Zuständigkeit und Rechtschutz bei Säumnis im UVP-Verfahren

In der gegenständlichen Entscheidung stellte der VwGH fest, dass keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden im UVP-Feststellungsverfahren gegeben ist. Abweichend von der Bestimmung des Art 131 Abs 1 B-VG normiert § 40 UVP-G 2000 für Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 einen Rechtszug an das BVwG. Dem aktuellen Wortlaut des § 40 UVP-G 2000 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dem BVwG eine derart umfassende Zuständigkeit zukommt, wie sie dem Umweltsenat durch die Formulierung des § 40 UVP-G 2000 in der Fassung BGBl I Nr 87/2009 eingeräumt wurde. Wie der VwGH bereits mehrmals ausgesprochen hat, sind Ausnahmen von einer allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung nicht ausdehnend zu interpretieren. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Säumnisbeschwerden im UVP-Feststellungsverfahren obliegt daher den Landesverwaltungsgerichten (VwGH 02.08.2016, Ro 2015/05/0008).