Schlussanträge iS Abgasskandal: Nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts haftet der Fahrzeughersteller auch für den fahrlässigen Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung – ein Thermofenster kann als derartige Abschalteinrichtung angesehen werden

Der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos legte die Richtlinie 2007/46/EG dahingehend aus, dass sie erstens auch die Interessen des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schütze. Insbesondere schütze die Rahmenrichtlinie den Erwerber davor, ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem Art 5 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 zu erwerben. Zweitens sind Mitgliedstaaten verpflichtet einen Ersatzanspruch des Erwerbers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller vorzusehen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

 

Im Ausgangsfall ging es um den Kauf eines gebrauchten Autos der Marke Mercedes Benz, Modell C 220 CDI. Das Fahrzeugmodell enthält eine Software mit einem Thermofenster. Wenn das Thermofenster kühlere Außentemperaturen misst, wird durch die Software die Abgasrückführung reduziert. Durch die Reduzierung der Abgasrückführung werden bei kühleren Temperaturen die NOx-Emissionen des Fahrzeugs erhöht. Solche Thermofenster werden von vielen Autoherstellern verwendet, es handelt sich um ein Industriestandard.

Der EuGH-Generalanwalt wies darauf hin, dass er bereits in den Schlussanträgen der anhängigen Rechtssachen C-128/20, C-134/20, C-145/20 dem EuGH vorgeschlagen hatte, festzustellen, dass eine Software mit einem Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, wenn die NOx-Emissionen die Grenzwerte der Verordnung Nr 715/200 beim normalen Fahrbetrieb übersteigen. Es komme dabei auf die Bedingungen der Temperatur oder der Höhenmeter an, die beim Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind. Die Entscheidung des EuGH in diesen Rechtssachen steht noch aus.

Mercedes-Benz Group führte aus, die Abgasrückführung werde bei niedrigen Temperaturen reduziert, um unerwünschte Ablagerungen im Motor durch Kondensierung zu verhindern. Der wiederholte Betrieb des Motors in dem Zustand könne zu einer dauerhaften Schädigung führen. Der EuGH hatte diesbezüglich bereits festgestellt, Abschalteinrichtungen sind nur in einem sehr engen Rahmen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigungen ausnahmsweise zulässig. Abschalteinrichtungen, die nur den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors verhindern sollen, sind nach Art 5 Abs 2 lit a der Verordnung Nr 715/200 nicht gerechtfertigt (C-693/18.

Da im vorliegenden Fall einzelne Tatsachen streitig waren, etwa ab welcher konkreten Außentemperatur eine Reduktion der Abgasrückführung erfolge, betonte der Generalanwalt, es sei Sache des vorlegenden Gerichts festzustellen, wie das fragliche Thermofenster konkret funktioniert und, inwiefern es als unzulässige Abschalteinrichtung im Hinblick etwa auf die Jahresdurchschnittstemperaturen zu qualifizieren sei.

Der Generalanwalt wies darauf hin, dass die Verordnung Nr 715/2007 in ihrem Kontext zu interpretieren sei. Die Richtlinie 2007/46/EG, die den Rahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen normiert, stellt die Grundlage der Verordnung Nr 715/2007 dar. Gem Art 26 Abs 1 iVm Art 18 Abs 1 der Richtlinie hat der Hersteller jedem Kraftfahrzeugerwerb zwingend eine Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen. Bei Verstößen haben die Mitgliedstaaten gem Art 46 leg cit eine Sanktion vorzusehen. Die Übereinstimmungsbescheinigung belegt, der Hersteller ist Inhaber einer EG-Typengenehmigung. Diese Bestimmungen sollen sowohl den fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern gewährleisten, als auch den einzelnen Erwerber davor schützen, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das nicht den geltenden Unionsvorschriften entspricht. Ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Einrichtung verfügt nicht über eine ordnungsgemäße Übereinstimmungsbescheinigung.

Im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz, müssen die Mitgliedstaaten zwingend einen Rechtsbehelf im Sinne des Art 46 der Richtlinie vorsehen, der den Erwerbern der Kraftfahrzeuge die Möglichkeit einräumt, Schadenersatz geltend zu machen, wenn sie ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung erworben haben. Die Ausübung des Ersatzanspruches darf nicht so ausgestaltet sein, dass eine praktische Ausübung übermäßig schwer oder gar unmöglich ist. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen Regeln für die Art und Weise der Berechnung hinsichtlich des Ersatzes festzulegen, sofern der Ersatz unter Berücksichtigung des Effektivitätsgrundsatzes angemessen zum erlittenen Schaden ist. So wäre es etwa mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, wenn dem Anspruch des Erwerbers der Nutzungsvorteil in dem Ausmaß angerechnet werden würde, dass diesem letztlich kein Ersatz zustünde. 

Die Auslegung des Generalanwaltes Athanasios Rantos hat im deutschen Schadenersatzrecht die rechtliche Folge, dass der Autohersteller auch bei fahrlässiger Nutzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Erwerber haftet. Bisher haben die deutschen Gerichte nur bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung einen Schadenersatzanspruch bejaht.

Die Entscheidungen des EuGH in den diversen anhängigen Rechtssachen zum Abgasskandal, insbesondere in der Rechtssache C-100/21, bleiben mit Spannung zu erwarten. Wenn der EUGH den Ausführungen des Generalanwaltes im Schlussantrag vom 02.06.2022 folgt, erhöhen sich die Chancen auf Schadenersatz im Abgasskandal noch weiter.

(GA Rantos 02.06.2022, Rs C-100/21, Mercedes-Benz Group)

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