Reichweite von Feststellungsbescheiden

BVwG 13.09.2019, W193 2222211-1

Das BVwG setzte sich mit der Frage auseinander, wie weit eine UVP-Feststellung reicht. Bislang wurde in der Praxis weitläufig, vor allem von Projektgegnern die Ansicht vertreten, dass die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden ihre Wirksamkeit sofort verlieren, wenn der Projektwerber sein Vorhaben in welcher Weise auch immer ändert.

Das BVwG widersprach dieser Ansicht und stellte nun zwei Punkte ausdrücklich klar

Erstens: Bei der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist maßgeblich, ob das zu beurteilende Vorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP Pflicht relevanten Punkte identisch ist (vgl. VwGH 26.04.2006, 2003/04/0097, 26.04.2007, 2005/07/0136). Die Sache verliert ihre Identität erst, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides ermöglichende Änderung eingetreten ist.


Zweitens: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Bindungswirkung auch nicht darauf an, ob sich allenfalls die Verhältnisse in der Umgebung hinsichtlich der maßgeblichen Schwellenwerte für eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht in relevanter Weise geändert haben. Solange die Projektwerberin selbst ihr Projekt hinsichtlich der relevanten Schwellenwerte nicht ändert, ist weiterhin von Rechtskraft und Bindungswirkung des Feststellungsbescheides auszugehen (vgl. VwGH 12.06.2012, 2011/05/0197). Die Änderung der zu kumulierenden Vorhaben ändert am einmal erlassenen Feststellungsbescheid maW nichts.