Wegweisende Entscheidung des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie (Rs C-131/24, VIRUS u.a.)

In seiner Entscheidung vom 26. Februar 2026 setzte sich der EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) Wien mit der Auslegung des Verbots auseinander, Vögel absichtlich erheblich zu stören (Art 5 Vogelschutzrichtlinie).

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen der Umweltorganisation VIRUS und anderen und dem Land Niederösterreich zu einem Straßenprojekt („Spange Wörth“) in einem Gebiet, in dem einige Vogelarten vorkommen, die durch zukünftigen Lärm wegen Kraftfahrzeugverkehr gestört werden. Seitens des Landes Niederösterreich wurden verschiedene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen auf die Bestände der dort lebenden Vögel getroffen, die von den Beschwerdeführern jedoch als unzureichend erachtet wurden. Das BVwG Wien wandte sich nun mit zwei Vorlagefragen an den EuGH: zum einen, ob Art 5 der Vogelschutzrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens nicht erfüllt ist, wenn es zwar zur Störung einzelner Exemplare kommen kann, jedoch durch Maßnahmen jede Auswirkung auf die Zielsetzung der Richtlinie vermieden wird. Außerdem, ob die Wirksamkeit der Maßnahmen ohne jeden wissenschaftlichen Zweifel feststehen muss, oder ob die gut begründete fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten Experten ausreicht?

Zur ersten Frage verwies der EuGH zunächst auf die Rs C-784/23, Voore Mets, nach der das Verbot der absichtlichen Störung auch für menschliche Tätigkeiten gilt, mit denen nicht offenkundig die Beeinträchtigung von Vögeln bezweckt, aber eine solche in Kauf genommen wird (Anm: nach der öst. Terminologie entspricht dies einem Eventualvorsatz und nicht der „Absichtlichkeit“, die vom RL-Text gefordert wird). Das Straßenbauprojekt könnte also grundsätzlich unter das Verbot fallen.

Weiters stellt der EuGH jedoch fest, dass das Verbot keine Anwendung findet, wenn durch vorbeugende Maßnahmen wirksam vermieden wird, dass ein Vorhaben wildlebende Vögel stört, oder solche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, diese Störung derart zu verringern, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie hat. Dabei ist es laut EuGH nicht notwendig, die Störwirkungen eines Vorhabens unabhängig von den Begleitmaßnahmen zu prüfen, da nur die tatsächlichen Störungen ausschlaggebend sind. Begründend dazu führt der EuGH aus, dass Art 5 Vogelschutzrichtlinie nicht zwischen zwei Phasen der Prüfung von Störungen unterscheidet und diese daher schon von vornhinein umfassend, also im Zusammenhang mit den Begleitmaßnahmen, bewertet werden können.

Die zweite Frage betreffend folgt der EuGH den Ausführungen der Schlussanträge der Generalanwältin (Blogbeitrag zu diesen Schlussanträgen). Die Vogelschutzrichtlinie sieht an keiner Stelle Bestimmungen zur Beweiserhebung vor, weshalb die Verfahrensautonomie zum Tragen kommt. Die Mitgliedstaaten können daher selbst die Modalitäten der Erhebung festlegen, solange der Äquivalenz-, der Effektivitäts-, und der Grundsatz der guten Verwaltung gewahrt sind. Aus diesem Grund kommt das EuGH zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Vermeidung der Störung durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann laut EuGH nicht verlangt werden, dass eine wissenschaftliche Dokumentation der erfolgreichen praktischen Anwendung der Maßnahmen erbracht wird.

EuGH 26.02.2026, C-131/24

/ Aktuelles