Parteistellung und Revisionsbefugnis anerkannter Umweltorganisationen im UVP-Feststellungsverfahren

In Zusammenhang mit der außerordentlichen Revision einer gemäß § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisation hatte der VwGH zu entscheiden, ob die Parteistellung einer solchen Organisation auf die Geltendmachung öffentlicher Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) beschränkt ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH stellte der VwGH fest, dass anerkannte Umweltorganisationen auch befugt sind, die Einhaltung solcher Umweltschutzvorschriften geltend zu machen, die nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch die Rechtssphäre des Einzelnen schützen.

Zusammengefasst kann daher festgehalten werden, dass die durch § 3 Abs 7a UVP-G eingeräumten Rechtsmittelbefugnisse von Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren bei unionsrechtskonformer Auslegung dazu führen, dass diese dieselben Rechte geltend machen können wie ein Einzelner. Einer anerkannten Umweltorganisation kommt aus den genannten Gründen – im Gegensatz zu einer Formalpartei – eine unbeschränkte Revisionslegitimation zu. Es ist jedoch zu beachten, dass der im Anerkennungsbescheid ausgewiesene Zulassungsbereich den Handlungsspielraum begrenzt  (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).