Löschung höchstpersönlicher Pfandrechte gem § 136 Abs 3 GBG (LG für ZRS Wien 46 R 432/19y)

Der Rekurswerber beantragte beim Bezirksgericht Donaustadt die Löschung eines Pfandrechts, das für die Besicherung einer monatlichen Leibrente iHv ATS 10.000,- monatlich einverleibt wurde, wobei der Pfandberechtigte bereits 2004 verstorben war. Dieser Löschungsantrag wurde vom Gericht mit der Begründung, dass für die Einverleibung der Löschung eine unterfertigte Löschungserklärung der Erben und der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss erforderlich seien, per Beschluss abgewiesen.
Dagegen richtete sich der folgende Rekurs, dem vom Landesgericht für ZRS Wien Folge gegeben wurde: Aus dem Übergabsvertrag ist ersichtlich, dass es sich bei dem gegenständlichen Pfandrecht um eine Leibrente iSd § 1284 ABGB - die Leibrente wurde in ziffernmäßig festgelegter Höhe ohne Wertsicherung verbüchert - und somit um ein höchstpersönliches Recht handelt. Somit richtet sich der Anspruch auf eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 Abs 3 GBG (vgl OGH 8.5. 2007, 5 Ob 3/07p). Demnach kann eine Löschung dann bewilligt werden, wenn seit dem Tod des Berechtigten mindestens 3 Jahre vergangen sind und keine Klage auf Zahlung etwaiger Rückstände erhoben wurde.

Da im vorliegenden Fall keine Klage angemerkt wurde und der Rekurswerber durch vorgelegte Sterbeurkunde nachgewiesen hat, dass die erforderliche Wartefrist erfüllt wurde, war dem Rekurs Folge zu geben.