Erforderliches Beweismaß für den Nachweis wettbewerbswidriger Absprachen iSd § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107)

Der VwGH stellte nun erstmals klar, ab wann ein Auftraggeber wettbewerbswidrige Absprachen iSd § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 als erwiesen erachten und die betroffenen Angebote ausscheiden darf. Er kam dabei – unter Rückgriff auf kartellrechtliche Judikatur – zum Ergebnis, dass sich aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in der Regel nur aus Indizien ableiten lassen. Indizien sind daher zum Nachweis von Absprachen iSd § 129 Abs 1 Z 8 BVergG 2006 ausreichend. Ein solches Indiz kann etwa eine Angebotskonstellation sein, die sich durch Zufall nicht erklären lässt. Welche Indizien im konkreten Fall ausreichend sind, ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung, die der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht, durch den VwGH hingegen nur eingeschränkt, unterliegt (VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0104 bis 0107).