Im gegenständlichen Verfahren wurde das BVwG unter anderem mit der Frage konfrontiert, ob ein Projekt das vermeintlich als einheitliches Vorhaben Teilvorhaben nach dem 2. und dem 3. Abschnitt des UVP-G umfasst in einem gemeinsamen Verfahren durchzuführen ist. Außerdem befasste es sich mit den Kompetenztatbeständen des teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahrens nach dem 3. Abschnitt des UVP-G.

Der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos legte die Richtlinie 2007/46/EG dahingehend aus, dass sie erstens auch die Interessen des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schütze. Insbesondere schütze die Rahmenrichtlinie den Erwerber davor, ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 zu erwerben. Zweitens sind Mitgliedstaaten verpflichtet einen Ersatzanspruch des Erwerbers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Der EuGH legte am 2.6.2022 die Verordnung 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), insbesondere Art 8 der Verordnung, dahingehend aus, dass er Luftraumnutzern, wie zum Beispiel Luftfahrtunternehmen, ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor den nationalen Gerichten gegen den Dienstleister für Flugverkehrsdienste verleiht, um behauptete Verstöße gerichtlich überprüfen zu lassen.

Im Wege der Vorabentscheidung wurde der EuGH zur Auslegung von Art 17 Abs 1 und Art 20 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr („Übereinkommen von Montreal“) vom Landesgericht Korneuburg angerufen. Das Übereinkommen ist seit dem 28. Juni 2004 ein integrierender Bestandteil der Unionsrechtsordnung, der EuGH ist für die Auslegung zuständig (C-258/16).

Dem gegenständlichen Erkenntnis liegt der Bescheid der nunmehrigen Revisionswerberin zu Grunde, mit dem festgestellt wurde, dass die Errichtung und der Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, bestehend ua aus der Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle, den Tatbestand des § 3 UVP-G iVm Anhang II Z 11 lit b UVP-RL erfülle und damit der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Die Revisionswerberin ging davon aus, dass auf die unmittelbar anwendbare UVP-RL zurückgegriffen werden müsse, da der österreichische Gesetzgeber die UVP-RL im Hinblick auf sonstige Abfallbeseitigungsanlagen nicht vollständig umgesetzt habe. Das BVwG hingegen vertrat im Beschwerdeverfahren die Ansicht, dass kein Umsetzungsdefizit vorliege, da die Zwischenlagerungen nicht unter den in der UVP-RL verwendeten Begriff der Abfallbeseitigungsanlagen falle. Das Verwaltungsgericht stützt sich vorrangig darauf, dass die UVP-RL ausschließlich von „Abfallbeseitigungsanlagen“ spreche, eine solche gegenständlich aber nicht vorliege. Bei der Begriffsbestimmung greift es auf die Abfallrahmen-RL zurück.

Der sich in den letzten Jahren stetig verschärfende Fachkräftemangel stellt die österreichische Wirtschaft vor massive Herausforderungen, denen das bisherige System der Rot-Weiß-Rot-Karte nur unzureichend entgegentritt. Auch wenn das gesetzlich normierte Punktesystem, an dem auch weiterhin festgehalten werden soll, im Sinne einer transparenten Entscheidungsfindung zu begrüßen ist, erschwert es in der aktuellen Ausgestaltung die Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Arbeitsmarkts. Insofern ist die beabsichtigte Novelle – aufgrund der zersplitterten Rechtslage ist die Anpassung mehrerer Gesetze erforderlich – positiv zu beurteilen und bietet Potential um zum einen die Zulassung dringend benötigter Arbeitskräfte aus Drittstaaten effektiver zu gestalten sowie zum anderen die Attraktivität Österreichs für Fachkräfte im internationalen Vergleich zu erhöhen. Die wesentlichen Neuerungen des Entwurfs werden überblicksweise dargestellt:

Der letzten fluggastrechtlichen EuGH-Entscheidung des Jahres 2021 liegt die Buchung eines Fluges von Palma de Mallorca nach Wien über eine elektronische Buchungsplattform zu Grunde. Anlass des Rechtsstreits vor dem Bezirksgerichts Schwechat und dem Landesgericht Korneuburg war die Vorverlegung des Fluges um etwas mehr als sechs Stunden. Das Luftfahrtunternehmen verfügte über keine Kontaktdaten der Passagiere und unterrichtete den Reisevermittler rund drei Wochen vor dem Abflugdatum über die Vorverlegung. Diese Information wurde jedoch seitens der Buchungsplattform erst vier Tage vor dem planmäßigen Abflug an die Fluggäste weitergegeben.

Einen bemerkenswerten Erfolg konnte unser Aviation-Team in einem fluggastrechtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Schwechat erzielen. Diesem lag die Verspätung eines Fluges von London nach Charlotte (USA) zugrunde, die dadurch bedingt war, dass auf dem Vorflug von Charlotte nach London infolge des Blasensprungs einer schwangeren Passagierin eine außerplanmäßige Landung in New York durchgeführt wurde. Die vollumfängliche Abweisung des Klagebegehrens ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Qualifikation medizinischer Notfälle als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) von österreichischen Gerichten bislang nicht einheitlich judiziert wurde und das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall einige verallgemeinerungsfähige Aussagen getroffen hat.