Prüfumfang und Kumulation bei Straßenbauvorhaben

Die Revisionswerberin behauptete das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da im vorliegenden Fall, entgegen europarechtlichen Bestimmungen, kumulative Auswirkung einer Umfahrungsstraße mit anderen Projekten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und aus diesem Grund die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint worden wäre.

Der VwGH führte aus, dass der Umfang des Vorhabens durch den Genehmigungsantrag des Antragstellers definiert wird. Die sachliche Abgrenzbarkeit und Verkehrswirksamkeit des Vorhabens wurde von der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt. Zwar sind nach der Judikatur des EuGH Wechselwirkungen mit bereits bestehenden Projekten zu berücksichtigen; solche existieren im vorliegenden Fall jedoch nicht. Auch beabsichtigte Vorhaben können nicht relevant sein, sofern noch gar kein konkretes Projekt vorliegt. Aus den dargelegten Gründen ist nach Ansicht des VwGH nicht erkennbar, weshalb die vorangegangenen Entscheidungen oder die österreichische Rechtslage nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprechen sollten. Die außerordentliche Revision wurde daher mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen (VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0068).