Der VwGH hat bereits mehrmals festgehalten, dass der Vorhabensbegriff im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G weit zu interpretieren ist. Bei der Beurteilung ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der Anlagen und Eingriffe abzustellen. Hinsichtlich des Tatbestandselements des räumlichen Zusammenhangs kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die einzelnen mit dem beabsichtigten Projekt verbundenen Maßnahmen zueinander in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahmen in einem räumlichen Zusammenhang zum beabsichtigten Projekt stehen. Im vorliegenden Fall wurde der räumliche Zusammenhang bei mehreren Rodungsflächen, die einige 100 Meter voneinander entfernt liegen, bejaht (VwGH 29.09.2015, 2012/05/0073).

Zur Zulässigkeit eines Rückgriffs auf Unterlagen und Gutachten eines UVP-Feststellungsverfahrens durch ein VwG: Laut Gerichtshof kann ein VwG in seiner Entscheidung zwar grundsätzlich auf Unterlagen und Gutachten aus einem UVP-Feststellungsverfahrenzurückgreifen, sofern diese noch aktuell sind. Diese Entscheidungsgrundlagen seien jedoch im Verfahren den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung einzuräumen; das Parteiengehör ist nämlich von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise zu gewähren! VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0017