Sperrwirkung gem § 3 Abs 6 UVP-G 2000 auch im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000

Entsprechend der Sperrwirkung des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 dürfen für Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer Einzelfallprüfung unterliegen, vor Abschluss der UVP keine anderen Genehmigungen erteilt werden. Die Sperrwirkung dient der Sicherstellung der Durchführung einer UVP und soll unter anderem verhindern, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben unter Umgehung der UVP genehmigt oder realisiert wird. Einer entgegen dieser Bestimmung erteilten Genehmigung (im gegenständlichen Fall: gewerberechtliche Genehmigung) kommt vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung keine rechtliche Wirkung zu, weshalb sie von der zuständigen Behörde für nichtig erklärt werden kann. Jedenfalls von der Sperrwirkung umfasst ist eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 und § 4 UVP-G 2000. Ist demnach in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 oder § 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist die Sperrwirkung bis zum (rechtskräftigen) Abschluss des Feststellungsverfahrens gegeben.

(VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0060)