In seiner Entscheidung zu W104 2172218-1/13E vom 9. März 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung des Zurückverweisungsbeschluss gem 28 Abs 3 VwGVG und der Frage, worauf sich diese Bindung erstreckt.

Der NÖ Umweltanwalt brachte in seiner Beschwerde vor, dass die Behörde im Hinblick auf die Ausführungen zur Kumulierung im fortgesetzten Verfahren und bei Erlassung des neuen Bescheides nicht an die rechtliche Beurteilung des BVwG in seinem Zurückverweisungsbeschluss gebunden sei, da sich das Gericht nicht auf tragende Aufhebungsgründe stützte.

Entsprechend der Sperrwirkung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 dürfen für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer Einzelfallprüfung unterliegen, vor Abschluss der UVP keine anderen Genehmigungen erteilt werden. Die Sperrwirkung dient der Sicherstellung der Durchführung einer UVP und soll unter anderem verhindern, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben unter Umgehung der UVP genehmigt oder realisiert wird. Einer entgegen dieser Bestimmung erteilten Genehmigung (im gegenständlichen Fall: gewerberechtliche Genehmigung) kommt vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung keine rechtliche Wirkung zu, weshalb sie von der zuständigen Behörde für nichtig erklärt werden kann. Jedenfalls von der Sperrwirkung umfasst ist eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 und § 4 UVP-G 2000. Ist demnach in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 oder § 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist die Sperrwirkung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Feststellungsverfahrens gegeben.

(VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0060)

In seiner Entscheidung vom 19. Februar 2018 bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) unter Berufung auf die Rsp des EuGH sowie des VwGH das Antragsrecht anerkannter Umweltorganisationen und hob das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Salzburg vom 30. März 2015, LVwG-4/1228/5-2015, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Angelegenheit des Immissionsschutzgesetzes-Luft wegen Rechtswidrigkeit auf.

Die Revisionswerberin stellte mit 8.4.2014 den Antrag auf Erlassung geeigneter Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 im Land Salzburg, brachte vor, dass die bisher im Luftreinhalteprogramm des Landeshauptmannes vom 22. September 2008 und in der Fortschreibung des Luftreinhalteprogrammes 2013 nach § 9a IG-L angekündigten Maßnahmen sowie die nach §§ 10 ff IG-L tatsächlich erlassenen Maßnahmen unzureichend seien und bezog sich dabei auf die Vorschrift zur Erlassung geeigneter Maßnahmen im Sinne der Luftqualitäts-RL 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa und des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L). Der verfahrenseinleitende Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Revisionswerberin damit eine gegen umweltbezogene Bestimmungen verstoßende Unterlassung der Behörden iSd Art 9 Abs 3Aarhus-Konvention (AK) geltend mache.
Altenburger/Kneihs, Schriftsätze an VwG, VfGH und VwGH (6. Auflage, 2018)

Schriftsätze an VwG, VfGH und VwGH widmet sich seit 2008 der Vermittlung der Inhalte des verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hat sich mittlerweile bei den öffentlich rechtlichen Schriftsatzmustern als Standardliteratur etabliert. Das Werk ist soeben in 6. Auflage erschienen.

Der Fokus der einzelnen Kapitel liegt auf einer ebenso übersichtlichen wie knappen Darstellung, die dennoch sehr weite Bereiche dieser Thematik abdeckt. Anhand von Schriftsatzmustern werden die einzelnen Punkte von Schriftsätzen an die Verwaltungsgerichte, den Verfassungsgerichtshof bzw den Verwaltungsgerichtshof in chronologischer Reihenfolge abgehandelt. Der Leser kann seinen eigenen Schriftsatz daran orientierend Schritt für Schritt aufbauen. Die Autoren runden den Leitfaden durch ausgeführte Schriftsätze ab.

Die aktuelle Neuauflage berücksichtigt dabei insbesondere die seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ergangene, umfangreiche Rechtsprechung zu den Bestimmungen des VwGVG sowie dem Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.

Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 23.10.2017 liegt eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien zu Grunde, welche am letzten Tag der Beschwerdefrist im Selbstbedienungsbereich einer Postfiliale aufgegeben wurde. Zunächst wurde entsprechend dem vorgesehenen Aufgabevorgang am Frankierautomat ein Einschreibeetikett erworben, welches auf der Sendung angebracht werden kann. Dieses Einschreibeetikett ist sodann bei der Postbox einzuscannen, um eine Aufgabeinformation zu erhalten. Der Aufgabebeleg hinsichtlich der gegenständliche Beschwerde wurde um 21:28 Uhr ausgedruckt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein an der Postbox angebrachtes Schild über die Annahmezeiten von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr informierte. Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde als verspätete zurück. Gegen diese Zurückweisung wurde sodann die gegenständliche Revision an den VwGH erhoben, welche allerdings ebenfalls am letzten Tag der Frist und nach der ausgewiesenen Annahmeschlusszeit mittels Postbox aufgegeben wurde.

Mit Erkenntnis vom 17. November 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Beschwerde gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Errichtung eines Stallgebäudes für 1250 Mastschweine, 208 Zuchtsauen und 840 Ferkel keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Das BVwG hat die Beschwerde abgewiesen und sich ausführlich mit den relevanten rechtlichen Fragestellungen befasst.

Die Entscheidung des BVwG „Flughafen Wien Dritte Piste“ hat mit ihrer Interessenabwägung für breites Aufsehen gesorgt. Welche Rolle werden dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen (wie Klimaschutz, Bodenschutz etc) in Zukunft spielen? Ist das jähe Ende vieler Großprojekte bereits eingeläutet? Oder ist ohnedies mit einer Abänderung durch die Höchstgerichte zu rechnen bzw verneinendenfalls: bedarf es einer legistischen Korrektur?


Auf dem Podium diskutierten diese und andere Fragen am 22. Mai 2017:
em. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer
RAA Dr. Florian Stangl
RA MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M.


Trotz des zwischenzeitig aufhebenden VfGH-Erkenntnis, welches das BVwG-Erkenntnis als rechtswidrig ansah, vor allem weil das BVwG Interessen berücksichtigte, die im Rahmen der Interessenabwägung im LFG keine Deckung finden, ist das Thema nach wie vor von Relevanz. Die einmal angestoßene Diskussion wird auch in weiteren Verfahren ihre Fortsetzung finden.

Band 1 als pdf zum Herunterladen
Band 2 als pdf zum Herunterladen

 

 

„Interessenabwägungen im Umweltrecht“

Veranstalter: Dr. Dieter Altenburger, MSc und Univ.Prof. Dr. Nicolas Raschauer
Wann: Montag, 22.5.2017 um 17:00 Uhr (Einlass ab 16:30)
Wo: CHSH – Dr. Karl Lueger Platz 2, Stiege 1 I Bel Etage

Die Entscheidung des BVwG „Flughafen Wien Dritte Piste“ hat mit ihrer Interessenabwägung für breites Aufsehen gesorgt. Welche Rolle werden dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen (wie Klimaschutz, Bodenschutz etc) in Zukunft spielen? Ist das jähe Ende vieler Großprojekte bereits eingeläutet? Oder ist ohnedies mit einer Abänderung durch die Höchstgerichte zu rechnen bzw verneinendenfalls: bedarf es einer legistischen Korrektur?

Auf dem Podium diskutieren diese und andere Fragen:
em. Univ. Prof. Dr. Bernhard Raschauer, Of Counsel Karasek Wietzryk Rechtsanwälte GmbH
RAA Dr. Florian Stangl, Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH
RA MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M., Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH

Moderation:
RA Dr. Dieter Altenburger, MSc, Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH

Die Teilnahme ist kostenlos!
Anmeldungen an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! bis spätestens 15. Mai 2016.

Die Revisionswerberin behauptete das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da im vorliegenden Fall, entgegen europarechtlichen Bestimmungen, kumulative Auswirkung einer Umfahrungsstraße mit anderen Projekten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und aus diesem Grund die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint worden wäre.

Der VwGH führte aus, dass der Umfang des Vorhabens durch den Genehmigungsantrag des Antragstellers definiert wird. Die sachliche Abgrenzbarkeit und Verkehrswirksamkeit des Vorhabens wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt. Zwar sind nach der Judikatur des EuGH Wechselwirkungen mit bereits bestehenden Projekten zu berücksichtigen; solche existieren im vorliegenden Fall jedoch nicht. Auch beabsichtigte Vorhaben können nicht relevant sein, sofern noch gar kein konkretes Projekt vorliegt. Aus den dargelegten Gründen ist nach Ansicht des VwGH nicht erkennbar, weshalb die vorangegangenen Entscheidungen oder die österreichische Rechtslage nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen sollten. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068).