Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos vom 21.05.2026 (Rs C-325/25)

Die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ausgelöste Energiekrise hat die Europäische Union zu raschem Handeln gezwungen. Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/2577 erlassen. Diese Notfallverordnung sollte die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EE-Projekte) drastisch beschleunigen.

Eine zentrale Bestimmung dieser Verordnung ist die Regelung in Art. 3 Abs. 2, die EE-Projekten bei der Abwägung von Rechtsgütern eine „Priorität“ einräumt. Doch was bedeutet diese „Priorität“ konkret, wenn sie mit anderen schutzwürdigen Interessen wie dem Landschafts- und Kulturerbe in Konflikt steht? Genau mit dieser Frage musste sich der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in einem aktuellen Fall aus Belgien befassen, in dem die Genehmigung für zwei Windkraftanlagen aufgrund der nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Kulturerbe verweigert wurde. Die Schlussanträge des Generalanwalts geben nun wichtige Orientierungshilfen, wie dieser Konflikt zu lösen ist.

Die erste dem Gerichtshof vorgelegte Frage war, ob die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung festgelegte Priorität nur bei der Abwägung der in Absatz 1 ausdrücklich genannten Umweltinteressen (d. h. im Rahmen der Habitat-, Wasserrahmen- und Vogelschutzrichtlinie) gilt oder ob sie sich auf jegliche Interessenabwägung erstreckt – einschließlich Belangen wie dem Schutz des Landschaftsbildes und des Kulturerbes. Der Generalanwalt schlägt eine weite Auslegung vor: Die Prioritätsregelung ist nicht auf die genannten Umweltrichtlinien beschränkt. Sie muss auch bei der Abwägung mit anderen konkurrierenden Interessen beachtet werden, insbesondere dem Schutz des Landschaftsbildes und des Kulturerbes. Die Begründung ist klar: Ziel der Verordnung war es, Engpässe im Genehmigungsverfahren umfassend zu beseitigen. Es wäre widersprüchlich, Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien Priorität vor hochrangigen europäischen Umweltinteressen einzuräumen, nicht aber vor anderen nationalen Schutzinteressen.

Die zweite Frage betraf die Voraussetzung für die Anwendung der Prioritätsregelung: Was bedeutet die Formulierung, dass ein Projekt „als Projekt von überragendem öffentlichen Interesse anerkannt“ sein muss? Erfordert dies einen gesonderten Verwaltungsakt, oder genügt die in der Verordnung selbst verankerte Vermutung? Der Generalanwalt unterscheidet hier zwischen den in der Verordnung genannten Umweltrichtlinien und anderen Rechtsgütern, die nicht ausdrücklich erwähnt werden. Für die in der Verordnung genannten Richtlinien (einschließlich der Landschaftsschutzrichtlinie, sofern der Mitgliedstaat sie in nationales Recht umgesetzt hat) ist keine ausdrückliche Anerkennung erforderlich. In diesen Fällen gilt die widerlegbare Vermutung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung automatisch, es sei denn, sie wird im Einzelfall widerlegt oder ihre Anwendung wurde vom Mitgliedstaat eingeschränkt. Für die in der Verordnung nicht ausdrücklich genannten – wie den Schutz des Kulturerbes – gilt diese Automatik nicht. Um sich auf diese Prioritätsregelung berufen zu können, muss das überragende öffentliche Interesse des Projekts zunächst durch eine Einzelfallprüfung anerkannt werden.

Die dritte Frage war, ob mit „Priorität“ eine absolute Priorität gemeint ist – also, dass die Genehmigung erteilt werden muss – oder ob es sich um eine grundsätzliche Priorität handelt, von der die Mitgliedstaaten aus bestimmten Gründen abweichen können. Der Generalanwalt lehnt einen Automatismus ab. Die Priorität ist nicht absolut, sondern als grundsätzliche Priorität zu verstehen. Den Interessen von Projekten für erneuerbare Energien ist bei der Interessenabwägung ein besonderes Gewicht beizumessen. Eine Ablehnung bleibt jedoch möglich. Sie erfordert eine eingehende Prüfung und muss auf besonderen und ausführlichen Gründen beruhen, die eine erhebliche Beeinträchtigung eines geschützten konkurrierenden Interesses belegen. Eine absolute Priorität würde die Planungshoheit der Mitgliedstaaten und ihre internationalen Verpflichtungen zum Schutz von Landschaft und Kulturerbe unangemessen untergraben.

Die Schlussanträge des Generalanwalts zeichnen ein klares Bild: Die Notfallverordnung zur Beschleunigung der Energiewende gibt Projekten für erneuerbare Energien zwar starken Rückenwind, stellt ihnen aber keinen Freibrief aus. Die Priorität ist weitreichend, aber kein unwiderlegbares Dogma. Behörden können Genehmigungen zum Schutz von Landschaft und Kulturerbe weiterhin verweigern, unterliegen dabei aber einer erhöhten Begründungslast. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH dieser einflussreichen Einschätzung folgen wird. Die Entscheidung wird einen Präzedenzfall für unzählige zukünftige Projekte schaffen und das Spannungsfeld zwischen klimapolitischen Imperativen und dem Schutz unserer Umwelt und unseres Kulturerbes neu justieren.

Schlussanträge des Generalanwalts Athanasios Rantos (Rs C-325/25)

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