Legal Update: UVP-G-Novelle (Ministerialentwurf 138/ME)

Status: Ministerialentwurf (XXVIII. GP), noch nicht beschlossen. Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

Worum geht es?

Die aktuell anstehende Novelle des UVP-G 2000 soll – wie auch bereits die letzten – UVP-Verfahren straffen und Rechtssicherheit schaffen. Konkreter Anlass sind das Regierungsprogramm, das Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2024/2012 zur UVP-Richtlinie, die VwGH-Judikatur zur Kumulierung (Ra 2022/07/0025, Baurestmassendeponie Fisching) und die Umsetzung der RED III-Richtlinie. Kernpunkte sind ein einheitliches Verfahren, der Entfall der Kumulierung sowie die Vollkonzentration für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken.

1. Ein einheitliches Genehmigungsverfahren

  • Kein ordentliches und vereinfachtes Verfahren mehr. Das bisherige vereinfachte Verfahren wird zum Standard. Anhang 1 wird neu gefasst und hat nur noch zwei Spalten: UVP-Pflicht (Spalte 1) und Einzelfallprüfung in besonders schutzwürdigen Gebieten (Spalte 2). Die Entscheidungsfrist beträgt sechs Monate (§ 7 Abs. 2).
  • Umweltverträglichkeitsgutachten der Behörde in jedem Verfahren; die zusammenfassende Bewertung entfällt (§ 12).
  • Nachkontrolle nur noch zwingend, wenn keine Abnahmeprüfung erfolgt. Sonst liegt sie im Ermessen der Behörde (§§ 20, 22).

2. Feststellungsverfahren: Kumulierung entfällt

  • Die Kumulierungsbestimmungen (§ 3 Abs. 2, § 3a Abs. 6) entfallen ersatzlos.
    Spezielle Zusammenrechnungsregeln in einzelnen Tatbeständen von Anhang 1 bleiben.
  • Neu ist ein Umgehungsschutz (§ 3 Abs. 3, § 3a Abs. 3): Wird ein Vorhaben aufgeteilt oder so ausgestaltet, dass die UVP-Pflicht umgangen wird, gilt der Schwellenwert bzw. das Kriterium als erreicht.
  • Änderungen: Eine Einzelfallprüfung droht erst ab einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % (§ 3a Abs. 2). Bei immissionsneutralen oder nur geringfügig auswirkungsrelevanten Änderungen wird vermutet, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind (§ 3a Abs. 2a).
  • Eine freiwillige Einzelfallprüfung wird ausdrücklich ermöglicht (§ 3 Abs. 8).

3. Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken: Vollkonzentration

Der 3. Abschnitt entfällt zur Gänze; die Zuständigkeit wird beim BMIMI konzentriert. Bundesstraßen (neue Z 90) und Hochleistungsstrecken (Z 10) werden daher künftig – wie Vorhaben nach dem 2. Abschnitt – in einem einzigen, durch den Verkehrsministeri zu führenden, konzentrierten Verfahren genehmigt (§ 39a). Sonderregeln des bisherigen 3. Abschnitts werden für diese Verfahren in den 2. Abschnitt übernommen.

4. Neue Instrumente und Beschleunigung

  • Vorentscheidung (§§ 5 Abs. 1a, 16b): Einzelne materielle Genehmigungsvoraussetzungen (z. B. Widmung, Schutzzonen) können vorab geprüft werden, ohne die gesamte UVE vorzulegen. Sie tritt außer Kraft, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Rechtskraft der vollständige Antrag eingebracht wird.
  • Rahmenangaben (§ 6 Abs. 2a): Maschinen und Geräte können in der UVE mit Höchstwerten für Emissionen und Auslastung beschrieben werden. Technische Weiterentwicklung erfordert dann kein Änderungsverfahren.
  • Energiewende (RED III): Der Begriff wird um Dekarbonisierungsvorhaben erweitert (§ 2 Abs. 7). Für Energieanlagen nach § 5 Z 8 EABG muss ein Verbesserungsauftrag binnen 30 Tagen (Beschleunigungsgebiete) bzw. 45 Tagen ergehen, sonst ist die Vollständigkeit zu bestätigen (§ 5 Abs. 2a). Das überragende öffentliche Interesse, Artenschutz-Erleichterungen und Ausgleichszahlungen werden verankert (§ 17 Abs. 4b, 4c).
  • Ausgleichsmaßnahmen (§ 17 Abs. 4a, 4d): Flächenpools, vorab erworbene Flächen (bis sechs Jahre vor Antragstellung) und ein gelockerter räumlicher Zusammenhang sind anrechenbar. Ausgleichszahlungen können an Fonds, vorrangig den Biodiversitätsfonds, geleistet werden.
  • Fortbetriebsrecht (§ 42a): Es umfasst nunmehr als Klarstellung auch die Errichtung, wenn der VwGH ein genehmigendes BVwG-Erkenntnis aufhebt (bis zu ein Jahr).

