Bereits im März 2007 beantragten die Flughafen Wien AG und das Land Niederösterreich die UVP-rechtliche Genehmigung für die Errichtung einer weiteren Start- und Landebahn bei der als UVP-Behörde zuständigen Niederösterreichischen Landesregierung. Das gegenständliche Vorhaben beinhaltet sowohl die Parallelpiste 11R/29L als auch die dadurch unumgängliche Verlegung der Landesstraße B 10. Die Niederösterreichische Landesregierung hat über den Antrag der Projektwerber positiv entschieden und die Genehmigung zur Umsetzung des Vorhabens unter zahlreichen Auflagen erteilt.
Im Beschwerdeverfahren hatte sich zunächst der damals zuständige Umweltsenat und in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht mit dem Projekt zu befassen. Letzteres hat am 9. Februar 2017 in einem beispiellosen Erkenntnis den Genehmigungsantrag abgewiesen und somit die Umsetzung des Vorhabens untersagt.
Vorausgegangen sind dieser Entscheidung die Einholung umfassender Sachverständigengutachten und eine weitreichende Interessensabwägung hinsichtlich der berührten öffentlichen Interessen. Letztlich gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Einschätzung, dass in Zusammenhang mit dem konkreten Vorhaben das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels, insbesondere durch die hohe CO2-Belastung, höher zu bewerten sei als die positiven öffentlichen Interessen. Bemerkenswert ist in diesem Kontext der Verweis auf die in Bundes- und Landesverfassung sowie in Art 37 GRC statuierte große Bedeutung des Umweltschutzes, insbesondere hinsichtlich einer nachhaltigen Entwicklung. Die von den Projektwerbern vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen wurden als nicht ausreichend bewertet (BVwG 02.02.2017, W109 2000179-1/291E).
Diese Entscheidung ist nicht nur aufgrund der außerordentlichen Bedeutung des gegenständlichen Vorhabens und des enormen getätigten Aufwands beachtenswert. Erstmals hat das Bundesverwaltungsgericht ein UVP-pflichtiges Projekt mit Verweis auf das öffentliche Interesse am Schutz vor den negativen Folgen des Klimawandels untersagt. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt, jedoch haben die Projektwerber bereits die Erhebung von Rechtsmitteln angekündigt.
Siehe weiters auch:
Dem beim EuGH anhängigen Verfahren liegen die Auswirkungen einer im Jahr 1998 genehmigten Wasserkraftanlage an der Mürz zugrunde, welche seit 2002 in Betrieb ist. Ein Fischereiberechtigter hat Beschwerde erhoben, da durch den Betrieb der Anlage wiederholt kurzfristig erhebliche Pegelschwankungen auftreten in deren Folge Kleinfische und juvenile Fische verenden würden. Die Beschwerde wurde jedoch von der Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass der Betrieb des Kraftwerks – und somit auch dessen Auswirkungen – durch eine Bewilligung gedeckt seien.
In diesem Zusammenhang hat der im Wege des Instanzenzuges zuständige VwGH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das sich im Wesentlichen mit der Auslegung der Umwelthaftungsrichtlinie (RL 2004/35/EG) befasst. Der Generalanwalt Michal Bobek hat in den am 10. Jänner 2017 erstatteten Schlussanträgen beachtenswerte Aussagen getroffen.
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