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Neuer Schwung für die Energiewende? Der Entwurf des EABG ist endlich da!

Mag. Thomas Ukowitz

Lange wurde darüber spekuliert, wann und mit welchem Inhalt das vielfach angekündigte Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) kommen und die dringend gebotene Umsetzung der RED III sicherstellen würde. Mit der Veröffentlichung des Ministerialentwurfs ist nun ein weiterer Schritt in diese Richtung getan. Der Entwurf enthält folgende Kernelemente, die auf eine Verfahrensbeschleunigung abzielen:

 

  • Screening-Verfahren
    Bei Vorhaben der Energiewende, die innerhalb eines Beschleunigungsgebietes liegen, entfällt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer Naturverträglichkeitsprüfung sowie zur Einhaltung bestimmter Artenschutzmaßnahmen. Dies gilt, wenn im Rahmen eines vorgelagerten Screening-Verfahrens (Grobprüfung) festgestellt wird, dass das Projekt voraussichtlich keine erheblichen unvorhergesehenen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird. Bei hoher Wahrscheinlichkeit nachteiliger Auswirkungen kann die Behörde Maßnahmen vorschreiben. Falls Maßnahmen nicht möglich sind, muss der Projektwerber Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme leisten.

Die Beschleunigungsgebiete sind von den Bundesländern nach Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung auszuweisen.

  • Eigenes Verfahrensregime

Für Vorhaben der Energiewende soll ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, in dem sämtliche relevanten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind („one-stop-shop“). Je nach ua Art und Größe des Vorhabens sind ein ordentliches bzw vereinfachtes Verfahren oder ein Anzeigeverfahren durchzuführen; bestimmte Vorhaben werden genehmigungs- und anzeigefrei gestellt. Vorgesehen sind weiters ua eine zentrale elektronische Kundmachungsplattform sowie eine zentrale Anlaufstelle, die unverbindliche, auch materiell-rechtliche Beratungen anbietet.

Auf materiell-rechtlicher Ebene wird Vorhaben der Energiewende ein überragendes öffentliches Interesse eingeräumt. Zudem sind ua der Landschafts- und Ortsbildschutz bei geeigneten Widmungen nicht zu berücksichtigen. Tötungen oder Störungen geschützter Arten gelten weiters nicht als absichtlich, wenn Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorgesehen oder vorgeschrieben sind.

  • Ziele
    Die Länder werden verpflichtet, konkret definierte Richtwerte betreffend die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu erreichen.

Mit Screening-Verfahren, „One-Stop-Shop“ und den Vereinfachungen auf formell- wie materiell-rechtlicher Ebene enthält der Entwurf vielversprechende Ansätze. Kritisch zu sehen sind jedoch die teilweise niedrigen und unverbindlichen Richtwerte für die Bundesländer sowie die offene Frage, ob die Bundesländer ihrer Verpflichtung zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten hinreichend nachkommen werden. Die Begutachtungsfrist des EABG-Entwurfs läuft noch bis 21.10.2025. Es bleibt spannend, welche Änderungen noch Eingang in den Entwurf finden werden.

EABG-Entwurf

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