Erbringung der Ausgleichsleistung mittels Reisegutschein

Die Ausgleichszahlung gemäß Art 7 VO (EG) 261/2004 hat primär durch Barmittel zur freien Verfügung des Fluggastes zu erfolgen. Der Fluggast kann nicht verpflichtet werden, Reisegutscheine oder andere Dienstleistungen anstelle der Ausgleichszahlung zu akzeptieren. Reisegutscheine und sonstige Dienstleistungen können nur zur Erfüllung des Ausgleichsanspruches herangezogen werden, wenn der Fluggast eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben hat. Diese Erklärung stellt nicht bloß eine Formalie, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung dar. AG Köln 27.06.2016, 142 C 67/16