In der jüngsten fluggastrechtlichen Entscheidung hatte sich der EuGH mit der Auslegung der Wendung außergewöhnliche Umstände nach Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) auseinanderzusetzen.
In der jüngsten fluggastrechtlichen Entscheidung hatte sich der EuGH mit der Auslegung der Wendung außergewöhnliche Umstände nach Art 5 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr 261/2004 (EU-Fluggastrechteverordnung) auseinanderzusetzen.
Der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos legte die Richtlinie 2007/46/EG dahingehend aus, dass sie erstens auch die Interessen des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schütze. Insbesondere schütze die Rahmenrichtlinie den Erwerber davor, ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 zu erwerben. Zweitens sind Mitgliedstaaten verpflichtet einen Ersatzanspruch des Erwerbers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.
Der EuGH legte am 2.6.2022 die Verordnung 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), insbesondere Art 8 der Verordnung, dahingehend aus, dass er Luftraumnutzern, wie zum Beispiel Luftfahrtunternehmen, ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor den nationalen Gerichten gegen den Dienstleister für Flugverkehrsdienste verleiht, um behauptete Verstöße gerichtlich überprüfen zu lassen.
Im Wege der Vorabentscheidung wurde der EuGH zur Auslegung von Art 17 Abs 1 und Art 20 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Übereinkommen von Montreal“) vom Landesgericht Korneuburg angerufen. Das Übereinkommen ist seit dem 28. Juni 2004 ein integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung, der EuGH ist für die Auslegung zuständig (C-258/16).
Der letzten fluggastrechtlichen EuGH-Entscheidung des Jahres 2021 liegt die Buchung eines Fluges von Palma de Mallorca nach Wien über eine elektronische Buchungsplattform zu Grunde. Anlass des Rechtsstreits vor dem Bezirksgerichts Schwechat und dem Landesgericht Korneuburg war die Vorverlegung des Fluges um etwas mehr als sechs Stunden. Das Luftfahrtunternehmen verfügte über keine Kontaktdaten der Passagiere und unterrichtete den Reisevermittler rund drei Wochen vor dem Abflugdatum über die Vorverlegung. Diese Information wurde jedoch seitens der Buchungsplattform erst vier Tage vor dem planmäßigen Abflug an die Fluggäste weitergegeben.
Einen bemerkenswerten Erfolg konnte unser Aviation-Team in einem fluggastrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwechat erzielen. Diesem lag die Verspätung eines Fluges von London nach Charlotte (USA) zugrunde, die dadurch bedingt war, dass auf dem Vorflug von Charlotte nach London infolge des Blasensprungs einer schwangeren Passagierin eine außerplanmäßige Landung in New York durchgeführt wurde. Die vollumfängliche Abweisung des Klagebegehrens ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Qualifikation medizinischer Notfälle als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) von österreichischen Gerichten bislang nicht einheitlich judiziert wurde und das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall einige verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen hat.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Korneuburg hat sich der Europäische Gerichtshof mit zwei brisanten Auslegungsfragen auseinanderzusetzen. Bereits die am 6. Oktober veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe bieten reichlich Zündstoff und werden von Experten im Bereich des Fluggastrechts kontroversiell diskutiert.
Bereits im Urteil zur Rechtssache Krüsemann (siehe Blogbeitrag) hat sich der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zu Annullierungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten im Luftverkehr führender Streik als außergewöhnlicher Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren ist und Luftfahrtunternehmen folglich von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreit. Die äußerst kasuistische Entscheidung warf jedoch mehr Fragen auf als sie beantwortete, weshalb es nicht überrascht, dass sich der Gerichtshof nun abermals mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu befassen hatte. Vorab sei festgehalten, dass das aktuelle Urteil – wenn auch im Ergebnis fragwürdig – über den konkreten Einzelfall hinaus Klarheit schafft.
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