Keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Terminal 2 des Flughafen Salzburg

Mit Erkenntnis vom 28.02.2018 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung mit dem festgestellt wurde, dass keine UVP Pflicht für das Terminal 2 des Flughafen Salzburg besteht. Das BVwG hat der Beschwerde nicht stattgegeben und die Entscheidung wir folgt begründet:

Aufgrund der geänderten Rechtslage, des neu gefassten Anhang 1 Z 14 lit h UVP-G 2000, wird die Erweiterung eines Flugplatzes nicht mehr an die Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen angeknüpft, sondern auf die Anzahl der Flugsteige abgestellt. Sohin entfaltet der ursprüngliche US-Bescheid 2009 für das gegenständliche Verfahren keine Bindungswirkung (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 30.03.2017, Ro 2016/07/0015) mehr. Gemäß Anhang 1 Z 14 lit h UVP-G 2000 liegt eine Erweiterung von Flugplätzen in den Schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E dem nach nur dann vor, wenn durch die Erweiterung die Summe der Flugsteige um mindestens 5 Stück und auf Großflughäfen um mindestens 10 Stück erhöht wird. Aus der Fußnote 1c) zu Anhang 1 Z 14 lit h UVP-G 2000 geht hervor, dass ein Flugsteig (Passanger Gate) einen im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeugs bestimmten Abrufraum bezeichnet. Im gegebenen Fall handelt es sich bei Terminal 2 sohin um die Erweiterung lediglich eines Flugsteigs.

Darüber hinaus stellte das BVwG klar, dass unter dem Begriff Gate jener Bereich zu verstehen ist, in dem die Bordkarte vorgezeigt wird und das Terminal in Richtung Flugzeug verlassen wird. Selbst wenn man nun der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde und die Anzahl der Gates als Maßstab heranzieht, so liegt das Projekt Terminal 2 mit vier Gates unter dem Schwellenwert des Anhang 1 Z 14 lit h UVP-G 2000.

In Bezug auf die erneute unzureichende Umsetzung der europarechtlichen Bestimmungen sah das BVwG keine Hinweise; dem Antrag auf Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung war nicht nachzukommen.

Abgewiesen wurde auch der gestellte Antrag auf Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung im Hinblick auf § 46 Abs 20 Z 4 UVP-G 2000, dies unter Hinweis auf das Urteil des EuGH 17.11.2016, C-348/15, mit welchem die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit dem Unionsrecht erkannt wurde, und die darauf beruhenden Erkenntnisse des VwGH 26.01.2017, Ro 2014/07/0108, und des BVwG vom 23.03.2017, W104 2010407-1/17E.

Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gerügten Prozessnachteiles aufgrund nicht gewährtem Parteigehör, verwies das BVwG auf die Judikatur des VwGH (insb VwGH 03.09.2001, 99/10/0011), wonach eine Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs durch Erhebung eines Rechtsmittels eintritt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid die Stellungnahmen in allen wesentlichen Teilen wiedergegeben.

(BVwG 28.02.2018, W127 2104786-1/10E)