Einheitliche Flugreise auch bei einem fünfzehnstündigen Zwischenstopp

Das Bezirksgericht Schwechat hatte sich in diesem Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einem beinahe fünfzehnstündigen Aufenthalt im Rahmen einer Zwischenlandung noch eine einheitliche Flugreise im Sinne der VO (EG) 261/2004 vorliegt. Konkret setzte sich die Reise aus zwei Teilflügen zusammen. Auf den ersten Teilflug von Wien nach Ankara sollte – nach einem rund fünfzehnstündigen Aufenthalt – der Anschlussflug von Ankara nach Erbil folgen. Aufgrund einer mehr als dreistündigen Verspätung des ersten Teilfluges, konnten die Kläger nicht wie ursprünglich beabsichtigt in dem bereits gebuchten Hotel in Ankara übernachten, erreichten jedoch den vorgesehenen Anschlussflug dennoch und trafen daher planmäßig in Erbil ein. Gestützt auf die Fluggastrechteverordnung machten die Kläger einen Ausgleichsanspruch geltend und argumentierten, dass die beiden Teilflüge aufgrund des zeitlichen Abstands separat zu beurteilen seien. Die Ankunft in Erbil sei somit für den Anspruch auf Ausgleichsleistung hinsichtlich des ersten Teilfluges irrelevant.

Dieser Auffassung trat das erkennende Gericht entgegen und führte aus, dass eine einheitliche Flugreise vorliegt, wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Teilflug von vornherein ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, sodass der zweite Flug als Fortsetzung des ersten zu werten ist. Im gegenständlichen Fall bejahte das Bezirksgericht diesen Zusammenhang, da die Kläger nach ihrer Flugplanung keine eigenen Aktivitäten in Ankara entfalten wollten, sondern lediglich zur Überbrückung der Wartezeit zwischen den beiden Flügen eine Hotelübernachtung gebucht hatten. Ein fünfzehnstündiger Aufenthalt zwischen zwei Flügen, lässt somit keineswegs den Schluss zu, dass die Teilflüge in Hinblick auf eine allfällige Verspätung einer separaten Beurteilung zu unterziehen sind. In Konsequenz dieser Auslegung verneinte das Gericht den Anspruch auf Ausgleichsleistung, zumal das Endziel der Flugreise rechtzeitig erreicht wurde.

(BG Schwechat 15.11.2018, 18 C 111/18m)