Ausweitung des Anfechtungsumfanges nach Ablauf der Beschwerdefrist

Im Rahmen dieser Entscheidung hält das BVwG fest, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu prüfen ist. Eine Ausweitung des Anfechtungsumfanges und  der geltend gemachten Themenbereiche nach Ende der vierwöchigen Beschwerdefrist ist unzulässig (BVwG 15.04.2016, W104 2120022-1).