Gerichtszuständigkeit bei Annullierung eines Anschlussfluges

Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 11. Juli 2019, C-502/18, (České aerolinie) bereits klargestellt hat, dass ausführende Luftfahrtunternehmen des ersten Teilfluges selbst dann passivlegitimiert sind, wenn die Verspätung erst auf einem weiteren Segment der einheitliche Flugreise auftritt, war im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren zu eruieren, ob gegen das Beförderungsunternehmen eines Anschlussfluges Klage am Gerichtsort des ersten Ausgangsflughafens erhoben werden kann. Zu beachten ist in diesem Kontext, dass der Sachverhalt – anders als jene Fälle, die den jüngsten Entscheidungen des OGH hinsichtlich der Zuständigkeit für Fluggastklagen zugrunde liegen – in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 1215/2012 (EuGVVO neu) fällt. Diese normiert in Artikel 7 einen besonderen Gerichtsstand am Ort der Leistungserbringung, worunter nach der Rechtsprechung Abflug- und Ankunftsort zu verstehen sind.

Der gegenständlichen Entscheidung liegt eine einheitliche Flugreise, bestehend aus drei Teilflügen, ausgehend von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian zugrunde, wobei das erste Segment von British Airways und die weiteren Teilflüge von Iberia durchgeführt wurden. Hinsichtlich des letzten Abschnitts von Madrid nach San Sebastian kam es zu einer Annullierung, worüber die Passagiere nicht rechtzeitig informiert wurden.

Mit dem aktuellen Beschluss hat der Gerichtshof entschieden, dass die Klage gegen Iberia, zur Geltendmachung der aus der Fluggastrechteverordnung erwachsenden Ansprüche, am sachlich zuständigen Gericht des ersten Ausgangsflughafens (Hamburg) eingebracht werden kann, da eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und folglich sämtliche Teilflüge als Einheit zu betrachten sind. An der Zuständigkeit diese Gerichts vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Klage gegen das durchführende Luftfahrtunternehmen eines Anschlussfluges richtet.

(EuGH 13.02.2020, C-606/19)