Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat am 8. August 2024 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (LVwG) zur naturschutzrechtlichen Bewilligung für den Bau eines Wasserkraftwerks in Salzburg aufgehoben. Im Zentrum der Entscheidung standen Mängel bei der Prüfung des Vorkommens der Haselmaus, einer nach der FFH-Richtlinie und landesrechtlichen Vorschriften geschützten Art (§ 31 Abs 1 Z 1 Salzburger Naturschutzgesetz).
Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg begründete ihre Beschwerde gegen die betreffende Ausnahmebewilligung damit, dass keine systematischen Erhebungen zum Vorkommen dieser Art durchgeführt wurden. Das LVwG stütze seine Entscheidung lediglich auf zwei in der Biodiversitätsdatenbank des Landes Salzburg verzeichnete Sichtungen aus dem Jahr 2013, und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Der VwGH kritisierte, dass die Feststellungen des LVwG in Bezug auf den Artenschutz unzureichend waren und nicht den Begründungserfordernissen entsprachen. Dazu hielt er fest, dass es sich nach dem Sachverständigengutachten bei der Biodiversitätsdatenbank um keine systematische Kartierung handle und darin bloß Zufallsfunde eingetragen würden. Daher wäre eine verlässliche Erhebung der Population nur mit Zuhilfenahme gesonderte Vorrichtungen nötig. Der VwGH betonte darüber hinaus, dass selbst die Projektwerber „mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet“ ausgingen. Insbesondere weist der VwGH darauf hin, dass das LVwG selbst in seiner Entscheidung eine Auflage zum Schutz des Alpenbockkäfers bestätigte, die sich auf eine Sichtung aus dem Jahr 2003 beruhte, was die Ausführungen des LVwG inkohärent erscheinen lässt.
Zu erwähnen ist, dass auch bereits das BVwG in seiner Rsp festgehalten hat, dass die Daten aus einer Diversitätsdatenbank Zufallsfunde sind und nur als Anhaltspunkte für weitere Erhebungen dienen, um Schlüsse über das Vorkommen oder Nichtvorkommen von Arten treffen zu können (BVwG 20.08.2021, W270 2237688-1/40E, III.3.1.9.2).
Das LVwG argumentiert sein Erkenntnis mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie und bezieht sich dabei nicht nur auf die Rechtsprechung des BVwG, sondern auch auf das Koalitionsübereinkommen 2018-2023 der Salzburger Landesregierung (LVwG Salzburg 14.07.2022, 405-1/673/1/31-2022).
Das überwiegende öffentliche Interesse bedeutet jedoch nicht, dass grundlegende Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen werden dürfen.