ATC-Slot als außergewöhnlicher Umstand – Die Schlussanträge im ersten Überprüfungsverfahren nach Art 256 Abs 3 AEUV

Mag.a Diana Delmaeva

Ausgangspunkt des Urteils des EuG in der Rechtssache T-134/25 vom 21.01.2026, das die Rechtsposition von Fluggästen in Rechtsstreitigkeiten nach der VO (EG) 261/2004 erheblich zu verschlechtern droht, war ein verspäteter Flug von Izmir nach Warschau.

Der Verspätung lagen allerdings mehrere Ursachen zugrunde. Nämlich wies das Flugverkehrsmanagement dem im Rahmen einer Flugrotation durchgeführten unmittelbar vorausgehenden Flug aufgrund von Beschränkungen des ungarischen und rumänischen Luftraums wegen schlechter Wetterbedingungen einen späteren Startzeitpunkt (sog ATC-Slot) zu. Nach der Landung des Vorflugs wurde zudem ein technischer Defekt am Flugzeug festgestellt, dessen Reparatur zwei Stunden und acht Minuten dauerte.

Für den Ausgang des Rechtsstreits war die ATC-bedingte Verspätung deshalb entscheidend, weil die Ankunftsverspätung des Fluges nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts weniger als drei Stunden betragen hätte, wenn der auf die Verkehrsflussregelung entfallende Zeitverlust von der Gesamtverspätung abgezogen worden wäre.

Im darauffolgenden Vorabentscheidungsverfahren stellte das EuG zunächst klar, dass nicht jede Entscheidung des Flugverkehrsmanagements automatisch einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art 5 Abs 3 der VO (EG) 261/2004 darstellt. Nach Auffassung des EuG ist eine solche Entscheidung ihrer Natur oder Ursache nach jedoch jedenfalls nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens, da sie nicht dessen Tätigkeit, sondern der Tätigkeit und Zuständigkeit der Flugverkehrsmanagementdienste zuzurechnen ist.

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands stellte das EuG fest, dass die Zuweisung eines späteren Slots, unabhängig von dem Grund, auf dem sie beruht, vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht beherrschbar ist, sofern dieses nicht selbst zu ihrem Erlass beigetragen hat.

Darüber hinaus entschied das EuG, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements auch dann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen kann, wenn sie für sich genommen keine Verspätung von drei Stunden oder mehr verursacht hat. Ebenso kann sich ein Luftfahrtunternehmen grundsätzlich auf eine solche Entscheidung berufen, wenn sie einen vorausgehenden Flug betroffen hat, der mit demselben Flugzeug durchgeführt wurde.

 In weiterer Folge hat der EuGH aufgrund einer Anregung des Ersten Generalanwalts nach Art 62 der Satzung des Gerichtshofs mit Beschluss vom 12.03.2026, C‑108/26 RX, die Überprüfung dieses Urteils eingeleitet.

Eine entscheidende weitere Entwicklung folgte am 10.09.2026 mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Norkus in diesem Überprüfungsverfahren. Dem Verfahren kommt bereits deshalb besondere Bedeutung zu, weil der Gerichtshof hier erstmals Gelegenheit hat, ein vom EuG im Vorabentscheidungsverfahren erlassenes Urteil nach Art 256 Abs 3 AEUV einer Überprüfung zu unterziehen.

In seinen Schlussanträgen gelangt der Generalanwalt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements bei der Anwendung des Art 5 Abs 3 der VO (EG) 261/2004 nur insoweit Berücksichtigung finden kann, als sie den operativen Ausdruck einer ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Situation darstellt. Demnach hat das nationale Gericht die Situation, die zu dieser Entscheidung geführt hat, daraufhin zu beurteilen, ob sie ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist und von diesem tatsächlich nicht beherrschbar war.

Begründend führt der Generalanwalt aus, dass zwischen der Ursache einer Störung und jener Maßnahme zu unterscheiden ist, durch die sich diese Störung auf operativer Ebene auf den konkreten Flug auswirkt. Zur Begründung verweist er auf die bisherige Rsp des EuGH, wonach der Gerichtshof etwa bei der Schließung einer Rollbahn nicht allein auf die von den Flughafenbehörden angeordnete Schließung abstellt, sondern auf das dieser Maßnahme zugrunde liegende Vorhandensein von Treibstoff auf der Rollbahn. Ebenso wurde bei einer Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel das konkrete Vorkommnis selbst und nicht bloß die anschließend ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands geprüft.

Darüber hinaus äußert der Generalanwalt erhebliche Zweifel daran, dass das zu überprüfende Urteil des EuG hinreichend klar zwischen den beiden kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen eines „außergewöhnlichen Umstands“ unterscheidet. Ein Vorkommnis kann zwar außerhalb der tatsächlichen Beherrschbarkeit des Luftfahrtunternehmens liegen. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass dieses Vorkommnis seiner Natur oder Ursache nach auch außerhalb der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegt. Gerade im alltäglichen Luftverkehr sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Umständen konfrontiert, die außerhalb ihres unmittelbaren Einflussbereichs liegen, ohne deshalb außergewöhnlich zu sein. Die beiden Voraussetzungen müssen daher eigenständig geprüft werden.

Von besonderer Bedeutung ist deshalb auch der Grund, der zum Erlass der jeweiligen Entscheidung des Flugverkehrsmanagements geführt hat. Wie in Schlussanträgen hervorgehoben wird, beruhen nicht sämtliche Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements auf außergewöhnlichen Situationen. Sie können ebenso auf gewöhnlichen Zwängen des Luftverkehrssystems beruhen, etwa auf einer Überlastung des Luftraums, routinemäßigen Kapazitätsanpassungen oder sonstigen operativen Beschränkungen des laufenden Betriebs.

Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt und damit einer aus Sicht der Fluggäste bedenklichen Ausweitung des Begriffs der „außergewöhnlichen Umstände“ entgegentritt. Für die Durchsetzbarkeit von Ausgleichsansprüchen nach der VO (EG) 261/2004 könnte die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein.

 

GA 10.09.2026, C-108/26

 

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