Der Gerichtshof führte zunächst unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung (EuGH 17.09,2015, C-257/14) aus, dass technische Mängel und Defekte, aufgrund der technologischen Komplexität von Luftfahrzeugen, Teil der normalen Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sind und daher grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände darstellen. Eine abweichende Beurteilung sei jedoch vorzunehmen, wenn die betreffende Beschädigung ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzuführen sei, sodass der verursachte Defekt nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist. Darüber hinaus führte der EuGH aus, dass die Instandhaltung des Rollfelds nicht dem Luftfahrtunternehmen obliegt. Der erste Erwägungspunkt der VO (EG) 261/2004, wonach ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen ist, muss nach der vom EuGH vertretenen Ansicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Sicherheit höchste Priorität beizumessen ist. Bei der Interpretation der anzuwendenden Bestimmungen sei daher zu bedenken, dass keine Anreize gesetzt werden sollen, die Luftfahrtunternehmen dazu bewegen könnten, dem Kriterium der Pünktlichkeit gegenüber jenem der Sicherheit den Vorzug zu geben.
Zusammengefasst kam der EuGH zu dem Schluss, dass durch Fremdkörper verursachte Beschädigungen als außergewöhnliche Umstände gemäß Art 5 Abs 3 der Fluggastrechteverordnung zu qualifizieren sind. Um eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichsleistung zu erreichen, hat die Airline selbstverständlich auch Erwägungen hinsichtlich der zumutbaren Maßnahmen darzulegen.
(EuGH 04.04.2019, C-501/17)