Das Bezirksgericht Schwechat hatte sich in diesem Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einem beinahe fünfzehnstündigen Aufenthalt im Rahmen einer Zwischenlandung noch eine einheitliche Flugreise im Sinne der VO (EG) 261/2004 vorliegt. Konkret setzte sich die Reise aus zwei Teilflügen zusammen. Auf den ersten Teilflug von Wien nach Ankara sollte – nach einem rund fünfzehnstündigen Aufenthalt – der Anschlussflug von Ankara nach Erbil folgen. Aufgrund einer mehr als dreistündigen Verspätung des ersten Teilfluges, konnten die Kläger nicht wie ursprünglich beabsichtigt in dem bereits gebuchten Hotel in Ankara übernachten, erreichten jedoch den vorgesehenen Anschlussflug dennoch und trafen daher planmäßig in Erbil ein. Gestützt auf die Fluggastrechteverordnung machten die Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend und argumentierten, dass die beiden Teilflüge aufgrund des zeitlichen Abstands separat zu beurteilen seien. Die Ankunft in Erbil sei somit für den Anspruch auf Ausgleichsleistung hinsichtlich des ersten Teilfluges irrelevant.

Der gegenständlichen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs liegt die mehrstündige Verspätung eines Fluges des Luftfahrtunternehmens Germanwings von Dublin nach Düsseldorf zu Grunde. Im Zuge der Startvorbereitungen war eine Schraube in einem Reifen des Luftfahrzeugs entdeckt worden, was den Tausch des Reifens und die erhebliche Verspätung zur Folge hatte. Das für den Ausgangsrechtsstreit zuständige Landesgericht Köln entschloss sich die Frage, ob die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung darstellt, dem EuGH vorzulegen.

Mit seinem Erkenntnis vom 9.4.2019 zu W104 2211511-1/53E gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde von Gegnern des Heumarkt-Projekts statt und sprach aus, dass das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren zu unterziehen ist. Begründet wurde der Ausspruch des BVwG damit, dass das Vorhaben den "Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet „Unesco-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigen" würde.

Das Vorhaben stelle aufgrund seiner Masse und Bauhöhe eine wesentliche Störung der historischen Skyline, die von der UNESCO als grundlegend für den außergewöhnlichen Wert genannt wurde, dar. Zudem würde das Vorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Authentizität und Integrität der Welterbestätte führen und damit den Ernennungskriterien widersprechen. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen sei zu erwarten, dass der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet „UNESCO-Welterbestätte Historisches Zentrum von Wien“ festgelegt wurde, erheblich beeinträchtigt werde.

Zur Einzelfallprüfung:
Entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung, es bestehe keine UVP Pflicht, weil kein städtebauliches Vorhaben vorliege und die relevanten Mindestschwellenwerte des UVP-G „deutlich unterschritten“ würden, sprach das BVwG in seinem Erkenntnis aus, dass Österreich die UVP-Richtlinie für Städtebauprojekte unzureichend umgesetzt habe (vgl US 26.6.2009, US 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen). Aus diesem Grund haben die Schwellenwerte und Kriterien des Anh 1Z 18 lit b UVP-G 2000 im konkreten Fall unangewendet zu bleiben, da anderenfalls die Neuerrichtung oder Änderung mittelgroßer oder kleiner Vorhaben in UNESCO-Schutzgebieten, die erhebliche Auswirkungen auf diese haben können, allein aufgrund derartiger Auswirkungen keiner UVP-Pflicht unterzogen werden könnten.
Daraus resultiert, dass es bei Vorhaben, die unter den Begriff des Städtebauprojekts nach der UVP-RL fallen und die sich in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A befinden, nicht erheblich ist, ob sie 15 ha Flächeninanspruchnahme oder 150.000 ha Bruttogeschoßfläche aufweisen, und ob es sich um Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich handelt.
Diese Vorgehensweise führe allerdings nicht automatisch zur UVP-Pflicht, vielmehr ist, unter Annahme es wäre in Spalte 3 des Anh 1 ein (kriterien- und schwellenwertloser) Tatbestand für Städtebauvorhaben in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A definiert, eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 4 UVP-G 2000 durchzuführen.
Sieht man von den Schwellenwerten ab, so ist das BVwG im Übrigen der Ansicht, dass der Tatbestand des Städtebauvorhabens gem Anh 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 und FN 3a weitgehend erfüllt ist.
Die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens war auf das Schutzgebiet des UNESCO-Welterbe „Historisches Zentrum von Wien“ zu beschränken.
Im Ergebnis sprach das BVwG aus, dass für das Vorhaben „Hotel InterContinental“, „WEV“ und „Heumarktgebäude“ gem § 3 Abs 4 UVP-G 2000 i.V.m. Abs 7 leg cit und Anh 1 Z 18 lit b UVP-G 2000 samt FN 3a sowie unter unmittelbarer Anwendung von Art 1 Abs 1 und Art 4 Abs 2 und 3 iVm Anh II Z 10 lit b und Anh III der UVP-Richtlinie 2011/92/EU idF RL 2014/52/EU eine UVP durchzuführen ist.
(BVwG 9.4.2019, W104 2211511-1/53E)

Das letzte Wort ist in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Abgesehen von allen politischen Äußerungen zu diesem Projekt wurde die ordentliche Revision zugelassen. Diese Möglichkeit werden die Projektwerber wohl jedenfalls in Anspruch nehmen. Da sich die Auslegung des BVwG sehr weit vom Gesetzeswortlaut entfernt – wie das BVwG auch selbst zugesteht, indem es den Begriff des Städtebauvorhabens unionsrechtlich auslegt –, kann der Ausgang des Verfahrens mit Spannung erwartet werden.