5. Öffentlichkeitsbeteiligung und Verfahrensrecht

  • Kundmachung im RIS: Vorhaben, Verhandlung und Auflage des UVP-Gutachtens werden zentral im Rechtsinformationssystem kundgemacht. Die Auflage bei der Standortgemeinde entfällt, diese informiert nur noch an der Amtstafel.
  • Zustellung durch Edikt: Genehmigungsbescheide werden allen Parteien durch Edikt zugestellt. Die Zustellwirkung tritt bereits mit der Kundmachung ein, auch gegenüber Personen, die ihre Parteistellung verloren haben.
  • Akteneinsicht nach § 17 AVG erst ab Kundmachung des Vorhabens.
  • Vorbringen: Die Behörde kann einen Höchstumfang, Zusammenfassungen und Dateiformate vorgeben. Nicht entsprechende Eingaben bleiben unberücksichtigt (§ 14 Abs. 4 und 5).
  • Gemeinden können nur noch die Einhaltung von Vorschriften zum Schutz ihrer öffentlichen Interessen im eigenen Wirkungsbereich geltend machen.
  • Bürgerinitiativen: Die Unterschriftenliste muss maschinenlesbar sein. Die Parteistellung geht verloren, wenn die Gründungsvoraussetzungen (200 Unterstützer) wegfallen. Der Vertreter muss die Unterstützer über den Verfahrensgang informieren. Für eine Beschwerde sind mindestens 100 der ursprünglichen Personen nötig.
  • Umweltorganisationen müssen an der elektronischen Zustellung teilnehmen (§ 19 Abs. 10a). Ihre Anerkennung wirkt nur mehr im Bundesland ihres Tätigkeitsbereichs (§ 19 Abs. 8).
  • Haftungserleichterung: Beurteilen Amtssachverständige Unterlagen von Ziviltechnikern oder technischen Büros, hat das keine Schutzwirkung zugunsten Dritter.

6. Neuer Tatbestand

  • Neu in Anhang 1: ein eigener Tatbestand für die – zuletzt in der Öffentlichkeit sehr breit diskutierte – Neuerrichtung von Rechenzentren (Z 19a).

7. Inkrafttreten und Übergang

  • Abschnitt: außer Kraft, Vollkonzentration ab 1. Jänner 2027. Wurde ein Genehmigungsantrag nach § 24a vor Inkrafttreten eingebracht, läuft das Verfahren nach altem Recht bis zum Zuständigkeitsübergang. Positive Feststellungen führen ins neue Verfahren, negative bleiben aufrecht.
  • Anhängige Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt werden nach altem Recht zu Ende geführt. Feststellungen nach § 3 Abs. 7 bleiben wirksam.
  • Kumulierung: Feststellungen der UVP-Pflicht, die auf § 3 Abs. 2 oder § 3a Abs. 6 beruhen, verlieren ihre Grundlage. Laufende Verfahren werden auf Antrag des Projektwerbers fortgeführt.
  • Fristen: Bürgerinitiativen-Regeln sechs Monate, E-Zustellung für Umweltorganisationen ein Jahr nach Kundmachung. Die RIS-Regelungen treten mit dem Start der AVG-Kundmachungsplattform in Kraft.

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