Kein Recht des Vermieters zur Mietzinsüberprüfung wegen Unterschreitung des angemessenen Hauptmietzinses

Der Antragsteller ist Vermieter einer Wohnung. Er beantragte die Überprüfung des vom Mieter zu zahlenden Hauptmietzinses dahingehend, dass dieser zu gering und daher nicht angemessen sei. Der OGH stellte klar, dass grundsätzlich auch der Vermieter Anträge auf Überprüfung des Mietzinses stellen kann. Der bloße Umstand, dass der vereinbarte Hauptmietzins den zulässigen Höchstbetrag unterschreitet, führt jedoch nicht zu einer (Teil-)Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und einer daraus resultierenden Zulässigkeit der Anhebung des Mietzinses. Mietzinsvereinbarungen sind nach dem Gesetz vielmehr nur dann unwirksam, wenn sie den zulässigen Höchstbetrag überschreiten. Eine Anhebung auf den angemessenen Mietzins käme im Übrigen auch nur dann in Betracht, wenn ein Tatbestand des MRG vorläge, der ein Anhebungsrecht vorsieht (zB § 12a MRG).

OGH 5 Ob 136/16k vom 01.03.2017