In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte sich der EuGH kürzlich mit der Zulässigkeit von Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auseinanderzusetzen. Dem Verfahren lag der Antrag einer natürlichen Person an das Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg, auf Zugang zu Unterlagen über Baumfällungen im Park des Stuttgarter Schlosses, die im Rahmen der Durchführung des Verkehrsinfrastruktur- und Städtebauprojekts „Stuttgart 21“ stattfanden, zugrunde. Vorab ist festzuhalten, dass das im Ausgangsrechtsstreit anzuwendende Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg ebenso wie das österreichische Umweltinformationsgesetz (UIG) auf der Richtlinie 2003/4/EG beruht. Artikel 4 Abs 1 Buchstabe e leg cit lautet wie folgt:

In seiner Entscheidung vom 9. September 2020 in der Rechtssache C-254/19 hat sich der Europäische Gerichtshof in erster Linie mit Art 6 Abs 3 der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG) auseinandergesetzt. Dem gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren liegt die beabsichtigte Errichtung eines Wiederverdampfungsterminals für verflüssigtes Erdgas in Irland zugrunde. Der Vorhabensstandort befindet sich in unmittelbarerer Nähe von zwei Natura-2000-Gebieten. Im Jahr 2008 wurde von der zuständigen Behörde die entsprechende Genehmigung erteilt, wobei für die Ausführung des Vorhabens eine Frist von 10 Jahren festgesetzt wurde. In diesem Kontext ist anzumerken, dass die Genehmigung auf Grundlage einer – wie vom EuGH in der Entscheidung Kommission gegen Irland (13.12.2007, C‑418/04) festgestellt – europarechtswidrigen nationalen Rechtslage erging, da Irland die Habitatrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hatte. Die ursprüngliche Genehmigung hat folglich weder auf die Habitatrichtlinie noch auf die angrenzenden Schutzgebiete Bezug genommen. Nachdem der Bau des Terminals im September 2017 immer noch nicht begonnen hatte, beantragte der Projektwerber eine Verlängerung der Laufzeit der Baugenehmigung. Eine Projektänderung wurde mit diesem Verlängerungsantrag nicht vorgenommen. Die ursprüngliche Genehmigung endete am 31. März 2018, ohne dass die Arbeiten auch nur begonnen hatten. Am 13. Juli desselben Jahres gewährte die Behörde dem Projektwerber eine zusätzliche Frist von fünf Jahren zur Umsetzung des Vorhabens und führte im Rahmen dieses Verfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch. Art 6 Abs 3 der Habitatrichtlinie fand hingegen keine Anwendung.

Die Generalanwältin Juliane Kokott hat in den am 10. September veröffentlichten Schlussanträgen im Vorabentscheidungsverfahren zu den verbundenen Rechtssachen C-473/19 und C-474/19 potentiell richtungsweisende Rechtsansichten zu Habitat- und Vogelschutzrichtlinie vertreten. Dem Verfahren liegen die Beschwerden zweier schwedischer Naturschutzvereine gegen die Entscheidung der Provinzverwaltungsbehörde Västra Götaland zugrunde. Mit dieser wurde die Genehmigung zur Rodung eines Waldgebiets erteilt, in dem verschiedene Vogelarten sowie der Moorfrosch ihren Lebensraum haben. Zudem wurde festgestellt, dass die genannten Arten das Gebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Fortpflanzung nutzen.  

In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Habitatrichtlinie (RL 92/43/EWG) wird jede Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Tierarten im Sinne des Anhangs IV der Richtlinie verboten. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens wandte sich das Verwaltungsgericht Wien mit der Frage an den Europäischen Gerichtshof, ob unter dem Begriff der Ruhestätte im Sinne der genannten Bestimmung auch mittlerweile verlassene, ehemalige Ruhestätten zu verstehen sind. Dem Ausgangsverfahren liegt ein Sachverhalt zu Grunde, bei welchem im Zuge von Vorarbeiten Baue von Feldhamstern zerstört worden waren. Der Beschuldigte führte zu seiner Verteidigung aus, dass die Baue zum Zeitpunkt der schädigenden Maßnahmen nicht benutzt worden seien.

Am 26. Februar 2020 entschied der VfGH über den Normprüfungsantrag des LVwG NÖ auf Aufhebung des § 49 Abs 2, 2. Halbsatz EisbG wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit.

Das LVwG NÖ, dessen Antrag sich auch die betroffenen Gemeinden und das Land NÖ angeschlossen hatten, hatte sich im zugrunde liegenden Verfahren mit der Aufteilung der Kosten für Sicherungen von Kreuzungen einer Eisenbahnstrecke mit Gemeindestraßen auseinanderzusetzen. Die notwendigen Sicherungen wurden zuvor vom LH gem § 49 Abs 2 EisbG iVm §§ 4f EisbKrV bescheidmäßig vorgeschrieben. In diesem Sicherungsverfahren kam den Gemeinden als Trägerinnen der Straßenbaulast allerdings nach stRsp des VwGH keine Parteistellung zu.

