Passivlegitimation bei Klagen aus der VO 261/2004

Hinsichtlich der Passivlegitimation in Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen aus der VO (EG) 261/2004 ist entscheidend, wer die Beförderungsleistung tatsächlich erbracht hat bzw erbringen sollte. Mit wem der Fluggast in einem Vertragsverhältnis steht ist hingegen nicht relevant. Das Amtsgericht Hamburg hat festgestellt, dass als ausführendes Luftfahrtunternehmen jenes Unternehmen zu qualifizieren ist, das den Flug betreibt, die Verantwortung für die Abwicklung  und Flugsteuerung übernimmt und das erforderliche Personal am Flughafen beauftragt. AG Hamburg 21.10.2016, 12 C 23/16