In Weiterentwicklung der Entscheidung des EuGH vom 16.4.2015, C-570/13, Gruber, und des darauf basierenden VwGH-Erkenntnisses vom 24.1.2017, Ro 2016/05/0011, zur Rechtsmittellegitimation und Parteistellung von Nachbarn in Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen, die eine UVP-Pflicht verneinen, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr über die Antragslegitimation von Standortgemeinden hinsichtlich der Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 abgesprochen.

Im gegenständlichen Verfahren setzte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage auseinander, ob Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren Parteistellung zukommt. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 6 UVP-G 2000 kommt Bürgerinitiativen in ordentlichen Verfahren Parteistellung zu; vereinfachte Verfahren werden jedoch ausdrücklich ausgenommen. Bürgerinitiativen sind hier gemäß § 19 Abs 2 leg cit lediglich als Beteiligte zur Partizipation berechtigt.

Der EuGH hat sich in diesem Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage beschäftigt, ob von den im Fall der Annullierung zu erstattenden Ticketkosten auch eine Vermittlerprovision umfasst ist was zur Folge hätte, dass Luftfahrtunternehmen auch eine solche Provision zu erstatten haben. Für die Praxis ist diese Klarstellung von erheblicher Relevanz, da Flüge häufig über Vermittler – wie beispielsweise Opodo oder Bravofly – gebucht werden, welche für ihre Leistung eine Provision verrechnen.

1. Auslegung des sachlichen Zusammenhangs des § 2 Abs 2 UVP-G 2000
In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu W113 2182383-1/10E war fraglich, ob das gegenständliche Änderungsverfahren „8 MGD Medrigkopfbahn mit Pisten“ („Medrigkopfbahn“) gemeinsam mit dem bereits umgesetzten Änderungsverfahren „8 EUB-Versingbahn inklusive zugehöriger Pisten“ („Versingbahn“) ein Gesamtvorhaben darstellt, das aufgrund des Erreichens des Schwellenwerts von 20 ha eine UVP-Pflicht iSd § 3a Abs 1 iVm Z 12 lit b des Anhangs 1 UVP-G 2000 auslösen würde. Konkret ging es um die Beurteilung der möglichen Zusammengehörigkeit der Pisten- bzw Gondelbahnprojekte im Schigebiet See in Tirol. Bereits vor fünf Jahren wurde die „Versingbahn“ gebaut und sollte nun durch die „Medrigkopfbahn“ erweitert werden, um Schigäste im Fall von Lawinengefährdungssituationen sicher aus dem „Versingkessel“ zu bringen.

Der EuGH beabsichtigte mit dem Urteil vom 17. April 2018, C-195/17 ua, eine Klarstellung hinsichtlich der Einordnung von Streiks als außergewöhnliche Umstände vorzunehmen. Auch wenn für den konkreten Anlassfall eine Entscheidung getroffen wurde, ist dies nur zum Teil gelungen, da wesentliche Auslegungsfragen in Zusammenhang mit Streiks ungeklärt bleiben.

Der Entscheidung liegen annullierte und erheblich verspätete Flüge des Luftfahrtunternehmens TUIfly zugrunde, welche durch eine ungewöhnliche Häufung von Krankmeldungen des Personals hervorgerufen wurden. Die erhöhte Abwesenheitsquote ist auf die Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch TUIfly zurückzuführen und stellt daher einen „wilden Streik“ dar. Nach Ansicht des Gerichtshofes sind Konflikte mit Mitarbeitern für ein Luftfahrtunternehmen nicht ungewöhnlich und daher als Teil der normalen Tätigkeit zu betrachten. Zudem könne im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Streik vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrscht werden konnte, sei er doch durch eine überraschende Bekanntgabe seitens der Airline ausgelöst worden. Darüber hinaus sei der Streik schlussendlich durch eine Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat beendet worden, was ebenfalls ein Indiz für die Einwirkungsmöglichkeit darstelle. Aus den genannten Gründen kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass die spontane Abwesenheit erheblicher Teile des Flugpersonals nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren ist, wenn sie auf die überraschende Ankündigung von Umstrukturierungsplänen durch das Luftfahrtunternehmen zurückgeht. Weiters hat der Gerichtshof ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung als außergewöhnlicher Umstand keine Differenzierung zwischen sogenannten „wilden Streiks“ und gesetzlich gedeckten Streiks vorzunehmen ist.

Wie bereits eingangs angedeutet, ist die Entscheidung des Gerichtshofes kritisch zu hinterfragen, unterliegen doch nach dieser Argumentation sämtliche unternehmensinterne Streiks der Einwirkungsmöglichkeit des jeweiligen Luftfahrtunternehmens. Infolge könnte aus dem gegenständlichen Urteil der Schluss gezogen werden, dass nur externe Streiks – beispielsweise jene des Abfertigungspersonals des Flughafenbetreibers oder der Luftraumüberwachung – als Rechtfertigungsgrund im Sinne eines außergewöhnlichen Umstandes in Betracht kommen. Ob diese Auslegung jedoch tatsächlich der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist zu bezweifeln. Insbesondere ist es für Luftfahrtunternehmen nicht in allen potentiellen Konstellationen zumutbar, den Forderungen ihre Mitarbeiter nachzukommen. Sofern jedoch eine grundsätzliche Einwirkungsmöglichkeit der Luftfahrtunternehmen bei Streiks des eigenen Personals angenommen wird, wäre zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen eine solche mangels Zumutbarkeit nicht besteht.

(EuGH 17.04.2018, C-195/17 ua)