Das LVwG brachte folgende Bedenken vor: Die angefochtene Bestimmung verstoße gegen Art 6 EMRK, da sie im Sicherungsverfahren, bei dem es sich um ein Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche iSd Art 6 EMRK handelt, dem jeweiligen Träger der Straßenbaulast kein Parteiengehör gewährt. Weiters sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz feststellbar, da der Gesetzgeber durch den Verweis in § 49 Abs 2 EisbG auf § 48 Abs 2-4 EisbG zwei ungleiche Verfahren gleich behandelt. Ein wesentlicher Unterschied betreffe dabei auch die Parteistellung der Straßenbaulastträger, die ihnen im Verfahren gem § 48 Abs 1 zukommt, im Verfahren gem § 49 Abs 2 aber nicht. Außerdem äußerte das LVwG Bedenken im Hinblick auf das Determinierungsgebot des Art 18 B-VG: Die Gesetzesbestimmung mache nicht klar, welche Kosten in die Kostenaufteilungsmasse einzubeziehen seien, und ob der Verweis auf § 48 Abs 2-4 für jeden Fall einer Sicherungsentscheidung gelte.

Die vorgebrachten Bedenken betreffend die mangelnde Parteistellung der Träger der Straßenbaulast werden vom VfGH geteilt: Die bisherige Rspr des VwGH sei mit Art 2 StGG unvereinbar und verletzt ebenfalls Art 6 EMRK. Dem Gegenargument der BReg, dass im Sicherungsverfahren keine Parteistellung erforderlich ist, weil die Pflicht zur Errichtung der Sicherung allein das Eisenbahnunternehmen treffe und die Gemeinden im nachgelagerten Verfahren zur Kostenaufteilung ohnehin Parteistellung innehaben, konnte der VfGH nicht folgen: im Kostenaufteilungsverfahren kann von den Gemeinden nicht mehr die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Sicherung geltend gemacht werden. Somit komme es „zu einer Abweichung von dem Grundsatz, dass jener, in dessen materielle Rechtssphäre bzw. in dessen subjektive Rechte ein Bescheid eingreift, als Adressat des Bescheides Parteistellung haben muss“.

Andere Verstöße gegen den Gleichheitssatz kann der VfGH ebensowenig erkennen wie eine Verletzung des Determinierungsgebots gem Art 18 B-VG.

Eine Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmung sah der VfGH aber nicht als erforderlich an, da sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes ergibt, dass es die Absicht des Gesetzgebers sei, die Parteistellung des Trägers der Straßenbaulast auszuschließen. Vielmehr ist die angefochtene Gesetzesbestimmung verfassungskonform auszulegen und die Parteistellung im Sicherungsverfahren zu gewähren.

Daher war der Antrag des LVwG NÖ zwar als unbegründet abzuweisen, der festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz und die daraus abgeleitete verfassungskonforme Auslegung bedeuten jedoch eine erhebliche Änderung gegenüber der bisherigen Rspr des VwGH.

Der Rekurswerber beantragte beim Bezirksgericht Donaustadt die Löschung eines Pfandrechts, das für die Besicherung einer monatlichen Leibrente iHv ATS 10.000,- monatlich einverleibt wurde, wobei der Pfandberechtigte bereits 2004 verstorben war. Dieser Löschungsantrag wurde vom Gericht mit der Begründung, dass für die Einverleibung der Löschung eine unterfertigte Löschungserklärung der Erben und der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss erforderlich seien, per Beschluss abgewiesen.

Der VwGH hob mit Erkenntnis vom 16.12. 2019 die Genehmigung des BVwG für die geplante Schigebietserweiterung Hochsonnberg (S) aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Das BVwG hat nach Ansicht des VwGH die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt:

VwGH 11.12. 2019 Ra 2019/05/0013-17

Im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Revision hatte sich der VwGH mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein „Städtebauvorhaben“ iSd Anhanges 1 Z18 lit b UVP-G 2000 vorliegt.

Die Projektwerber haben gem § 3 Abs 7 UVP-G die Feststellung beantragt, für ihr Vorhaben „Projekt B.-Gasse“ bestehe keine UVP-Pflicht, da es sich um kein „Städtebauvorhaben“ iSd UVP-G handle. Es fehle an den in der FN 3a zu Anh 1 Z18 lit b genannten qualitativen Kriterien.

BVwG 13.09.2019, W193 2222211-1

Das BVwG setzte sich mit der Frage auseinander, wie weit eine UVP-Feststellung reicht. Bislang wurde in der Praxis weitläufig, vor allem von Projektgegnern die Ansicht vertreten, dass die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden ihre Wirksamkeit sofort verlieren, wenn der Projektwerber sein Vorhaben in welcher Weise auch immer ändert.