Erfüllungsort und Gerichtszuständigkeit bei einer aus zwei Teilflügen bestehenden Flugreise

Dem Urteil des EuGH vom 7. März 2018, C-274/16 ua, liegen drei ähnlich gelagerte Fälle zugrunde, weshalb im Interesse der Übersichtlichkeit lediglich ein Sachverhalt näher erläutert wird. Die beiden Kläger buchten bei Air Berlin eine aus zwei Teilflügen bestehende Flugreise von Ibiza über Palma de Mallorca nach Düsseldorf. Der erste Teilflug wurde von Air Nostrum durchgeführt und erreichte Palma de Mallorca verspätet, sodass der Anschlussflug nach Düsseldorf nicht angetreten werden konnte. Die Kläger wurden daher erst am folgenden Tag befördert und erreichten Düsseldorf mit einer Verspätung von mehr als zwölf Stunden. Daraufhin brachten sie eine Klage gegen Air Nostrum beim Amtsgericht Düsseldorf ein, welches das Verfahren aufgrund unklarer Zuständigkeitsregelungen aussetzte und dem EuGH zur Vorabentscheidung übermittelte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der Ankunftsort der letzten Teilstrecke als Erfüllungsort im Sinne des Art 7 Nr 1 der VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO neu) zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf war daher gegeben, obwohl das in Anspruch genommene ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich die Beförderung auf der ersten Teilstrecke durchgeführt hatte. Zudem führte der EuGH aus, dass der Begriff der „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne des Art 5 Nr 1 lit a VO (EG) 44/2001 dahin auszulegen ist, dass auch gegen ein ausführenden Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, gerichtete Ausgleichsansprüche, unter diese Definition zu subsumieren sind.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass europäische Luftfahrtunternehmen stets am Abflugort der ersten- und am Ankunftsort der letzten Teilstrecke einer einheitlichen Flugreise geklagt werden können. Dies unabhängig davon, ob die Flugreise bei der in Anspruch genommen Airline gebucht wurde und welchen Teilflug sie durchgeführt hat. Sofern das Luftfahrtunternehmen jedoch über keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt, ist es nicht möglich, sich auf die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsortes nach der EuGVVO zu berufen.

(EuGH 07.03.2018, C-274/16, C-447/16, C-448/16)