Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 8. August 2024 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) zur naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Bau eines Wasserkraftwerks in Salzburg aufgehoben. Im Zentrum der Entscheidung standen Mängel bei der Prüfung des Vorkommens der Haselmaus, einer nach der FFH-Richtlinie und landesrechtlichen Vorschriften geschützten Art (§ 31 Abs 1 Z 1 Salzburger Naturschutzgesetz).

In diesem Urteil setzte sich der EuGH mit der Auslegung der Richtlinie über Industrieemissionen IED 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie) auseinander, die in Österreich in verschiedenen Gesetzen auf Bundes- und Landesebene umgesetzt wurde (zB im Abfallwirtschaftsgesetz oder im Immissionsschutzgesetz-Luft).

Die im Jahr 2023 erfolgte Novelle des UVP-G wirft mehrere Rechtsfragen auf, die im vorliegenden Beitrag erörtert werden. Teil 1 erschien in RdU-UT 2024/7 (Heft 2/2024). Der zweite Teil behandelt nun die Verfahrensstrukturierung und deren Unionsrechtskonformität, die Vorhaben der Energiewende sowie Industrie- und Gewerbeparks und Städtebauvorhaben.

Zum Autor

RA Dr. Dieter Altenburger, MSc, Partner und Rechtsanwalt bei Jarolim Partner Rechtsanwaltskanzlei GmbH.

RA Dr. Wolfgang Berger, Partner und Rechtsanwalt bei Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH.

RAA Mag. Emil Nigmatullin, Rechtsanwaltsanwärter bei Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH.

 

Detailfragen der UVP-G-Novelle 2023 (Teil II)

 

Quelle: https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.LIrduut20240303

Der VfGH entschied mit Beschluss vom 28.11.2023, dass er von der Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG, welches die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einer von Jarolim Partner Rechtsanwälte vertretenen Eisenbahnunternehmerin erteilte, absehen wird. Das Erkenntnis reiht sich damit in eine Fülle von Entscheidungen ein, die in dem gegenständlichen Umweltverträglichkeitsverfahren zum Ausbau der Hochleistungsstrecke ergangen sind.

Mit den durch Jarolim Partner erwirkten Erkenntnissen des VfGH vom 3. und 4. Oktober 2023, erfolgte eine bedeutende Klarstellung zur Abgrenzung der Bundeskompetenz im Bereich des Eisenbahnwesens. Der VfGH stellte klar, die für ein Eisenbahnbauvorhaben notwendige Verlegung oder Umgestaltung von Wasserläufen und Straßen sowie die damit verbundenen Grundinanspruchnahmen unterliegen ausschließlich der Bundeskompetenz gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG.