächtigtenpflicht befreit diese Regelung aber nicht. Eine solche – von der deutschen Bundesregierung erst im September 2026 vorgeschlagene - Ausnahme wird derzeit diskutiert, ist aber noch nicht beschlossen.

 

 Neueste Entwicklungen

Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, die verpflichtende Bevollmächtigung für innerhalb der EU ansässige Unternehmen bis 1. Jänner 2035 auszusetzen, das dazugehörige Gesetzgebungsverfahren läuft noch.

Der erwähnte Vorschlag der deutschen Bundesregierung sieht - neben der Aussetzung von der Registrierung im neuen System bis Mitte 2028 - eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten für Händler, die weniger als 10 Tonnen Verpackung pro Jahr in Verkehr bringen vor. Auch dieser Vorschlag ist bislang nicht beschlossen.

Fazit

Der Bevollmächtigte nach Art 45 Abs 3 PPWR ist nicht mit dem produktrechtlichen Bevollmächtigten zu verwechseln. Er übernimmt Aufgaben rund um die Verpackungspflichten im jeweiligen Zielland.

Wer mit Sitz in der EU direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, braucht dort derzeit einen Bevollmächtigten, der nach nationalen Bestimmungen eingesetzt wird, egal wie groß das Unternehmen ist und wie viel es liefert. Erleichterungen sind in Diskussion, gelten aber noch nicht.

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