Einen bemerkenswerten Erfolg konnte unser Aviation-Team in einem fluggastrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwechat erzielen. Diesem lag die Verspätung eines Fluges von London nach Charlotte (USA) zugrunde, die dadurch bedingt war, dass auf dem Vorflug von Charlotte nach London infolge des Blasensprungs einer schwangeren Passagierin eine außerplanmäßige Landung in New York durchgeführt wurde. Die vollumfängliche Abweisung des Klagebegehrens ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Qualifikation medizinischer Notfälle als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) von österreichischen Gerichten bislang nicht einheitlich judiziert wurde und das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall einige verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen hat.

Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Landesgerichts Korneuburg hat sich der Europäische Gerichtshof mit zwei brisanten Auslegungsfragen auseinanderzusetzen. Bereits die am 6. Oktober veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe bieten reichlich Zündstoff und werden von Experten im Bereich des Fluggastrechts kontroversiell diskutiert.

Bereits im Frühjahr wurde bekannt, dass die Magistratsabteilung 35 – wie schon im Jahr 2017 – zahlreiche Feststellungsverfahren hinsichtlich des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit eingeleitet hat. Betroffen sind abermals türkischstämmige Wiener, die auf einer türkischen Wählerliste aufscheinen. Die im Jahr 2017 eingeleiteten Verfahren beruhten auf einer angeblichen Wählerevidenzliste. Weder Ursprung noch Richtigkeit dieser Liste konnten verifiziert werden. Anders stellt sich die Beweislage in den aktuellen Verfahren dar.

Am 09.06.2021 leitete die EuropäGesetz zur Verfahrensbeschleunigung bei Verkehrsinfrastrukturprojekten schränkt angemessenen Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu Gerichten eiische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Das im März 2020 vom Deutschen Bundestag beschlossene Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) verstoße nach Ansicht der Kommission gegen die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie 2011/92/EU). Der zentrale Vorwurf der Kommission lautet, das Gesetz berücksichtige das Klagerecht von Einzelpersonen und NGOs nicht ausreichend und beschränke deren Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässigerweise.  

Der Europäischen Kommission kommt gemäß Artikel 258 AEUV die Befugnis zu, Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, die unionsrechtliche Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen. Es handelt sich hierbei um ein mehrstufiges Verfahren, das mit einem Aufforderungsschreiben der Kommission eingeleitet wird. Bestätigt sich die mangelhafte Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen und setzt der betroffene Staat nicht innerhalb der festgelegten Nachfrist die gebotenen Maßnahmen zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, so kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen. Dieser ist berechtigt, Sanktionen über den Mitgliedstaat zu verhängen.

Bereits im Urteil zur Rechtssache Krüsemann (siehe Blogbeitrag) hat sich der EuGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein zu Annullierungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten im Luftverkehr führender Streik als außergewöhnlicher Umstand gemäß der VO (EG) 261/2004 zu qualifizieren ist und Luftfahrtunternehmen folglich von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung befreit. Die äußerst kasuistische Entscheidung warf jedoch mehr Fragen auf als sie beantwortete, weshalb es nicht überrascht, dass sich der Gerichtshof nun abermals mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt zu befassen hatte. Vorab sei festgehalten, dass das aktuelle Urteil – wenn auch im Ergebnis fragwürdig – über den konkreten Einzelfall hinaus Klarheit schafft. 

Im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der EuGH mit der Auslegung von Habitat- und Vogelschutzrichtlinie auseinanderzusetzen. Dem Verfahren lagen die Beschwerden zweier schwedischer Naturschutzvereine gegen die Entscheidung der Provinzverwaltungsbehörde Västra Götaland zugrunde. Mit dieser wurde die Genehmigung zur Rodung eines Waldgebiets erteilt, in dem verschiedene Vogelarten sowie der Moorfrosch ihren Lebensraum haben und das von diversen Arten mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Fortpflanzung genutzt wird. 

Im gegenständlichen Verfahren erteilte der Bürgermeister der Stadt Graz die naturschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 5 Abs 2 Z 2 und 5 iVm § 27 Abs 1 und 2 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG) für die Umgestaltung des linken Murufers im Bereich des Augartens. Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerber – zwei anerkannte Umweltorganisationen – Beschwerde an das LVwG Steiermark. Das Verwaltungsgericht vertrat jedoch die Ansicht, dass den Umweltorganisationen keine Rechtsmittellegitimation zukomme, da die anzuwendende Bestimmung den Schutz von Gewässern sowie des Uferbereichs zum Gegenstand habe. Der Artenschutz falle hingegen in die Zuständigkeit der Landesregierung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die außerordentliche Revision der Umweltorganisationen. 

Hinsichtlich des 3. Teilabschnitts der Umfahrung Mattighofen-Munderfing hat die Oberösterreichische Landesregierung in einem vorgelagerten Feststellungsverfahren mit Bescheid ausgesprochen, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Gegen diese Entscheidung erhob die – nunmehr als Revisionswerberin auftretende – anerkannte Umweltorganisation Beschwerde an das BVwG, welche jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.

In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der EuGH kürzlich mit der Zulässigkeit von Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auseinanderzusetzen. Dem Verfahren lag der Antrag einer natürlichen Person an das Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg, auf Zugang zu Unterlagen über Baumfällungen im Park des Stuttgarter Schlosses, die im Rahmen der Durchführung des Verkehrsinfrastruktur- und Städtebauprojekts „Stuttgart 21“ stattfanden, zugrunde. Vorab ist festzuhalten, dass das im Ausgangsrechtsstreit anzuwendende Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg ebenso wie das österreichische Umweltinformationsgesetz (UIG) auf der Richtlinie 2003/4/EG beruht. Artikel 4 Abs 1 Buchstabe e leg cit lautet wie folgt: