Rechtzeitigkeit des Entlassungsausspruches (OGH 28.10.2016, 9 ObA 119/16i)

In dieser Entscheidung bestreitet der Kläger die Rechtzeitigkeit seiner Entlassung. Entlassungsgrund waren mehrere private Bargeldentnahmen des Klägers in den Jahren 1995 und 1996. Die Bargeldentnahmen bewegten sich im Bereich von ATS 100.000,00 bis ATS 300.000,00. Erst am 24.2.2006 lag nämlich ein Prüfbericht vor, der die privaten Bargeldentnahmen des Klägers aus den Jahren 1995/96 aufdeckte. Am 25.2.2006 trat der Präsident des beklagten Vereins zurück und der neue Präsident strebte zuerst eine gütliche Einigung mit dem Kläger an. Am 8.3.2006 sprach der Präsident, nach Einholung von rechtlicher Beratung, schriftlich die Entlassung aus.

 

Zur vom Kläger bestrittenen Rechtzeitigkeit des Entlassungsausspruches führt der OGH an, ist es ständige Rechtsprechung, dass die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Dienstverhältnisses bei sonstiger Wirkung des Entlassungsrechts unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen sind. Der Dienstgeber darf mit der Ausübung seines Entlassungsrechts nicht wider Treu und Glauben so lange warten, dass der Angestellte aus diesem Zögern auf einen Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe schließen muss; der Dienstnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, soll darüber hinaus nicht ungebührlich lange über sein weiteres dienstrechtliches Schicksal im Unklaren gelassen werden. Nach Ansicht des OGH ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung bei juristischen Personen darauf Bedacht zu nehmen, dass die Willensbildung umständlicher als bei physischen Personen ist; es müssen solche Verzögerungen anerkannt werden, die in der Natur des Dienstverhältnisses oder sonst in den besonderen Umständen des Falls sachlich begründet sind.

Da im gegenständlichen Fall der Prüfbericht erst am 24.2.2006 vorlag, der Kläger suspendiert war und die Beklagte die Entlassung am 8.3.2006 (nach Versuchen der gütliche Einigung und Einholung von Rechtsberatung aufgrund des komplexen Sachverhaltes) aussprach, bestand für den Kläger kein Grund zur Annahme, dass der beklagte Verein auf die Geltendmachung von Entlassungsgründe verzichten wollte. Die Entlassung war somit nicht verspätet.